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Im Berner Jura sollte jedoch auch eine Dienststelle der Gerichtsregion geschaffen werden

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I 267/2007 JGK 28. November 2007 JGK C

Interpellation

1985 Zuber, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften: 3 Eingereicht am: 15.10.2007

Justizverwaltungsreform – Was passiert mit dem Berner Jura?

Das Berner Stimmvolk hat am 24. September 2006 die Verwaltungsreform gutgeheissen.

Damit wurde auch das Fundament für die Fortsetzung der Justizreform gelegt. Obwohl die Gerichtsorganisation des Kantons Bern Anfang 1997 überprüft worden war, drängte sich eine erneute und weitergehende Reform des Justizwesens auf (Justizreform 2), weil der eidgenössische Gesetzgeber einerseits das Zivil- und Strafverfahrensrecht in der ganzen Schweiz vereinheitlichen und andererseits das Vormundschaftsrecht und insbesondere den Erwachsenenschutz einer umfassenden Reform unterziehen wollte.

Vor allem das Schweizerische Strafgesetzbuch wird zu einer grösseren Änderung führen, weil die Staatsanwaltschaft Aufgaben übernehmen wird, die zurzeit im Zuständigkeitsbereich der Untersuchungsbehörden liegen. Für den Kanton Bern hat dies ganz allgemein eine radikale Änderung der Struktur des Justizwesens zur Folge.

Geografisch gesehen entsprechen die vier Gerichtsregionen bis auf eine nicht unwesentliche Ausnahme den Verwaltungsregionen, die mit der Reform der dezentralen Kantonsverwaltung geschaffen wurden. Im Falle der Reorganisation der Justiz- und Gerichtsverwaltung bilden das Seeland und der Berner Jura nach dem Modell der gegenwärtigen Untersuchungsregion eine gemeinsame Gerichtsregion. Im Berner Jura sollte jedoch auch eine Dienststelle der Gerichtsregion geschaffen werden.

Heute sieht es aber so aus, als würde die Verpflichtung, die die Kantonsbehörden im Anschluss an die Stellungnahme des Regionalrats eingegangen sind, in Frage gestellt. Es handelt sich um Gerüchte, die zur Sorge Anlass geben. Der Regierungsrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Ist der Grundsatz, wonach im Berner Jura eine Zweigstelle der Gerichtsregion geschaffen werden soll, in Frage gestellt?

2. Wenn ja: Was sind die Gründe für diese Kehrtwendung der Kantonsbehörden?

3. Wurde der Bernjurassische Rat konsultiert? Wenn nein: Wurde das Mitwirkungsrecht eingehalten? Wenn ja: Wie ist die Haltung des BJR?

4. Stellt ein allfälliger Zusammenzug in Biel logistische Probleme dar (Räumlichkeiten, Infrastrukturen, Anlagen)?

5. Steht diese Konzentration in Biel mit den Versprechen, die der Regierungsrat (und insbesondere der damalige Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor Mario Annoni) damals der Bevölkerung des Berner Juras und insbesondere der Stadt Moutier gemacht hat, in Einklang?

6. Werden französischsprachige Personen, die vor Gericht stehen, und ihre Anwälte immer die Garantie haben, dass ihre Dossiers in ihrer Muttersprache behandelt werden?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 22.11.2007

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Antwort des Regierungsrates

Bereits in der Vorlage, die zur Verfassungsänderung vom 24. September 2006 geführt hat, sowie in den vorangegangenen Verfahrensschritten der Justizreform, hat der Regierungsrat zugesichert, innerhalb der Justizregion Berner Jura – Seeland im Berner Jura eine Zweigstelle zu schaffen. Dies gilt sowohl für das erstinstanzliche Zivil- und Strafgericht als auch für die Staatsanwaltschaft. Entsprechend hat der Regierungsrat bei der Festlegung der künftigen Standorte der Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung und der Justizreform Moutier als Standort der Zweigstelle des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft bezeichnet (RRB 2305 vom 20. Dezember 2006).

Es trifft zu, dass im Rahmen der Projektorganisation zur gesetzgeberischen Umsetzung der Justizreform erwogen worden ist, aus Effizienzgründen auf eine Zweigstelle der Staatsanwaltschaft im Berner Jura zu verzichten. Der Regierungsrat hält aber an seinen Beschlüssen und Vorgaben fest. In der Vorlage, welche anfangs 2008 in ein Vernehmlassungsverfahren geht, wird dies auch gesetzgeberisch umgesetzt.

Der Regierungsrat kann somit zusichern, dass an einer Zweigstelle in Moutier sowohl für das erstinstanzliche Zivil- und Strafgericht als auch für die Staatsanwaltschaft festgehalten wird.

Die Beantwortung der übrigen Fragen erübrigt sich damit.

An den Grossen Rat

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