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Mit der vorliegenden Motion soll sichergestellt werden, dass eine Berner Fachhochschule geschaffen wird

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M 102/2001 ERZ 15. August 2001 48C

Motion

2410 FDP (Erb, Zimmerwald)

Weitere Unterschriften: 23 Eingereicht am: 01.06.2001

Strukturen der Berner Fachhochschule

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat so rasch als möglich die erforder- lichen Gesetzesänderungen vorzulegen, welche die Rechtsgrundlagen für die nachfol- genden Umsetzungsschritte bereit stellen:

1) Schaffung einer einheitlichen Trägerschaft der Berner Fachhochschule 2) Umschreibung der Rahmenbedingungen

a) zur Erteilung eines Leistungsauftrags mit Globalbudget

b) und zur Übertragung eines Eigenkapitals an die Berner Fachhochschule.

Begründung

Mit der einstimmigen Überweisung der Motion M035/99 Erb wurde der Regierungsrat beauftragt, die Strukturen der Berner Fachhochschule zu überprüfen und eine Füh- rungsstruktur zu schaffen.

In der Zwischenzeit wurde auf verschiedenen Ebenen eine grosse und wertvolle Arbeit geleistet. Es geht nun darum, daraus so rasch als möglich die erforderlichen Schluss- folgerungen zu ziehen und die nötigen Gesetzesanpassungen vorzunehmen.

Mit der vorliegenden Motion soll sichergestellt werden, dass eine Berner Fachhochschule geschaffen wird. Dies setzt eine klar strukturierte Trägerschaft voraus, nach Möglichkeit in einer privatrechtlichen Form.

Der neuen Trägerschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des Leistungs- auftrags eine grösstmögliche Autonomie zu belassen. Dies betrifft insbesondere auch den Bereich der Finanzen (Bilanz und Erfolgsrechnung, Aufhebung des Prinzips der Jährlichkeit kantonaler Beiträge und Abgeltungen, Budget, Finanzplanung). Die strategische Führung der Schule soll vom Schulrat wahrgenommen werden.

Die Gliederung der Berner Fachhochschule ist so auszugestalten, dass die Führungsabläufe möglichst einfach sind. Im Rahmen der Gesamtstrategie ist den unteren Ebenen ein angemessener Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich zu gewähren.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 07.06.2001

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Antwort des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat hat bereits in der Antwort zur Motion 035/99 "Berner Fachhochschule: Schaffung einer Führungsstruktur" darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen Trägerschaften der Einheiten der Berner Fachhochschule BFH (Kanton, Bund, Konkordat, Private mit Bundesunterstützung und kantonalen Subventionen sowie Private ohne Subventionen) die Führung erschweren. Die Schaffung einer einheitlichen Trägerschaft für die BFH ist denn auch ein deklariertes Ziel des laufenden Restrukturierungsprojektes, wie sich aus den von der Erziehungsdirektion und dem Schulrat der BFH einvernehmlich verabschiedeten Grundsätzen für eine zukünftige Organisations- und Führungsstruktur der BFH entnehmen lässt (vgl. Pressemitteilung vom Dezember 2000). Der Regierungsrat unterstützt grundsätzlich die Forderung der Motion nach einer einheitlichen Trägerschaft der BFH aus führungstechnischen Überlegungen - mit dem Hinweis, dass eine vollständige Integration der Schweizerischen Fachhochschule für Sport und der Schweizerischen Hochschule für Landwirtschaft in die BFH ausser Frage stehen dürfte.

Ebenso müssen noch mit allen anderen privaten Trägern Verhandlungen geführt werden.

Die Forderung nach der Schaffung einer privatrechtlichen Trägerschaft für die ganze BFH ist jedoch differenziert zu betrachten. Gemäss Artikel 44 der bernischen Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 unterhält der Kanton Bern eine Universität und Fachhochschulen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Hochschulbildung eine öffentliche Aufgabe darstellt, was zur Ausgestaltung der Universität und der BFH als öffentlichrechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit geführt hat. Die Schaffung einer privaten Trägerschaft für die BFH wäre aufgrund von Art. 95 der Kantonsverfassung grundsätzlich denkbar. Die Errichtung einer Institution des privaten Rechts durch den Kanton wäre aber ein politischer Grundsatzentscheid und eine Abkehr vom heutigen, öffentlichen Bildungsauftrag. Im Übrigen ist der Regierungsrat der Ansicht, dass für die Abkehr von der bisherigen und bewährten Konzeption konkrete Vorteile oder nachhaltige Verbesserungen vorliegen müssten. Dies kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar belegt werden. Viel entscheidender für den Erfolg und die effiziente Führung der BFH ist jedoch, dass eine optimale Übereinstimmung von Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen wie auch eine adäquate Delegation an die einzelnen Führungsebenen realisiert wird. Dies wiederum ist gerade im Zusammenhang mit dem Einzug des New Public Management eine zentrale Richtschnur in der Organisation der öffentliche Verwaltung. Die Voraussetzung für die Steigerung der Effektivität und der Effizienz der Abläufe ist demnach mit der BFH als öffentlichrechtliche Anstalt durchaus gewährleistet. In Zusammenarbeit mit ausgewiesenen Experten und Expertinnen wird die Erziehungsdirektion im Rahmen der bevorstehenden Gesetzesrevision die Vor- und Nachteile einer staatlichen bzw.

privatrechtlichen Trägerschaft prüfen.

2. Bereits heute sieht das geltende Fachhochschulgesetz - wie im Übrigen auch das Universitätsgesetz - die Leistungsvereinbarung und das Globalbudget in Form der Besonderen Rechnung vor. Einzig die Durchbrechung des Jährlichkeitsprinzips ist heute gesetzlich nicht vorgesehen. Dafür wurde das Instrument des verbindlichen Finanzplans geschaffen, welches erlauben würde, der langfristigen Planung und der Ausrichtung von Lehre und Forschung besser Rechnung zu tragen.

Die BFH kann ihr Vermögen (Erträge aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten, Erträge aus Verwertung von Urheber- und Patent rechten, Schenkungen und Legate) selber verwalten. Für die Übertragung zusätzlichen Eigenkapitals aus kantonalen Mitteln an die BFH ist angesichts unserer oben stehenden Ausführungen und der noch

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ausstehenden Abklärung zur Forderung einer privatrechtlichen Trägerschaft zum heutigen Zeitpunkt noch kein Grund auszumachen.

Wir weisen abschliessend darauf hin, dass die Projektarbeiten zur Strukturreform der BFH im Wesentlichen planmässig fortschreiten und dass Ende Jahr ein Vernehmlassungsentwurf für ein revidiertes Fachhochschulgesetz vorliegen sollte.

Antrag: Punkt 1: Annahme als Motion Punkt 2: Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

Referenzen

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