• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Psychiatrie-Entgeltgesetz als Omnibus: Bessere Bedingungen für Beleg- und Honorarärzte" (13.04.2012)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Psychiatrie-Entgeltgesetz als Omnibus: Bessere Bedingungen für Beleg- und Honorarärzte" (13.04.2012)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 109

|

Heft 15

|

13. April 2012 A 739 PSYCHIATRIE-ENTGELTGESETZ ALS OMNIBUS

Bessere Bedingungen für Beleg- und Honorarärzte

Das Psychiatrie-Entgeltgesetz soll das Vergütungssystem psychiatrischer Einrichtungen modernisieren. Durch Änderungsanträge der Regierungskoalition gelangen jedoch Regelungen ins Gesetz, die alle Kliniken betreffen.

D

as Gesetzgebungsverfahren für das Psychiatrie-Entgelt- gesetz (PsychEntG) befindet sich schon auf der Zielgeraden: Die ers- te Lesung im Bundestag ist abge- schlossen, Ende April berät der Gesundheitsausschuss voraussicht- lich das letzte Mal darüber. Wenn alles nach Plan läuft, wird das „PsychEntG“ am 11. Mai im Bun- destag verabschiedet. Der Zeit- punkt ist also günstig, durch Ände- rungsanträge noch Regelungen an das Gesetz zu hängen, die mög- lichst schnell umgesetzt werden sollen. Zumindest die Regierungs- koalition scheint diese Chance nut- zen zu wollen und hat Änderungs- anträge zum Gesetzentwurf ein - gebracht, die mit einem neuen Ver gütungssystem für psychiatri- sche Einrichtungen nichts zu tun haben. Ein solches Vorgehen ist als

„Omnibusverfahren“ bekannt.

Mit zwei Änderungsanträgen will die Koalition die Rechtsgrundlage für den Einsatz von Beleg- und Ho- norarärzten verbessern: Sowohl im Krankenhausentgeltgesetz als auch in der Bundespflegesatzverordnung soll klargestellt werden, dass allge- meine Krankenhausleistungen auch durch nichtangestellte Ärztinnen und Ärzte erbracht werden können.

Die Krankenhäuser würden ver- pflichtet sicherzustellen, dass die Ärzte die gleichen Anforderungen erfüllen wie deren fest angestellte Kollegen. Das heißt: Sie müssten unter anderem überprüfen, ob eine entsprechende Facharztqualifikati- on und ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammern vorliegen und ob die geforderten Voraussetzungen im Qualitäts- und Risikomanage- ment vorhanden sind. Damit wäre erstmals gesetzlich geregelt, dass

Krankenhäuser Behandlungen nicht nur durch entsprechend qualifizier- te Beleg- und Honorarärzte durch- führen lassen können, sondern die- se auch nach den üblichen Sätzen der diagnosebezogenen Fallpau- schalen abrechnen können.

Strafen für Krankenhäuser Mit einem weiteren Änderungsan- trag reagiert die Koalition auf die angeblich zu hohe Zahl falscher Krankenhausabrechnungen (DÄ, Heft 14/2012). Die Kassen kritisie- ren an der bisherigen Regelung, dass den Krankenhäusern keine Nachteile entstünden, wenn sie falsch abrechneten, und fordern schon seit längerem Sanktionen.

Bisher müssen Krankenhäuser bei einer fehlerhaften Abrechnung le- diglich den unrechtmäßig erhalte- nen Betrag zurückzahlen.

Der Änderungsantrag sieht vor, dass Krankenhäuser, die häufig durch Falschabrechnungen auffal-

len, intensiver geprüft werden. Die Details dieser sogenannten krite- rienbasierten Auffälligkeitsprüfung, (Umfang, Kriterien und Zeitraum der Prüfung) hätten die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Krankenkassen gemeinsam festzu- legen. Für Falschabrechnungen, die während einer solchen Prüfung er- mittelt werden, soll das Kranken- haus dann das 1,5-Fache des erhal- tenen Geldes zurückzahlen.

Darüber hinaus soll dem Institut für das Entgeltsystem im Kranken- haus (InEK) eine wichtigere Rolle bei Abrechnungsfragen zukommen.

Bei strittigen Abrechnungsfragen von grundlegender Bedeutung könn- ten einzelne Krankenhäuser oder Kassen einen Antrag an das InEK stellen, ohne die Selbstverwaltungs- partner einzuschalten. Das InEK wür- de dann eine abschließende Entschei- dung treffen, die auch für vergleich- bare Fälle verbindlich wäre.

Dr. rer. nat. Marc Meißner Behandlung durch nichtangestellte Ärzte – mit dem Psychiatrie-Entgeltgesetz soll erstmals eine sichere Rechtslage für Beleg- und Honorarärzte geschaffen werden.

Foto: Your Photo Today

P O L I T I K

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ärzte (GOÄ) ist geregelt, dass neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren die Kosten für Arzneimittel, Verband- mittel und sonstige Materialien, die

Von dem auch hier erfolgreichen Freskanten Mölck hat sich kein Manu- skript erhalten, wohl aber ein Briefwechsel, der beweist, daß ursprünglich ein anderer Künstler für

Es kann doch nicht geleugnet werden, daß die Zahl der Ärzte in Kran- kenhäusern nach wie vor durch eine hohe Zahl von be- zahlter und unbezahlter Mehrarbeit künstlich klein

Zusätzliche Aufgaben können aber auch nicht mehr übernommen werden, auch wenn sie noch so nötig sind. Den Versuch einer ärztlichen Einbeziehung in

Gleichwohl sind, vor allem die Rückmeldung aus der Bevölkerung wichtig, die der Sozialstation, der Stadt Neckarsulm ein sehr gutes Zeugnis ausstellt.. Die gesellschaftliche

Grote gegen Ärzte, Politiker und andere engagierte Menschen aller politischen Couleur zu Felde, die sich in den 70er Jahren für den Ausbau und die Wei- terentwicklung unseres

45 bis 62 der Amt- lichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind in be- stimmten Fällen die Zuschläge nach E bis J sowie K2 berech- nungsfähig. GOÄ) sowie der ergänzenden

Zusätzlich kann der Zuschlag D auch vom liqui- dationsberechtigten Arzt oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter in der Zeit zwischen acht und 20 Uhr nicht berech-