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119. Generelle Richtlinien für die Tätigkeit des Dekans/der Dekanin (UOG § 48 (1) 14) der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XII, Nummer 119, am 26.01.2001, im Studienjahr 2000/01.

119. Generelle Richtlinien für die Tätigkeit des Dekans/der Dekanin (UOG § 48 (1) 14) der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik

Das Fakultätskollegium hat in seiner Sitzung am 18. Jänner 2001 einstimmig folgende generelle Richtlinien für die Tätigkeit des Dekans/der Dekanin erlassen:

1. Die Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik sieht das Ziel dieser Richtlinien in einer Optimierung des Zusammenwirkens von Dekan/Dekanin und den Angehörigen der Fakultät.

2. Der Dekan/die Dekanin soll sich in seiner/ihrer Arbeit am Leitbild der Fakultät orientieren.

3. Der Dekan/die Deknain hat bei der Führung der laufenden Geschäfte mit den vom Fakultätskollegium eingesetzten Ausschüssen zu kooperieren.

4. Der Dekan/die Dekanin hat die ihm/ihr gemäß § 48 (1) 6 UOG 93 übertragenen Aufgaben innerhalb einer angemessenen, vom Fakultätskollegium festzusetzenden Frist zu erledigen.

5. Bei der Erstellung des jährlichen Budgetantrages hat der Dekan/die Dekanin auf die von den Instituten eingebrachten Anträge und die Vorschläge des Budgetausschusses Bedacht zu nehmen und den Voranschlag 14 Arbeitstage vor der geplanten Beschlussfassung den Mitgliedern des Fakultätskollegiums zuzuleiten.

Darüber hinaus ist jährlich in einer der Fakultätssitzungen des Sommersemesters über den Vollzug des Budgets des vorgegangenen Jahres zu berichten.

6. Die Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmitteln an die Institute soll unter Berücksichtigung des Strukturkonzeptes der Fakultät erfolgen.

7. Vor beabsichtigten Änderungen der Zuweisung von Räumen hat der Dekan/die Dekanindie betroffenen Institute anzuhören.

8. Entscheidungen, die der Dekan/die Dekanin im Bereich der Personalplanung beabsichtigt, sind rechtzeitig dem Fakultätskollegium zur Beratung vorzulegen.

Davor sind die betroffenen Institute anzuhören.

9. Der Dekan/die Dekanin hat dem Studiendekan/der Studiendekanin rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Studienjahres die geplante Budgetierung der Lehrveranstaltungen bekannt zu geben.

10. Dem Ersuchen des Fakultätskollegiums um Berichte und Informationen gemäß § 48 (1) 15, UOG 93, ist innerhalb von 14 Arbeitstagen und in angemessener Ausführlichkeit

stattzugeben. Dies soll bereits gelten, wenn mindestens 1/3 der Fakultätsmitglieder oder eine Kurie es verlangt.

11. Entscheidungen des Dekans/der Dekanin bezüglich der Punkte (4), (6), (7) und (8), welche von Beschlüssen bzw. Empfehlungen der genannten Kollegialorgane abweichen, müssen gegenüber dem Fakultätskollegium begründet werden.

Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums:

R i c h t e r

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