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Archiv "2. Reform des öffentlichen Gesundheitsdienstes" (27.06.1974)

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E. Vl. Ärzte im öffentlichen Dienst

Unter dem Vorsitz von Dr. Schmidt, Berlin, sieht der Ausschuß seine Aufgabe vor allem darin, die Tätig- keit und Stellung des Arztes im öf- fentlichen Dienst innerhalb und au- ßerhalb der Ärzteschaft sowie die Beziehung zu den übrigen ärztli- chen Gruppen — Ärzten im Kran- kenhaus und niedergelassenen Ärzten — darzustellen. Schwer- punkt der Arbeit des Ausschusses

„Ärzte im öffentlichen Dienst" sind neben der weiteren Befassung mit der Neuordnung des öffentlichen Gesundheitsdienstes die Stellung- nahme zur Reform des sozialärztli- chen Dienstes, die Rechtsstellung und die Besoldung der beamteten Ärzte im öffentlichen Dienst, Be- sonderheiten des angestellten Arz- tes im öffentlichen Dienst und Nachwuchsfragen.

2. Reform des öffentlichen

Gesundheitsdienstes

Eine der Hauptaufgaben des Aus- schusses war es, eine Stellungnah- me über die Zukunftsaspekte des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu konzipieren; sie wurde dem Ausschuß „Gesundheits- und so- zialpolitische Vorstellungen der deutschen Ärzte" überwiesen. Dar- in werden die Zielvorstellungen der Ärzte im öffentlichen Dienst, derje- nigen Ärzte also, die in der soge- nannten „Dritten Säule" unseres Gesundheitssystems — Ärzte in freier Praxis, Ärzte im Kranken- haus, Ärzte im öffentlichen Dienst

— tätig sind, dargestellt. Danach soll das Aufgabengebiet der Ärzte im öffentlichen Dienst entspre- chend dieser Gliederung vornehm- lich jene gesundheitlichen Aufga- ben umfassen, die ihrer Natur nach von anderen ärztlichen Gruppen nicht wahrgenommen werden kön- nen.

Somit beschränkt sich der Inhalt der Stellungnahmen auf jene Pro- blemkreise, welche für die im öf- fentlichen Dienst wirkenden Ärzte als spezifisch anzusehen sind. Der Ausschuß „Ärzte im öffentlichen Dienst" will durch seine Stellung- nahme zu den gesundheitspoliti- schen Fragen der Gegenwart, die an den Ausschuß „Gesundheits-

und sozialpolitische Vorstellungen der deutschen Ärzte" gerichtet wird, zu einer Versachlichung und Entideologisierung der Diskussion um unser Gesundheitswesen bei- tragen.

Im Hinblick auf den Beschluß des Deutschen Ärztetages 1973, der die erstmalig vorgelegten und berate- nen „Gesundheits- und sozialpoliti- schen Vorstellungen" grundsätz- lich billigte und zur Überarbeitung an die ärztlichen Organisationen überwies, sah es der Ausschuß im Berichtsjahr unter anderem als sei- ne Aufgabe an, das Kapitel „Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst"

zu überarbeiten. Wesentliche in- haltliche Änderungen wurden da- bei nicht vorgenommen; eingeflos- sen in die Arbeit sind jedoch Anre- gungen, die aus den Reihen ande- rer ärztlicher Organisationen an die Bundesärztekammer herange- tragen worden sind. Die neugefaß- te Stellungnahme des Ausschusses

„Ärzte im öffentlichen Dienst" hat folgenden Wortlaut:

> „Derzeitige Situation und Be- sonderheiten

Die derzeitige Situation bei den Gesundheitsämtern ist durch die folgenden, für den gesamten son- stigen öffentlichen Dienst nicht ty- pischen Merkmale charakterisiert:

Der einzelne Arzt handelt im Rah- men seiner ärztlichen Tätigkeit ei- genverantwortlich und kann seine ärztliche Entscheidung nicht dele- gieren. Er ist weisungsgebunden gegenüber dem Träger der öffentli- chen Einrichtung nur in Verwal- tungsfragen; dagegen ist er wei- sungunabhängig in ärztlichen Fra- gen. Auch zwischen vor- und nach- geordneten Ärzten besteht im ärzt- lich-medizinischen Bereich kein Weisungsverhältnis. Dementspre- chend fehlt für den typischen Tä- tigkeitsbereich der im öffentlichen Gesundheitsdienst beschäftigten Ärzte die verwaltungsübliche Ent- scheidungpyramide; der sonst übli- che Stellenkegel wird damit nicht anwendbar.

