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Archiv "Disagio" (18.03.1994)

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VARIA RECHT UND STEUER

Bürgschaft

Vorsicht vor

Standardverträgen

Mancher Bundesbürger hat seine Großzügigkeit bei der Abgabe einer Bürgschaft schon bereut, wenn er für die bestehende Forderung ein- treten mußte. Während die meisten Bürgschaften ohne Beanstandung abgewickelt werden, sind Probleme für den Fall vorprogrammiert, daß der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder will.

Hier wird meist der Bürge zur Kasse gebeten, wobei die Vertragsgestaltung über seine Haftungsverpflichtung ent- scheidet. So ist die selbst- schuldnerische Bürgschaft im Bankenbereich heute die Standardform. Hier haftet der Bürge wie der Schuldner selbst für das aufgenommene Geld plus aller auflaufenden Zinsen, Kosten und Gebüh- ren, wobei sich das Institut je- derzeit an den Bürgen wen- den kann, wenn der Schuld- ner seiner Verpflichtung nicht mehr nachkommt.

Die Höchstbetragsbürg- schaft entspricht weitgehend der selbstschuldnerischen Bürgschaft, wobei jedoch ein Höchstbetrag für die Haftung festgelegt wird. Die Ausfall- bürgschaft verpflichtet den Bürgen nur dann zur Zah- lung, wenn der Gläubiger ei- nen — nachzuweisenden — Ausfall erlitten hat, das heißt, er muß alle juristischen Maß- nahmen bis hin zur Zwangs- vollstreckung bereits durch- laufen haben.

Institut wählt Eine Gesamtbürgschaft be- inhaltet, daß sich mehrere Bürgen für die Schulden ei- nes Bankkunden verbürgen.

Das Institut kann sich nach seiner Wahl entweder an alle Teilbürgen wie auch an einen einzelnen Bürgen wenden,

dem dann wiederum ein Aus- gleichsanspruch gegenüber den anderen zusteht.

Schwierigkeiten sind be- sonders bei der selbstschuld- nerischen Bürgschaft zu be- obachten: Kann oder will der Schuldner nicht mehr zahlen, wird sich das Institut unmit- telbar und unter Verzicht auf Rechtsmittel an den Bürgen wenden. Aber auch bei ande- ren Vertragsarten wird gerne der Passus „unter Verzicht auf die Einrede der Voraus- klage" vorgesehen, nach dem der Bürge darauf verzichtet, daß das Institut seine An- sprüche erst beim Schuldner einklagen muß, bevor es sich an ihn halten kann.

Die Standardverträge se- hen überdies sogar vor, daß zusätzlich zu dem eigentli- chen Darlehen automatisch auch alle anderen anfallen- den Kosten verbürgt werden.

Damit nicht genug: Meist er- streckt sich die Bürgschaft ge- mäß Kleingedrucktem „auf alle Forderungen des Kredit- instituts" gegenüber dem Schuldner. Dies kann zu ei- ner gefährlichen Falle wer- den, wenn der Schuldner wei- tere Darlehen aufnimmt und sich das Institut streng auf die Vereinbarung aus der Bürg- schaftsurkunde beruft.

Besonderheiten gelten bei der Befristung: Die Standard- Bürgschaftsverträge sehen meist vor, daß die Bürgschaft

„zeitlich unbefristet" über- nommen wird. Besser sind mithin Bürgschaften, die zu- nächst zeitlich befristet und bei Bedarf verlängert werden.

Regelmäßig wird vom Bürgen auch der Verzicht auf zahlreiche Rechte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ver- langt, etwa auf die „Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit". Dies be- deutet jedoch, daß im Falle einer zwischen Bank und

Schuldner strittigen Forde- rung der Bürge ohne Klärung der Rechtslage zur Zahlung herangezogen werden kann.

Regelmäßiger Streitpunkt ist auch die Verwertung an- derer Sicherheiten, die der Schuldner neben der Bürg- schaft beigebracht hat. Die meisten Institute nehmen zu- nächst die Bürgschaft in An- spruch, da die Sicherheiten- verwertung mit einem relativ hohen Aufwand verbunden sein kann. Der Bürge muß sich dann selbst bemühen, beim Schuldner zu seinem Geld zu kommen. Noch kras- ser wird es, wenn das Institut andere Sicherheiten von sich aus freigibt und dann den Bürgen zur Zahlung auffor- dert: Hier hat er oft kaum noch eine Möglichkeit, seinen entstehenden Schaden ersetzt zu bekommen.

Durchaus diskussionswür- dig sind nach Auffassung der Verbraucherschutzverbände

Schecksperre — Wer Scheckformulare verloren hat und seine Bank beauftragt hat, eine befristete Scheck- sperre zu verhängen, der muß sich selbst darum kümmern, daß die Sperre gegebenen- falls verlängert wird. Andern- falls kann er das Geldinstitut nicht schadenersatzpflichtig machen, wenn es nach Frist- ablauf Schecks einlöst, ohne daß die Fälschung erkennbar gewesen wäre (Oberlandes- gericht Nürnberg, 4 U 3515/92). WB Seltenes Risiko — Der Schutz des Patienten, der sich in ärztliche Behandlung be- gibt, gebietet in jedem Fall ei- ne Aufklärung über Verlauf, Chancen und Risiken der Be- handlung „im großen und ganzen". Dem medizinischen Laien muß eine zutreffende Vorstellung darüber vermit- telt werden, wie ihm geholfen werden kann, aber auch, wel-

chen Gefahren er sich dabei aussetzt. Dazu müssen ihm aber nicht alle denkbaren Ri- siken des Eingriffs medizi- nisch exakt beschrieben wer- den. Es genügt, wenn er einen

auch die risikobehafteten Passagen der Standard-Bürg- schaftsverträge: So ist eine zeitlich befristete Höchstbe- tragsbürgschaft für ein ganz bestimmtes Darlehen wesent- lich risikoloser als eine selbst- schuldnerische Bürgschaft für alle Forderungen des Insti- tuts gegenüber dem Schuld- ner. Anfechtungs-, Aufrech- nungs- und Verjährungsan- sprüche gemäß BGB sollten in keinem Fall ausgeschlossen werden, vergibt sich der Bür- ge damit doch nahezu jegli- cher Rechtsansprüche. Auch sollte ausdrücklich festgelegt werden, daß Zusagen des Schuldners gegenüber der Bank keine Auswirkungen auf die Bürgschaft haben:

Verzichtet der unter Druck gesetzte Schuldner gegenüber der Bank beispielsweise auf die Einrede der Verjährung, sollte darauf nicht auch der Bürge automatisch verzichten müssen. Peter Jobst

zutreffenden Eindruck erhält von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Bela- stung, die für seine Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können.

Dabei muß nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen: 3 U 94/92) der Patient über ex- trem seltene Risiken nur dann aufgeklärt werden, wenn sie im Fall ihrer Ver- wirklichung die Lebensfüh- rung des Patienten schwer be- lasten. Sind die Eingriffsfol- gen aber so außergewöhnlich und nicht vorhersehbar, daß sie für den Entschluß des Pa- tienten, in die Operation ein- zuwilligen, keine Bedeutung haben, so stellt es keinen Aufklärungsfehler dar, wenn der Arzt diese spezielle Patientenaufklärung unter- läßt. Hahn

Disagio — Weil ein Disagio der „laufzeitabhängige Aus- gleich für einen niedrigeren Zins" ist, muß die Bank bei einem vorzeitigen Vertrags- ende das Disagio anteilig zu- rückzahlen (Bundesgerichts- hof, XI ZR 11/93). WB

A-772 (74) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 11, 18. März 1994

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