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EUROPÄISCHE KOMMISSION

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Seiner Exzellenz Herrn Dr. Guido Westerwelle Bundesminister des Auswärtigen

Werderscher Markt 1 D - 10117 BERLIN

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 1.3.2013 C(2013) 1263 final Staatliche Beihilfe / Deutschland (Thüringen)

SA.35898 (2012/N)

Waldumweltmaßnahmen

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

die Europäische Kommission („die Kommission“) beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die oben bezeichnete Beihilfe keine Einwände zu erheben, da sie mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) vereinbar ist.

Dem Beschluss der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde:

VERFAHREN

(1) In ihrer Entscheidung vom 28. Mai 2009 hat die Kommission die Beihilfe N 18/2009 – Waldumweltmaßnahmen1 als mit dem Vertrag vereinbar erklärt.

(2) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012, eingegangen bei der Kommission am 17. Dezember 2012, hat Deutschland die oben genannte Beihilfemaßnahme zur Verlängerung und teilweisen Änderung der bestehenden Beihilfe N 18/2009 gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet. Mit E-Mail vom 5. Februar 2013, eingegangen bei der Kommission am 6. Februar, haben die deutschen Behörden zusätzliche Informationen übermittelt.

BESCHREIBUNG DER BESTEHENDEN BEIHILFEREGELUNG

Zweck und Anwendungsbereich

(3) Die unter der Beihilfenummer N 18/2009 genehmigte Maßnahme besteht aus zwei Teilmaßnahmen, nämlich Waldumweltmaßnahmen und Waldumweltmaßnahmen mit

1 ABl. C 189 vom 12.8.2009, S. 1.

(2)

größerem Investitionsbedarf gemäß Artikel 47 bzw. Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates2.

(4) Die Beihilfe wurde im Rahmen der FörderInitiative Ländliche Entwicklung in Thüringen 2007 bis 20133 gewährt. Die Maßnahme wurde von der EU zu 80 % kofinanziert.

Waldumweltmaßnahmen

(5) Im Rahmen der ursprünglichen Regelung umfasste diese Teilmaßnahme Verpflichtungen in folgenden Bereichen: Verjüngung der Wälder (Anpflanzung von habitat- und biotopspezifischen Bäumen, Bodenbearbeitung usw.); Reduzierung des Anteils nicht lebensraum- bzw. biotoptypischer Gehölzarten, Erhaltung typischer Baumarten, Entwicklung entsprechender Waldstrukturen; spezielle Artenschutzmaßnahmen zur Verbesserung der Raufußhuhn-Habitate; Sicherung bzw.

Entwicklung von Strukturelementen und Requisiten in Waldlebensräumen, Waldbiotopen und Waldhabitaten; Beibehaltung von traditionellen Waldbewirtschaftungsformen zur Sicherung von spezifischen Waldstrukturen und -zusammensetzungen.

Waldumweltmaßnahmen mit größerem Investitionsbedarf (Nichtproduktive Investitionen) (6) Im Rahmen der ursprünglichen Regelung können bei dieser Teilmaßnahme Beihilfen

für folgende Tätigkeiten gewährt werden: umfassende Renaturierung/Revitalisierung von stark anthropogen veränderten Waldlebensräumen und -biotopen; Neuanlage von Biotopen, die die Biodiversität bzw. ökologische Stabilität der Wälder sichern bzw. erhöhen; Wiedereinführung von traditionellen Waldbewirtschaftungsformen;

Herstellung spezieller Waldstrukturen aus Artenschutzgründen; Maßnahmen zur Bestandesstützung bedrohter heimischer Wildtierarten (Auswilderung).

(7) Beihilfen werden außerdem für die Sicherung und/oder Entwicklung von Waldlebensraumtypen, Wildbiotopen und Habitaten im Wald durch Neuanlage von langlebigen Wildschutzzäunen und Verblendung von Wildschutzzäunen gewährt.

Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass diese Einzäunungen nach Erreichen des Förderzwecks beseitigt werden.