Aus der Aufgabenstellung des Arz- tes in der Gesundheitsverwaltung, aus der Wahrnehmung der öffentli- chen Interessen und aus der ärztli-

chen Schweigepflicht gegenüber dem Träger können sich Konflikt- situationen zwischen Arzt und Be- hörde ergeben.

In vielen Fällen sind Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes ohne Überschreiten der Grenzen einer kommunalen Gebietskörper- schaft nicht mehr zu erfüllen.

Da diese Gegebenheiten in der Ge- staltung der Aufgaben und der Ar- beitsbedingungen für Ärzte im öf- fentlichen Gesundheitsdienst nicht ausreichend berücksichtigt wer- den, ist diese verantwortungsvolle Tätigkeit für den ärztlichen Nach- wuchs kaum erstrebenswert. Das führte zu einer spürbaren Überalte- rung der dort tätigen Ärzte und ei- ner erheblichen Unterbesetzung der Stellen. Es muß mit Nachdruck auf den Ernst der Lage hingewie- sen und darauf aufmerksam ge- macht werden, daß ein fahrlässig in Kauf genommener Zusammen- bruch des öffentlichen Gesund- heitsdienstes das Funktionieren des gesamten Gesundheitswesens entscheidend in Frage stellt.

> Gesundheitsfachverwaltung Aus alledem wird eine veränderte Gestaltung des öffentlichen Ge- sundheitsdienstes im Sinne einer Gesundheitsfachverwaltung immer dringender notwendig. Nicht zu- letzt verlangen die Entwicklung von Wissenschaft, Medizin und Tech- nik, die Bedeutung des Umwelt- und Verbraucherschutzes sowie die fortschreitende Gesundheits- und Sozialgesetzgebung eine sol- che Umgestaltung.

Der Deutsche Ärztetag schlägt vor, in allen Bundesländern weitgehend übereinstimmende Landesgesund- heitsgesetze als Voraussetzung für die empfohlenen Änderungen zu schaffen. Die Gesundheitsfachver- waltung sollte in ausreichend gro- ßen Regionen unter Berücksichti- gung aller beteiligten Disziplinen eingerichtet werden.

In jeder Ebene der staatlichen und kommunalen Verwaltung sollte nur eine Stelle mit Befugnissen des öf- fentlichen Gesundheitsdienstes ausgestattet werden.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 1999

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E. Vl. Ärzte im öffentlichen Dienst

Das Aufgabengebiet der Gesund- heitsfachverwaltung soll wie bisher Gesundheitsschutz, gesundheitli- che Vorsorge und Gesundheitshilfe beinhalten. Es umfaßt auch:

— Umwelthygiene,

— Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegen- ständen,

— Jugendzahnpflege,

— Aufgaben des staatlichen Ge- werbearztes.

Bei dieser Konzeption stellt sich die Frage nach Einrichtung der medizinisch-technischen Zentren für die Gesundheitsfachverwaltung nicht, da die einzelnen Abteilungen notwendigerweise technisch so eingerichtet sein müssen, daß sie die anfallenden medizinisch-techni- schen Untersuchungen selbst vor- nehmen können.

Es ist zwingend notwendig, daß die Gesundheitsfachverwaltung in al- len Fragen, welche die Gesamtheit der Bevölkerung betreffen, von sich aus initiativ werden und ande- re Verwaltungen zu den erforderli- chen Maßnahmen veranlassen kann.

Diese neue Gesundheitsfachver- waltung wird nur dann voll wirksam werden können, wenn ihre Zusam- menarbeit zwischen niedergelasse- nen Ärzten, Krankenhausärzten und den Ärzten der Sozialversiche- rungsträger in echter kollegialer Partnerschaft mit dem Ziele einer engen Verzahnung aller Tätigkeits- bereiche unseres Gesundheitswe- sens intensiviert wird.

I> Zusammenarbeit mit Klinik und Praxis

Zahlreiche Aufgaben des öffentli- chen Gesundheitsdienstes können unter Führung der Ärzte des öffent- lichen Gesundheitsdienstes in Zu- sammenarbeit mit den freipraktizie- renden Ärzten wahrgenommen werden.

