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Parlamentarische Initiative Aellen, Tavannes (PSA)

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PI 175/2003 STA

Parlamentarische Initiative Aellen, Tavannes (PSA)

Frainier, Belprahon (CVP) Zuber, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften:

0

Eingereicht am:

23.06.2003

Gesetz über das Statut des Berner Juras

Wir beantragen die Annahme des folgenden Gesetzes:

Gesetz über das Statut des Berner Juras

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 5 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 1 Der Berner Jura verfügt in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Kantonsverfassung und mit dem Ziel, seine besondere Situation zu stärken, innerhalb des Kantons Bern über ein Sonderstatut, das im vorliegenden Gesetz geregelt ist.

2 Die Region Berner Jura umfasst die Gebiete der Amtsbezirke Courtelary, Moutier und Neuenstadt (La Neuveville).

3 Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

2. Befugnisse

Art. 2 Die Region Berner Jura übt die Rechte der politischen Mitwirkung sowie die ihr von der kantonalen Gesetzgebung übertragenen Befugnisse aus.

a. Politische Mitwirkung 1. Anhörung

Gegenstand Art. 3 Die politische Mitwirkung bezieht sich auf folgende Gegenstände:

a Revisionen der Kantonsverfassung,

b Ausarbeitung, Änderung oder Aufhebung anderer rechtsetzender Erlasse, c Abschluss, Änderung oder Aufhebung interkantonaler oder internationaler

Verträge,

d Beschlüsse des Grossen Rats, mit Ausnahme von Beschlüssen über die Gewährung von Amnestien und Straferlassen oder über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, von Beschlüssen im Zusammenhang mit Wahlen,

(2)

Kompetenzstreitigkeiten zwischen den obersten Behörden des Kantons, Justizangelegenheiten, Verfahrensfragen, der Staatsrechnung und dem Voranschlag,

e Ausgabenbeschlüsse des Regierungsrates, mit Ausnahme jener, die aus Datenschutzgründen oder aus anderen wichtigen Gründen als geheim oder vertraulich eingestuft sind.

2 Weitere Formen der politischen Mitwirkung können durch Verordnung festgelegt werden.

Inhalt Art. 4 1 Die politische Mitwirkung umfasst das Recht, zu einer Vorlage im Sinne von Artikel 3 eine Stellungnahme abzugeben und Anträge zu unterbreiten.

2 Die Region Berner Jura kann ebenfalls von sich aus zu einem Gegenstand, der von allgemeinem Interesse ist, Anträge unterbreiten.

Ausübung Art. 5 1 Vorlagen, die Gegenstand der politischen Mitwirkung sind, werden der Region Berner Jura als Entwurf einer Direktion, der Staatskanzlei oder einer parlamentarischen Kommission vorgelegt.

2 Vorlagen, die Gegenstand der politischen Mitwirkung sind, werden der Region Berner Jura wie folgt vorgelegt:

a vor Eröffnung des Vernehmlassungsverfahren, wobei die Stellungnahme der Region Berner Jura den Vernehmlassungsadressaten mitzuteilen ist, b in den anderen Fällen bevor die Vorlage für die Regierungssitzung

traktandiert wird.

2. Initiativrecht

Art. 6 1 Die Region Berner Jura verfügt über ein Initiativrecht im Grossen Rat.

b. Befugnisse 1. Grundsätze

Art. 7 Die Region Berner Jura übt die ihr durch die kantonale Gesetzgebung übertragenen Befugnisse aus.

2. Bereiche der Kompetenzdelegation Bildung, Kultur und

Sport Art. 8 1 Im Prinzip übt die Region Berner Jura im Berner Jura die Kompetenzen aus, die durch die kantonale Gesetzgebung der Erziehungsdirektion zugewiesen sind.

2 Die übertragenen Kompetenzen werden auf dem Verordnungsweg näher umschrieben. Alle Kompetenzen des Amts für Kultur und des Amts für Sport sind der Region Berner Jura zu übertragen. Die Supervision des «Centre professionnel artisanal et industriel du Jura bernois» (CPAI-JB), des «Centre professionnel commercial du Jura bernois» (CPC-JB) der Technischen Hochschule St. Immer und des Interregionalen Fortbildungszentrums (IFZ) muss an die Region Berner Jura übertragen werden.