ANGEMELDETE ÄNDERUNG DER BESTEHENDEN BEIHILFEREGELUNG

Beschreibung Rechtsgrundlage

(8) Die Beihilfe wird auf der Grundlage der Richtlinie „Förderung von Waldumweltmaßnahmen“ (nachstehend „deutsche Förderrichtlinie für Waldumweltmaßnahmen“) gewährt.

2 ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(3)

Zuwendungsempfänger

(9) Wie bei der ursprünglichen Regelung kommen im Rahmen der geänderten Regelung folgende Kategorien für eine Beihilfe in Betracht (Nummer 3 der deutschen Förderrichtlinie für Waldumweltmaßnahmen):

(a) Privatwaldeigentümer und juristische Personen des Privatrechts als Eigentümer von forstwirtschaftlichen Flächen;

(b) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I. S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I. S. 1050) als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen;

(c) kommunale Waldbesitzer und Gemeindeverbände.

Zweck

(10) Mit dieser Anmeldung soll die ursprüngliche Maßnahme bis zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

(11) Darüber hinaus werden gemäß Artikel 2.2 Buchstabe g der deutschen Förderrichtlinie Maßnahmen zur Sicherung oder Entwicklung von Waldlebensraumtypen und Waldbiotopen, die im Rahmen der bestehenden Regelung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigt wurden, künftig gemäß Artikel 49 genehmigt. Als Pflanzungsvorhaben haben die Maßnahmen

„Voranbau, Aufforstung oder Unterbau“ und „Ergänzung von Naturverjüngungen“

investiven Charakter.

(12) Diese Änderung entspricht den Anpassungen, die mit der dritten Änderung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum in Thüringen bei den Maßnahmen 225 und 227 vorgenommen wurden. Gemäß dieser Änderung des Entwicklungsprogramms wird eine neue Art von Vorhaben aus der Maßnahme 225 (Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen) in die Maßnahme 227 (Nichtproduktive Investitionen) einbezogen. Die zuvor im Rahmen der Maßnahme 225 vorgesehene Teilmaßnahme „Sicherung oder Entwicklung von Waldlebensraumtypen und Waldbiotopen durch a) Voranbau, Aufforstung und b) Ergänzung von Naturverjüngungen“ wird nun bei Maßnahme 227 (Nichtproduktive Investitionen) unter der Teilmaßnahme „Waldumweltmaßnahmen mit größerem Investitionsbedarf“

aufgeführt.

Beihilfeform

(13) Direktzuschüsse Zuschussfähige Kosten

(14) Nach der Änderung des Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum fallen die Maßnahmen zur Sicherung oder Entwicklung von Waldlebensraumtypen und Waldbiotopen nun unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2.2 Buchstabe g der deutschen Förderrichtlinie für Waldumweltmaßnahmen. Gemäß diesem Artikel können für jeden gepflanzten Baum folgende pauschale Ausgleichszahlungen gewährt werden:

(4)

(a) Ahorn, Esche, Ulme, Eiche, Buche, Hainbuche – 0,84 EUR/Stück (b) Linde, Roterle, sonstiges Laubholz – 0,72 EUR/Stück

(c) Tanne – 0,87 EUR/Stück.

(15) Die Pauschalzahlungen werden von der Landesforstanstalt auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten berechnet und im Rahmen der Programmplanung von unabhängigen Bewertern geprüft und bestätigt.

(16) Die sonstigen Förderkriterien entsprechen denen der ursprünglichen Regelung.

Laufzeit und Mittelausstattung

(17) Die geänderte Regelung gilt vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2015.

(18) Die Mittelausstattung (einzelstaatliche und EU-Finanzierung) ist wie folgt auf die einzelnen Jahre aufgeteilt: jeweils 0,8 Mio. EUR in den Jahren 2013 und 2014 und 0,25 Mio. EUR im Jahr 2015. Die Maßnahme wird von der EU zu 80 % kofinanziert.

Kumulierung

(19) Die Beihilfe kann nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder EU-Regelungen zur Deckung derselben zuschussfähigen Kosten kumuliert werden.