Beispielsweise sei hier der schul- ärztliche Dienst genannt: Es bietet sich geradezu an, daß niedergelas-

sene Ärzte die Gesundheitsüber- wachung der Kinder in den Schu- len ihres Praxisbereichs im Auftrag der Gesundheitsämter überneh- men.

Auch an der Gesundheitserziehung der Bevölkerung in Schulen, Volks- schulen und ähnlichen Einrichtun- gen sollten freipraktizierende und Krankenhausärzte mitwirken. Den Ärzten des Gesundheitsamtes wird vor allem die Planung der Unter- richtsprogramme zufallen.

Auf anderen Gebieten, etwa der Mütterberatung, der Tuberkulose- fürsorge und bei Impfungen, sind heute freipraktizierende und Kran- kenhausärzte in großem Umfang tätig. Auch diese Aufgaben sollten aber im Auftrag und in enger Zu- sammenarbeit mit den Ärzten des öffentlichen Dienstes wahrgenom- men werden, in dessen Zuständig- keit sie liegen.

Für die Betreuung Suchtkranker und Körperbehinderter, insbeson- dere körperbehinderter Kinder, wird es notwendig sein, eine aus- reichende Zahl von Beratungsstel- len einzurichten. Diese sind zwar Einrichtungen des öffentlichen Ge- sundheitsdienstes, könnten aber weitgehend in Zusammenarbeit mit niedergelassenen und Kranken- hausärzten betreut werden.

I> Notwendige Sofortmaßnahmen Der Deutsche Ärztetag weist mit Nachdruck auf den erheblichen Personalmangel im öffentlichen Gesundheitsdienst und die sich daraus ergebende Konsequenz für die Leistungsfähigkeit des öffentli- chen Gesundheitsdienstes hin.

Durch einen Zusammenbruch des öffentlichen Gesundheitsdienstes würde das Funktionieren des ge- samten Gesundheitswesens ernst- lich in Frage gestellt.

Der Deutsche Ärztetag fordert da- her wiederholt eine umfassende, an der Leistung und der Verant- wortung dieser Ärztegruppe orien- tierte Besoldungsneuregelung so- wie eine Verbesserung der Arbeits- bedingungen und der Fortbildungs- möglichkeiten."

3. Ärztliche Dienste bei den Trägern der Sozialversicherung

Die durch die Beratung im Bundes- arbeitsministerium zur Vereinheitli- chung des sozialärztlichen Dien- stes ausgelöste Diskussion veran- laßte den Ausschuß zur Ablehnung aller Bestrebungen, die die ver- schiedenen ärztlichen Gutachter- dienste der einzelnen Sparten un- seres gegliederten Versicherungs- systems zu einem einheitlichen

„sozialärztlichen Dienst" zusam- menfassen wollen. Die Ärzte bei den Trägern der Sozialversiche- rung erfüllen eine vielseitige Mitt- lerrolle zwischen den Bürgern und den Sozialleistungsträgern.

Der Ausschuß erarbeitete zu die- sen Fragen folgende Stellungnah- me für den Deutschen Ärztetag:

„Die ärztlichen Dienste der ver- schiedenen Versicherungszweige:

D vertrauensärztliche Dienste der gesetzlichen Krankenversicherung, I> ärztliche Dienste der Arbeitsäm- te r,

Durchgangsärzte und Ärzte der berufsgenossenschaftlichen Klini- ken im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und

• vorsorgungsärztliche Dienste müssen ihre Begutachtung auf Grund verschiedenartiger Rechts- grundlagen erstellen und Sachver- halte nach unterschiedlichen Versi- cherungs- bzw. versorgungsrechtli- chen Vorschriften beurteilen. Die Probleme, die sich für den Versi- cherten ergeben, sind nicht so sehr in der Tätigkeit verschiedener Gut- achterdienste begründet, sondern in juristischen und verwaltungs- technischen Gegebenheiten, die sich aus der unterschiedlichen Art und Zielsetzung der Versiche- rungsträger herleiten. Diese Pro- bleme lassen sich durch einen ein- heitlichen Gutachterdienst nicht aus der Welt schaffen. Im übrigen sind Divergenz- und Mehrfachbe- gutachtungen, wie sich bei Erhe- bungen im Bereich der LVA-Würt-

2000 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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