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Archiv "In einem Satz: Schwerbehinderte/Beitragszuschuß" (23.12.1976)

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Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

ten, wenn sowohl Krankenhausträ- ger als auch Krankenhauspersonal (verantwortlicher Arzt, assistierende Ärzte und Pflegepersonal) sich über- einstimmend für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen entschieden hätten. DÄ

Ersatzkassen:

Hoher Anteil freiwilliger Mitglieder

In den sieben Angestellten-Ersatz- kassen waren im vergangenen Jahr fast 40 Prozent der Mitglieder nicht versicherungspflichtig, gehörten der Krankenkasse also als freiwillige Mitglieder an. Besonders hoch ist mit 78,5 Prozent der Anteil bei der Techniker-Krankenkasse (TK), wäh- rend bei der Kaufmännischen Kran- kenkasse (KKH) der Anteil der frei- willig Versicherten nur 32,3 Prozent ausmacht. Von den übrigen Kassen werden im neuesten Rechenschafts- bericht des Verbandes der Ange- stellten-Krankenkassen folgende Prozentsätze genannt: Hanseatische von 1826 und Merkur-Krankenkasse 45,2, Hamburg-Münchener 43,7, Barmer Ersatzkasse 38,2, Handels- krankenkasse Bremen 36,2 und Deutsche Angestellten-Krankenkas- se 34,4. DÄ

In einem Satz

Schwerbehinderte — In den sechs Monaten von Ende Februar bis Ende August 1976 ist die Gesamtzahl der Arbeitslosen um 407 200 (30 Pro- zent) zurückgegangen, die der ar- beitslosen Schwerbehinderten stieg dagegen um acht Prozent auf 38 377 an.

Beitragszuschuß — Der Beitragszu- schuß der Rentenversicherung an privat gegen Krankheit versicherte Rentner und landwirtschaftliche Al- tenteiler wird zum 1. Januar 1977 für die Zeit bis zum 30. Juni 1977 von 140 auf 145 DM erhöht. DÄ

AUS EUROPA

SCHWEIZ

Vertragsabschluß nach zwölf Jahren

Die Ärztegesellschaft und der Ver- band der Krankenkassen im Kanton Zürich haben einen neuen Vertrag abgeschlossen. Dies ist insofern eine Besonderheit, als der Kanton Zürich einen schweizerischen Re- kord aufstellt: Ein vertragsloser Zu- stand bestand in diesem Kanton zwölf Jahre lang.

Das schweizerische Recht hat den vertragslosen Zustand sehr genau geregelt, so daß bei vernünftiger An- wendung der gesetzlichen Bestim- mungen niemand dabei zu Schaden kommt. Dies war in Zürich der Fall, weil der für diesen Zustand zu erlas- sende Tarif des Regierungsrates ei- nigermaßen angemessen war und regelmäßig an die Entwicklung an- gepaßt wurde. Für die Patienten än- dert sich mit dem Abschluß des neuen Vertrages denn auch nicht viel: Krankenkassen und Ärzte sind beim Kostenerstattungssystem ge- blieben, wie es im vertragslosen Zu- stand gilt. Allerdings ist eine Erleich- terung eingebaut worden: Der Pa- tient kann auch eine noch nicht be- zahlte Rechnung bei der Kranken- kasse vorlegen und das Honorar nach Empfang der Krankenkassen- leistung überweisen. An die Stelle des regierungsamtlichen Tarifs tritt nun ein vertraglich ausgehandelter Tarif, dessen Gesamtvolumen etwa dem des bisher geltenden Zwangs- tarifs entspricht. Gewisse Verschie- bungen innerhalb der einzelnen Spezialistengruppen dürften entste- hen — so rechnet man insbesondere mit einer Verbesserung der Position der Dermatologen und einer Ver- schlechterung bei den Gynäkolo- gen. Geeinigt hat man sich auch über einen einheitlichen, computer- fähigen Krankenschein sowie über eine codierte Diagnosemitteilung, die den Krankenkassen insbesonde- re die Möglichkeit geben soll, fest- zustellen, ob eventuell andere So- zialleistungsträger zuständig sind und in Anspruch genommen werden können.

Die Ärzte sind an den Vertragstarif gebunden, es sei denn, daß die Pa- tienten zu den „Versicherten in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnis- sen" gehören. Die Grenze hierfür ist bei einem Reineinkommen von 64 000 Franken im Jahr plus 4000 Franken pro Kind gezogen worden.

Freie Arztwahl ist vertraglich garan- tiert; Wegekosten werden dann dem Patienten in Rechnung gestellt, wenn beim Hausbesuch der behan- delnde Arzt mehr als zwei Kilometer vom nächsten Vertragsarzt entfernt wohnt — Notfallbesuche oder Vertre- tungen ausgenommen. Der Vertrag enthält auch Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit der Behand- lung: Die Ärzte haben sich „in der Behandlung, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchführung von wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen und Analysen auf das durch das Interesse des Versi- cherten und den Behandlungszweck erforderliche Maß zu beschränken".

Dann folgen Bestimmungen dar- über, wie das Wirtschaftlichkeits- gebot im Rahmen des Kostenerstat- tungssystems verwirklicht werden kann: Wenn die Krankenkasse einen Teil der Abrechnung des Arztes be- anstandet, so erstattet sie zunächst nur den unbeanstandet bleibenden Teil — es sei denn, der Patient hat die Arztrechnung bereits vor Vorlage bei der Krankenkasse bezahlt. Dann hat die Kasse die volle Erstattung zu leisten (natürlich unter Abzug der Kostenbeteiligung des Patienten, die aus dem prozentualen Selbstbe- halt und der pauschalen Franchise besteht), und die Auseinanderset- zung zwischen Arzt und Kranken- kasse erfolgt dann ohne jegliche weitere Beteiligung des Patienten.

Der Tarif ist übrigens auf einem Punktwert aufgebaut, der zur Zeit bei 60 Rappen pro Punkt liegt. Es ist vereinbart, daß bei einer Erhöhung des Preisindexes um 10 Indexpunkte (zur Zeit ist die Grundlage 167 Punkte) Verhandlungen über eine Anpassung des Tarifs an die Ent- wicklung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden müssen. Au- ßerdem ist ein „Tarifgespräch" un- abhängig davon einmal jährlich vor- gesehen. bt

3352 Heft 52 vom 23. Dezember 1976

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

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