Wirtschaftsförderung Art. 9 Die Region Berner Jura nimmt für den Berner Jura die Aufgabe der Wirtschaftsförderung gemäss Wirtschaftsförderungsgesetz wahr.

Gemeindewesen und

Raumordnung Art. 10 Die Region Berner Jura übt im Berner Jura die Befugnisse aus, die dem Amt für Gemeinden und Raumordnung durch die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Die übertragenen Befugnisse werden auf dem Verordnungsweg näher umschrieben.

Gesundheit Art. 11 1 Im Prinzip übt die Region Berner Jura im Berner Jura diejenigen Befugnisse aus, die durch die kantonale Gesetzgebung der Gesundheitsdirektion übertragen sind.

2 Die übertragenen Befugnisse werden auf dem Verordnungsweg näher

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umschrieben.

3 Die Region Berner Jura übt auf jeden Fall die Aufsicht über die Psychiatrische Klinik Bellelay, das Spital Berner Jura und das Ausbildungszentrum für Berufe im Gesundheitswesen (CEFOPS) aus. Sie ist für die Grundlagen der Gesundheits- und Sozialpolitik des Berner Juras zuständig.

Strassenverkehr Art. 12 1 Im Prinzip übt die Region Berner Jura im Berner Jura diejenigen Befugnisse aus, die durch die kantonale Gesetzgebung dem Strassenverkehrsamt übertragen sind.

2 Die übertragenen Befugnisse werden auf dem Verordnungsweg näher umschrieben.

3 Die Region Berner Jura regelt auf jeden Fall die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr und vollzieht die Verwaltungsmassnahmen.

Regionale

Zusammenarbeit Art. 13 1 Die Region Berner Jura führt in ihren Zuständigkeitsbereichen die Verhandlungen und Diskussionen mit den benachbarten öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Sie wird zu Verhandlungen und Gesprächen hinzugezogen, die ihr nicht übertragen sind und sofern diese sie besonders betreffen. Sie beteiligt sich an den interkantonalen und internationalen Arbeiten, die sie betreffen, insbesondere an den Arbeiten des Espace Mitteland und der CTJ.

2 Die Region Berner Jura übt diejenigen Befugnisse aus, die im Rahmen der in Anwendung der Vereinbarung vom 25. März 1994 geschaffenen gemeinsamen interjurassischen Institutionen dem Kanton Bern übertragen werden.

3 Die Region Berner Jura pflegt intensive Kontakte mit dem Amtsbezirk Biel.

Kompetenzdelegation

durch die Gemeinden Art. 14 Die öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften des Berner Juras, die dem Gemeindegesetz unterstehen, können der Region Berner Jura einzelne ihrer Befugnisse übertragen.

3. Organisation

a. Grundsätze

Art. 15 1 Die Region Berner Jura übt ihre Befugnisse mittels ihrer Organe aus.

2 Die Organe der Region Berner Jura sind eine Versammlung, bestehend aus 30 Mitgliedern, die in allgemeinen Volkswahlen nach dem Proporzsystem gewählt werden, sowie eine Exekutive, bestehend aus drei Mitgliedern, die in allgemeinen Volkswahlen nach dem Majorzsystem gewählt werden.

3 Die Wahl der Mitglieder von Versammlung und Exekutive findet gleichzeitig statt; für die Wahl der Exekutive bildet die Region einen einzigen Wahlkreis.

4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

b. Versammlung

Versammlung Art. 16 1 Die Versammlung ist das oberste Organ des Berner Juras.

2 Sie hat folgende Befugnisse:

a Aufsicht über die Exekutive,

b Ausübung — auf Antrag der Exekutive — der politischen Mitwirkung, einschliesslich des parlamentarischen Initiativrechts,

c Genehmigung des regionalen Budgets, d Genehmigung der Jahresrechnung,

e Genehmigung des Jahresberichts der Exekutive,

f Genehmigung des Staatspolitischen Berichts, der ihm von der Exekutive jährlich vorzulegen ist.

Art. 17 1 Die Versammlung organisiert sich selbst.

2 Sie wählt jährlich ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, eine Stimmenzählerin oder einen

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Stimmenzähler sowie eine Ratssekretärin oder einen Ratssekretär, die alle zusammen das Büro der Versammlung bilden.