Anreizelement

(20) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfe erst gewährt werden kann, nachdem i) die Beihilferegelung von der Kommission für mit dem AEUV vereinbar erklärt worden ist, ii) bei den zuständigen Behörden ein Beihilfeantrag ordnungsgemäß eingereicht wurde, iii) der Antrag von der zuständigen Behörde in einer Weise angenommen wurde, die sie zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet.

Ausschlüsse

(21) Unternehmen in Schwierigkeiten, wie in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten4 definiert, sind ausdrücklich von dem Anwendungsbereich der Beihilferegelung ausgenommen.

(22) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, die Zahlung der angemeldeten Beihilfe auszusetzen, falls dem Empfänger noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Beschluss der Kommission für mit dem Vertrag unvereinbar erklärt wurde, bis der Empfänger den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Vertrag nicht zu vereinbarenden Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat.

(5)

WÜRDIGUNG

Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(23) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(24) Die in Frage stehende Maßnahme verschafft den Zuwendungsempfängern einen Vorteil. Dieser Vorteil wird aus staatlichen Mitteln gewährt und begünstigt bestimmte Unternehmen.

(25) Eine Beihilfe an ein Unternehmen scheint den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn das Unternehmen in einem für den Handel innerhalb der Union offenen Markt tätig ist.5 Allein der Umstand, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens gegenüber Konkurrenten gestärkt wird, indem ihm ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, den es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde, kann eine mögliche Wettbewerbsverzerrung bedeuten.6 Die Zuwendungsempfänger sind in einem Markt tätig, in dem Handel innerhalb der Union stattfindet. Diese Maßnahme ist daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(26) Vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausführungen kann darauf geschlossen werden, dass es sich bei der vorgeschlagenen Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 handelt. Die Beihilfe kann nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie unter eine der Ausnahmeregelungen des AEU-Vertrags fällt.

Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(27) Unter Berücksichtigung der Art der vorgesehenen Maßnahmen könnte der Freistellungstatbestand nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anwendbar sein, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.

(28) Damit dieser Freistellungstatbestand greift, müssen die Beihilfemaßnahmen die Vorschriften über staatliche Beihilfen, d. h. die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/20017, erfüllen. Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 nicht anwendbar ist (eine Beihilfe wie im vorliegenden Fall ist in der Verordnung nicht vorgesehen),

5 Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, S. 4067.

6 Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, S. 2671.

7 ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

(6)

soll die Würdigung auf der Grundlage der Rahmenregelung und/oder anderer einschlägiger Rechtsvorschriften erfolgen.

(29) Im vorliegenden Fall findet Abschnitt VII der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 - 20138 („die Rahmenregelung“) Anwendung.

Anwendung der Rahmenregelung

(30) Beihilfen für die Forstwirtschaft sind anhand der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013, insbesondere Kapitel VII, zu prüfen.

(31) Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausdrücklich von dem Anwendungsbereich der Beihilferegelung ausgenommen (siehe Randnummer 21).

(32) Die deutschen Behörden haben entsprechend Nummer 174 Buchstabe a der Rahmenregelung bestätigt, dass Beihilfen für die Forstindustrie, die wirtschaftlich rentable Bauholzgewinnung und Bauholzbeförderung, die Verarbeitung von Holz oder anderen forstwirtschaftlichen Ressourcen zu Waren oder für die Energiegewinnung von der Maßnahme im Rahmen dieser Regelung ausgeschlossen sind.

Anreizwirkung

(33) Nach den Nummern 15 und 16 der Rahmenregelung müssen Beihilfen einen gewissen Anreiz bieten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten.

Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die Anforderungen der Nummern 15 und 16 erfüllt sind (siehe Randnummer 20).

(34) Das Anreizerfordernis der Rahmenregelung ist daher erfüllt.

