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Der Kanton Jura und der Berner Jura sind beides Grenzregionen und haben somit ähnliche Probleme

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M 066/2002 VOL 16. Oktober 2002 43C

Motion

3593 Siegrist, Corgémont (PSA)

Weitere Unterschriften: 6 Eingereicht am: 20.03.2002

Bilaterale Abkommen: Einsetzung einer tripartiten Kommission zur Überwachung der Entwicklungen im Bereich der Lohn- und Arbeitsbedingungen

Der Regierungsrat wird aufgefordert, alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um für den Berner Jura und den Kanton Jura eine gemeinsame tripartite Kommission zur Umsetzung der flankierenden Massnahmen in Bezug auf den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zu bilden.

Begründung:

Der in den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU verankerte freie Perso- nenverkehr wird voraussichtlich Anfang 2004 in Kraft treten. Bis dahin müssen die Kantone und der Bund so genannte tripartite Kommissionen bestellen, die sich paritätisch aus Ver- tretungen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite sowie aus staatlichen Vertreterinnen und Vertretern zusammensetzen.

Wir teilen die Ansicht der Interjurassischen Versammlung (Resolution Nr. 56), die sich in diesem Zusammenhang wünscht, dass für den Berner Jura und den Kanton Jura eine ge- meinsame tripartite Kommission zur Umsetzung der flankierenden Massnahmen gebildet werde.

Zahlreiche Vorteile sprechen für die Bildung einer solchen gemeinsamen Kommission:

1. Das Wirtschaftsgefüge ist in beiden Regionen identisch, was beispielsweise zwischen dem Berner Jura und dem Seeland nicht unbedingt der Fall ist.

2. Der Kanton Jura und der Berner Jura sind beides Grenzregionen und haben somit ähnliche Probleme.

3. Alle gewerkschaftlichen Organisationen sind nach Sektionen aufgebaut, die das ganze Gebiet des Kantons Jura und des Berner Juras abdecken. Die Arbeitgeberverbände diesseits und jenseits der Kantonsgrenze unterhalten eine aktive Zusammenarbeit.

4. Einige Gesamtarbeitsverträge decken das gesamte Gebiet der sechs Amtsbezirke ab oder enthalten entsprechende Lohnklauseln für die sechs Bezirke.

5. Eine einzige grosse Kommission würde effizienter und gründlicher arbeiten als zwei kleine Kommissionen und erst noch weniger Kosten verursachen.

6. Die konsultierten Gremien des Berner Juras möchten vor allem aus sprachlichen Grün- den lieber nicht in einer Kommission arbeiten müssen, in der auch Biel und das See- land vertreten sind.

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Antwort des Regierungsrates:

Die Motion verlangt, dass der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen ergreift, um eine gemeinsame tripartite Kommission (TPK) für den Berner Jura und den Kanton Jura zu bilden. Sie verweist auf die entsprechende Resolution 56, welche die Assemblée interjurassienne den Regierungen der Kantone Bern und Jura zukommen liess.

Für die Bildung einer gemeinsamen TPK des Berner Jura und des Kantons Jura spricht gemäss Motionstext vor allem der einheitliche Wirtschaftsraum, den diese Region darstelle. Die Organisationen der Arbeitnehmer seien für die beiden Kantone identisch und mit den Gegebenheiten bestens vertraut. Die Arbeitgeberorganisationen arbeiteten über die Kantonsgrenzen hinweg eng zusammen. Im Weiteren bilde der Berner Jura mit dem Kanton Jura sprachlich eine Einheit (abzugrenzen hiervon seien die Stadt Biel und das Seeland). Die Zusammenarbeit mit der zweisprachigen Stadt Biel und dem Seeland wird in der Resolution jedoch aus sprachlichen Gründen ausdrücklich als nicht wünschbar erwähnt.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Bund und Kantone TPK zu bilden haben, welche über die Einhaltung der geltenden Lohnbedingungen wachen. Bei Klagen auf missbräuchliche Unterbietung sind sie verpflichtet, innert zwei Monaten ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Falls dies erfolglos verläuft, können sie der zuständigen Behörde Antrag auf korrigierende Massnahmen stellen. Solche Massnahmen stellen die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und der Erlass von befristeten Normalarbeitsverträgen für von Missbräuchen betroffene Regionen oder Branchen dar.

Der Vollzug untersteht der kantonalen Gesetzgebung und wird daher kantonal unterschiedlich geregelt und gehandhabt. Die TPK werden auf das Ende der Übergangsfrist im freien Personenverkehr ab 1. Juni 2004 ihre Aufgaben wahrnehmen.

