Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 109|
Heft 15|
13. April 2012 A 739 PSYCHIATRIE-ENTGELTGESETZ ALS OMNIBUSBessere Bedingungen für Beleg- und Honorarärzte
Das Psychiatrie-Entgeltgesetz soll das Vergütungssystem psychiatrischer Einrichtungen modernisieren. Durch Änderungsanträge der Regierungskoalition gelangen jedoch Regelungen ins Gesetz, die alle Kliniken betreffen.
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as Gesetzgebungsverfahren für das Psychiatrie-Entgelt- gesetz (PsychEntG) befindet sich schon auf der Zielgeraden: Die ers- te Lesung im Bundestag ist abge- schlossen, Ende April berät der Gesundheitsausschuss voraussicht- lich das letzte Mal darüber. Wenn alles nach Plan läuft, wird das „PsychEntG“ am 11. Mai im Bun- destag verabschiedet. Der Zeit- punkt ist also günstig, durch Ände- rungsanträge noch Regelungen an das Gesetz zu hängen, die mög- lichst schnell umgesetzt werden sollen. Zumindest die Regierungs- koalition scheint diese Chance nut- zen zu wollen und hat Änderungs- anträge zum Gesetzentwurf ein - gebracht, die mit einem neuen Ver gütungssystem für psychiatri- sche Einrichtungen nichts zu tun haben. Ein solches Vorgehen ist als„Omnibusverfahren“ bekannt.
Mit zwei Änderungsanträgen will die Koalition die Rechtsgrundlage für den Einsatz von Beleg- und Ho- norarärzten verbessern: Sowohl im Krankenhausentgeltgesetz als auch in der Bundespflegesatzverordnung soll klargestellt werden, dass allge- meine Krankenhausleistungen auch durch nichtangestellte Ärztinnen und Ärzte erbracht werden können.
Die Krankenhäuser würden ver- pflichtet sicherzustellen, dass die Ärzte die gleichen Anforderungen erfüllen wie deren fest angestellte Kollegen. Das heißt: Sie müssten unter anderem überprüfen, ob eine entsprechende Facharztqualifikati- on und ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammern vorliegen und ob die geforderten Voraussetzungen im Qualitäts- und Risikomanage- ment vorhanden sind. Damit wäre erstmals gesetzlich geregelt, dass
Krankenhäuser Behandlungen nicht nur durch entsprechend qualifizier- te Beleg- und Honorarärzte durch- führen lassen können, sondern die- se auch nach den üblichen Sätzen der diagnosebezogenen Fallpau- schalen abrechnen können.
Strafen für Krankenhäuser Mit einem weiteren Änderungsan- trag reagiert die Koalition auf die angeblich zu hohe Zahl falscher Krankenhausabrechnungen (DÄ, Heft 14/2012). Die Kassen kritisie- ren an der bisherigen Regelung, dass den Krankenhäusern keine Nachteile entstünden, wenn sie falsch abrechneten, und fordern schon seit längerem Sanktionen.
Bisher müssen Krankenhäuser bei einer fehlerhaften Abrechnung le- diglich den unrechtmäßig erhalte- nen Betrag zurückzahlen.
Der Änderungsantrag sieht vor, dass Krankenhäuser, die häufig durch Falschabrechnungen auffal-
len, intensiver geprüft werden. Die Details dieser sogenannten krite- rienbasierten Auffälligkeitsprüfung, (Umfang, Kriterien und Zeitraum der Prüfung) hätten die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Krankenkassen gemeinsam festzu- legen. Für Falschabrechnungen, die während einer solchen Prüfung er- mittelt werden, soll das Kranken- haus dann das 1,5-Fache des erhal- tenen Geldes zurückzahlen.
Darüber hinaus soll dem Institut für das Entgeltsystem im Kranken- haus (InEK) eine wichtigere Rolle bei Abrechnungsfragen zukommen.
Bei strittigen Abrechnungsfragen von grundlegender Bedeutung könn- ten einzelne Krankenhäuser oder Kassen einen Antrag an das InEK stellen, ohne die Selbstverwaltungs- partner einzuschalten. Das InEK wür- de dann eine abschließende Entschei- dung treffen, die auch für vergleich- bare Fälle verbindlich wäre.
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Dr. rer. nat. Marc Meißner Behandlung durch nichtangestellte Ärzte – mit dem Psychiatrie-Entgeltgesetz soll erstmals eine sichere Rechtslage für Beleg- und Honorarärzte geschaffen werden.
Foto: Your Photo Today