Art. 18 1 Die Versammlung kann aus ihrer Mitte Kommissionen bestellen, welche die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen, die ihnen zugewiesenen Geschäfte vorberaten, die nötigen Abklärungen vornehmen, der Versammlung einen Bericht vorlegen und einen Antrag stellen.

2 Die Versammlung bestellt auf jeden Fall folgende Kommissionen:

a Geschäftsprüfungskommission b Finanzkommission

3 Die Versammlung kann Vertretungen des Amtsbezirks Biel an ihre Arbeiten zulassen; sie kann diesen beratende Stimme gewähren.

c. Exekutive

Art. 19 1 Die Exekutive erfüllt die Aufgaben, die der Region Berner Jura durch dieses Gesetz oder durch andere Erlasse übertragen werden, sofern nicht die Versammlung als zuständiges Organ bezeichnet ist.

2 Im Rahmen der Befugnisse, die der Region Berner Jura übertragen sind, leitet, plant und koordiniert die Exekutive das sich daraus ergebende staatliche Handeln in der Region und überwacht dessen Vollzug.

3 Die Exekutive ist beauftragt, die Beschlüsse der Versammlung umzusetzen und zu begleiten.

Finanzen Art. 20 1 Die Exekutive legt der Versammlung das regionale Budget vor.

2 Die Exekutive verwaltet das Budget.

3 In ihren Zuständigkeitsbereich fallen Neuausgaben bis zu 250 000 Franken, wiederkehrende Neuausgaben bis 30 000 Franken sowie gebundene Ausgaben.

4. Ressourcen

Art. 21 1 Der Berner Jura schöpft seine Ressourcen namentlich aus:

a der Rückerstattung durch den Kanton eines Anteils aus den erhobenen Steuern,

b der direkten Erhebung von regionalbedingten Gebühren, c dem Ertrag seines Vermögens,

d den Leistungen des Kantons und Dritter, e dem Abschluss von Darlehen.

Art. 22 1 Folgende Einnahmen des Kantons werden an den Berner Jura abgetreten:

a X/10 der Erbschafts- und Schenkungssteuer, b X/10 der Handänderungs- und Pfandrechtssteuern, c X/10 der Vermögensgewinnsteuern,

d X/10 der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, e X/10 der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen,

f X/10 der Fahrzeugsteuern.

2 Der prozentuale Anteil wird so festgelegt, dass der Region Berner Jura eine autonome Organisation ermöglicht wird; bei der Festlegung ist der Tragweite der an die Region Berner Jura übertragenen Befugnisse Rechnung zu tragen.

Art. 23 Ein Anteil von X Zehnteln der Kurtaxen, die von den auf dem Gebiet der Region liegenden Gemeinden erhoben werden, wird an die Region Berner Jura abgetreten.

Art. 24 1 Die im Berner Jura erhobenen Fischereigebühren, Gebühren für Wassernutzungskonzessionen, Bergwerksgebühren und Salzsteuern bleiben in der Region.

(5)

2 Die in der Region Berner Jura erzielten Einnahmen der Seva, des Sport Toto und des PMU gehören der Region. Die Versammlung bestimmt die Einzelheiten ihrer Bewirtschaftung sowie die anwendbaren Kriterien für Beiträge, die dank dieser Einnahmen möglich sind.

5. Konferenz der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten des Berner Juras und des Amtsbezirks Biel

Konstituierung Art. 25 1 Einwohnergemeinden und gemischte Gemeinden des Berner Juras und des zweisprachigen Amtsbezirks Biel können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Konferenz der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten gründen.

2 Die Gemeindepräsidentenkonferenz gilt nur dann als rechtsgültig errichtet, wenn sich mindestens 20 Gemeinden aus mindestens zwei verschiedenen Amtsbezirken dem Vertrag anschliessen.

Aufgaben und

Befugnisse Art. 26 1 Die Gemeindepräsidentenkonferenz

a stellt die Verbindung zwischen den angeschlossenen Gemeinden und den Organen der Region Berner Jura sicher,

b fördert die Zusammenarbeit unter den Gemeinden,

c organisiert den Informationsaustausch unter den Gemeinden.