Zielsetzungen

(35) Die Bedingungen der ursprünglichen Regelung wurden verlängert und inhaltlich weitgehend unverändert gelassen. Nur die Maßnahmen zur Sicherung oder Entwicklung von Lebensräumen, Biotopen und Habitaten im Wald, die ursprünglich im Rahmen der bestehenden Regelung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigt wurden, werden künftig gemäß Artikel 49 genehmigt.

(36) Nach Nummer 176 der Rahmenregelung erklärt die Kommission staatliche Beihilfen zur Aufforstung landwirtschaftlicher oder nichtlandwirtschaftlicher Nutzflächen, zur Einführung agrarforstwirtschaftlicher Systeme auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, für Natura-2000-Zahlungen, für Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen, zur Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials und zur Einführung präventiver Maßnahmen und nichtproduktiver Investitionen als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn die Bedingungen der Artikel 43 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllt sind und der darin festgesetzte Beihilfehöchstsatz nicht überschritten wird. Deutschland beabsichtigt, eine ursprünglich unter den Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen (Artikel 47) eingestufte Teilmaßnahme künftig als nichtproduktive Investition (Artikel 49) einzustufen.

(7)

(37) Nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 werden Beihilfen für nichtproduktive Investitionen in Wäldern gewährt, a) die zur Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahme nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v oder anderer Umweltziele dienen; b) durch die der öffentliche Wert von Wäldern oder bewaldeten Flächen des betreffenden Gebiets gesteigert wird.

(38) Die Pauschalzahlungen (je einzelner Baum) werden von der Landesforstanstalt auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten berechnet und im Rahmen der Programmplanung von unabhängigen Bewertern geprüft und bestätigt.

(39) Nach Ansicht der Kommission sind die Investitionen geeignet, den öffentlichen Wert von Wäldern oder bewaldeten Flächen des betreffenden Gebiets zu steigern.

(40) Die Bedingungen des Artikels 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind erfüllt, womit den Bedingungen von Nummer 176 der Rahmenregelung entsprochen wird.

(41) Die deutschen Behörden haben außerdem bestätigt, dass im Rahmen der notifizierten Maßnahmen keine Beihilfen für die Forstindustrie, die wirtschaftlich rentable Bauholzgewinnung und Bauholzbeförderung, die Verarbeitung von Holz oder anderen forstwirtschaftlichen Ressourcen zu Waren oder für die Energiegewinnung gewährt werden.

(42) Folglich kann geschlossen werden, dass die vorgeschlagene Beihilfemaßnahme mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013 übereinstimmt.

(43) Die Kommission stellt fest, dass sich die deutschen Behörden im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung9 verpflichtet haben, Unternehmen, die Gegenstand einer anhängigen Rückforderungsanordnung sind, von der Beihilferegelung auszuschließen (siehe Randnummer 22).

(44) Angesichts obiger Erwägungen kann abschließend festgestellt werden, dass die betreffende Beihilferegelung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 – 2013 steht.

FAZIT

Auf der Grundlage der vorangehenden Erwägungen hat die Kommission beschlossen, die Beihilfe als vereinbar mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anzusehen.

Die Kommission erinnert die deutschen Behörden daran, dass der vorliegende Beschluss die Prüfung der Regelung für eine staatliche Beihilfe nach der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 – 2013 betrifft. Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2013 behält sich die Kommission das Recht vor, den deutschen Behörden geeignete Maßnahmen zur Anpassung dieser Beihilferegelung an die künftige Rahmenregelung vorzuschlagen.

9 Siehe das Urteil [des Gerichts] vom 13. September 1996, Textilwerke Deggendorf GmbH gegen Kommission, verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, II-2288, Randnrn. 51 und 56 ff., bestätigt durch das Urteil des Gerichtshof vom 15. Mai 1997, Rechtssache C-355/95 P, I-2575, Randnrn. 22 und 26 ff..

(8)

Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Internetseite einverstanden sind:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm.

Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion Landwirtschaftliche Rechtsvorschriften

Büro: Loi 130 5/98A B-1049 Brüssel Fax: +32 229-67672

Mit freundlichen Grüßen Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ Mitglied der Kommission

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