Für den Kanton Bern wird zur Zeit das Arbeitsmarktgesetz (AMG) unter Mitwirkung eines Beirates, bestehend aus Vertretern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, erarbeitet, welches unter anderem auch die Organisation und Aufgaben der TPK regelt.

Bei den Vorarbeiten zum nun vorliegenden Entwurf des AMG hat sich der Beirat eingehend mit den Aufgaben der TPK, der Problematik der Regionalisierung und der Situation des französischsprachigen Kantonsteils befasst. Er ist dabei zum Schluss gekommen, es sei einer einzigen (kantonalen) TPK der Vorzug zu geben. Der Entwurf zum AMG sieht vor, dass die TPK dauernde oder befristete Ausschüsse bilden kann, um den besonderen Anliegen von Regionen oder Branchen zu entsprechen. Die TPK hat die Möglichkeit, wesentliche Teile ihrer Aufgaben an solche Ausschüsse zu delegieren. Eine regionale Zusammenarbeit über die Kantonsgrenzen ist dabei möglich. Die Interessen des französisch sprechenden Kantonsteils werden in der TPK mit dem garantierten Einsitz je eines Vertreters oder einer Vertreterin der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite jederzeit angemessen vertreten.

Der Entwurf ist in der Vernehmlassung auf eine breite Zustimmung gestossen. Leider haben sich die befragten Institutionen des Berner Juras mit Ausnahme des Conseil régional nicht zum AMG geäussert. In seiner Stellungnahme verweist dieser auf die Möglichkeit der Aufgabendelegation und bezeichnet sie als zwingend für den Berner Jura.

Er macht auf die Gefahr von möglichen Lohnreduktionen aufmerksam, weil die Löhne im Berner Jura tendenziell höher sind als im Kanton Jura und spricht sich gegen eine Benachteiligung der Region Biel aus. Andere Stellungnahmen bezeichnen die Forderung einer gemeinsamen TPK als prüfenswert und bringen ihr Verständnis entgegen, ohne sie jedoch zu unterstützen.

Der Beirat hat von den Antworten der Vernehmlassung Kenntnis genommen. Nach Wertung der vorgebrachten Argumente hat er empfohlen, am vorgesehenen Modell einer kantonalen TPK mit der Möglichkeit der Aufgabendelegation an Ausschüsse festzuhalten.

Die für den Vollzug der flankierenden Massnahmen zuständigen Volkswirtschaftsdirektionen der beiden Kantone sind zum Schluss gekommen, dass eine gemeinsame TPK wegen der aufwändigen Koordination keine zweckmässige Lösung für den Vollzug darstellt. Sie haben einen gemeinsamen Vorschlag erarbeitet, wie die Zusammenarbeit zwischen den TPK der beiden Kantone im Interesse der Region und

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einer effektiven Aufgabenerfüllung erfolgen sollte. Die geforderte regionale Wahrnehmung der Aufgaben der TPK in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Kantons Jura ist in diesem Modell vorgesehen.

Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass eine regionalisierte TPK dem Berner Jura – wie allen übrigen Regionen auch – gewisse Vereinfachungen bei der Schlichtung von Klagefällen und der Aufsicht über den Arbeitsmarkt bringen würde. Die Zuständigkeit des Kantons für den Vollzug kann jedoch nicht delegiert werden. Um den Vollzug der flankierenden Massnahmen zu garantieren, müssten zwei oder mehr (regionale) TPK geschaffen werden, welche das Kantonsgebiet gesamthaft abdecken würden. Die zuständige Behörde müsste mit allen Kontakt halten und ihre Aktivitäten koordinieren.

Neben einer sehr aufwändigen und teuren Organisation (eine TPK besteht aus 15 Mitgliedern) entstünden zusätzliche Koordinationsaufgaben bei kantonalen Sanktionen, beispielsweise dem Erlass von Normalarbeitsverträgen. Die interkantonale Zusammenarbeit muss zudem mit allen angrenzenden Kantonen gewährleistet sein.

Deshalb lehnt der Regierungsrat gestützt auf eine gemeinsame Stellungnahme der Volkswirtschaftsdirektionen der beiden Kantone die Schaffung einer gemeinsamen tripartiten Kommission für den Berner Jura und den Kanton Jura ab. Die Anliegen des Berner Juras sind durch die Vertretung in der TPK berücksichtigt. Aus denselben Gründen ist ebenfalls die vorliegende Motion abzulehnen.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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