2 Sie kann verlangen, von der regionalen Exekutive angehört zu werden.

Finanzierung und

Organisation Art. 27 1 Die Kosten der Gemeindepräsidentenkonferenz gehen zu Lasten der angeschlossenen Gemeinden.

2 Die Bestimmungen zur Finanzierung und Organisation der Gemeindepräsidentenkonferenz werden im Vertrag festgelegt.

3 Für Streitigkeiten in Bezug auf die Anwendung des Vertrags gilt der Gerichtsstand der beklagten Partei.

Bezirkskonferenz der

Gemeindepräsidenten Art. 28 1 Die Einwohnergemeinden, Burgergemeinden und gemischten Gemeinden eines Amtsbezirks können sich zu einem Verband zusammenschliessen und eine Bezirkskonferenz der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten bilden.

2 Die Bestimmungen zur Finanzierung und Organisation der Bezirkskonferenz der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten werden in einem Vertrag festgelegt.

6. Übergangs- und Schussbestimmungen

Regionalrat Art. 29 1 Das Mandat der Mitglieder des Regionalrats endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2 Allfällige Vermögenswerte des Regionalrats gehen an die Region Berner Jura über.

Art. 30 Das Gesetz vom 19. Januar 1994 über die Verstärkung der politischen Mitwirkung des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Amtsbezirks Biel (Gesetz über die politische Mitwirkung, MBJG) (BSG 104.1) wird aufgehoben.

Art. 31 Dieses Gesetz tritt am nn.nn.nnnn in Kraft.

Bern, nn.nn.nnnn Im Namen des Regierungsrates Der Präsident:

nnn

Der Staatsschreiber:

nnn

(6)

Begründung:

Nach den Juraplebisziten, die zur Bildung des neuen Kantons Jura geführt haben, waren mehrere aufeinander folgende Institutionen geschaffen worden, um es der Bevölkerung der Amtsbezirke Moutier, Courtelary und Neuenstadt zu ermöglichen, ihre Identität innerhalb des Kantons Bern zu verteidigen.

So kam es innerhalb von 25 Jahren zur Gründung der «Association des responsables politiques» (ARP), der «Fédération des communes» (FJB) und des Regionalrats.

Am 28. Januar 1998 beauftragte der Regierungsrat des Kantons Bern den Regionalrat, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die fortschreitende Autonomisierung des Berner Juras zu realisieren sei.

Der Regionalrat hat sich unverzüglich an die Arbeit gemacht, hat insgesamt 14 Anhörungen mit über 150 Personen durchgeführt und hat der bernischen Kantonsregierung schliesslich am 27.September seinen Bericht vorgelegt. Dieser war von allen Mitgliedern des Regionalrats einstimmig verabschiedet worden.

Alle angehörten Personen und Institutionen waren sich übrigens einig, dass der Status quo nicht weitergeführt werden könne.

Die meisten Bemerkungen löste die Frage der Kompetenzen, die an die Region zu übertragen sind, aus.

Parallel zum Vorgehen des Regionalrats legte auch das überparteiliche Gremium «Groupe Avenir», das über 400 Mitglieder aus allen politischen Kreisen der Region umfasst, seine Vision der fortschreitenden Autonomisierung vor. Diese Vision deckt sich in den wesentlichen Punkten mit den Anträgen des Regionalrats.

Die Autonomisten haben sich aktiv an allen diesen Diskussionsforen beteiligt.

Heute stellt man fest, dass den grundlegenden Wünschen der Region im künftigen Sonderstatutsgesetz nicht vollständig Rechnung getragen worden ist, namentlich in Bezug auf die der Region übertragenen Befugnisse.

Die Gesetzesvorlage beantragt ausserdem nicht ein weit gehendes Autonomiestatut, wie dies von der Resolution Nr. 44, die von den beiden Delegationen der Interjurassischen Versammlung (IJV) einstimmig verabschiedet worden war, verlangt wird.

Aus dem Wunsch heraus, dem Berner Jura ein wirkliches Autonomiestatut zu gewähren,

reichen die Unterzeichner diese Parlamentarische Initiative ein und bitten den Grossen

Rat, den Gesetzentwurf vom April 2000 des «Groupe Avenir» zu beraten.

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