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591. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien zur Koordination der Institutskonferenz in Personalangelegenheiten gemäß § 48 (1) z. 13 bzw. 14 UOG

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XLV, Nummer 591, am 31.05.2000, im Studienjahr 1999/00.

591. Richtlinien des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien zur Koordination der Institutskonferenz in Personalangelegenheiten gemäß § 48 (1) z. 13 bzw. 14 UOG

1) Ausschreibung: Bei der Ausschreibung von Planstellen, die am Institut beschlossen werden müssen (alle außer ProfessorInnen-Planstellen) und bei der Beurteilung von Bewerbungen um diese Planstellen hat die Institutskonferenz das Ergebnis der Anhörung durch Abstimmung zu dokumentieren. Diese Stellungnahme ist dem Besetzungsvorschlag des Institutsvorstandes beizuschließen.

2) Feststellung der Aufgaben und Dienstpflichten: Unverzüglich nach dem Dienstantritt von Univ.-AssistentInnen hat der Institutsvorstand die dienstlichen Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung möglichst ausgewogen schriftlich unter Anhörung der Betroffenen

festzulegen. Bei der Festlegung der Pflichten in der Lehre ist auf die Kompetenz der Studienkommission und des Studiendekans Rücksicht zu nehmen. Dabei ist auf die Einräumung angemessener Zeit für die Erbringung wissenschaftlicher Leistungen, die

Lehrtätigkeit und allfällige Funktionen oder Mitgliedschaften in Universitätsorganen Bedacht zu nehmen.

3) Umwandlungen: Bei Anträgen auf Überleitung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit bzw. auf Definitivstellung hat die Institutskonferenz nachweislich durch Abstimmung Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme hat jedenfalls auch eine Überprüfung der Erfüllung der dem/der AntragstellerIn übertragenen Aufgaben sowie Würdigung seiner/ihrer

Qualifikation in Forschung, Lehre und Verwaltung und die sachliche Rechtfertigung in eine Dauerstelle zu umfassen. In diese Stellungnahme des Institutes fließt auch die des/der unmittelbar Vorgesetzten ein. Vom/von der Vorsitzenden des Fakultätskollegiums sind überdies zwei voneinander unabhängige Fachgutachten einzuholen, die jedenfalls nicht vom unmittelbar Vorgesetzten abzugeben sind. Daneben hat der/die AntragstellerIn das Recht, weitere Gutachten vorzulegen.

Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums:

S c h e n d l

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