Seiner Exzellenz Herrn Heiko Maas Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1
10117 Berlin
ALLEMAGNE/DUITSLAND
Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.12.2020 C(2020) 9111 final
ÖFFENTLICHE FASSUNG
Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient.
Staatliche Beihilfe SA.59238 (2020/N) - Deutschland
Verlängerung der Beihilferegelungen SA.53874, SA.55144, SA.45200, SA.38916, SA.41364, SA.43911, SA.51683, SA.47402, SA.42803, SA.43409, SA.45466, SA.45467, SA.45468, SA.45469, SA.45470, SA.45484, SA.42292, SA.42806, SA.42333, SA.47157, SA.48935, SA.42766, SA.42896, SA.43902, SA.51221, SA.48837, SA.53504, SA.46079, SA.42921, SA.42954, SA.40354, SA.39954, SA.45294 und andere Änderungen
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
die Europäische Kommission (im Folgenden die „Kommission“) beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die Änderungen der oben genannten Beihilferegelungen keine Einwände zu erheben, da diese gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
Dem Beschluss der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde:
1. VERFAHREN
(1) Die Geltungsdauer der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-20201 (im
1 ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1. Geändert durch die im ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 4, ABl. C 139 vom 20.4.2018, S. 3. und ABl. C 403 vom 9.11.2018, S. 10 veröffentlichten Bekanntmachungen und die unter ABl. C 265 vom 21.7.2016, S. 5 veröffentlichte Berichtigung.
Folgenden die „Rahmenregelung“) wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Folgen des COVID-19-Ausbruchs wurde die Rahmenregelung zudem dahin gehend angepasst, dass Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, unter der Rahmenregelung beihilfefähig bleiben können2. Im Anschluss an diese beiden Änderungen der Rahmenregelung wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Verlängerung ihrer bestehenden Beihilferegelungen, die sich auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 erstrecken kann, als Gruppenanmeldung zu übermitteln, was zu möglichen Mittelaufstockungen und einer möglichen Änderung des Anwendungsbereichs von Beihilfeempfängern hinsichtlich der Förderfähigkeit von Unternehmen in Schwierigkeiten führen kann.
(2) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020, dessen Eingang bei der Kommission am nachfolgenden Tag registriert wurde, hat Deutschland die Verlängerung seiner auf der Grundlage der Rahmenregelung genehmigten Beihilferegelungen, die am bzw.
nach dem 31. Dezember 2020 auslaufen (im Folgenden „bestehende Beihilferegelungen“), bis zum 31. Dezember 2022 und die entsprechenden Mittelaufstockungen beantragt (siehe Tabelle in Erwägungsgrund (5)).
(3) Die Kommission forderte am 4. November 2020 bei den deutschen Behörden weitere Informationen an, die diese mit Schreiben vom 16. November 2020, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, übermittelten.
2. BESCHREIBUNG
2.1. Ziel
(4) Mit der vorliegenden Anmeldung möchten die deutschen Behörden die Laufzeit ihrer bestehenden Beihilferegelungen, die am bzw. nach dem 31. Dezember 2020 auslaufen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängern und die entsprechenden Mittel aufstocken (siehe detaillierte Tabelle in Erwägungsgrund (5)).
2.2. Beschreibung der bestehenden Beihilferegelungen und der entsprechenden Änderungen
(5) Die verlängerte Laufzeit der bestehenden Beihilferegelungen und die jeweiligen Mittelaufstockungen werden in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.
Nummer der bestehenden
Beihilfe- regelung
Titel
Gemeldete Laufzeit- verlängerung
Gemeldete Mittelaufstockung (in EUR) um mehr
als 20 %
Beihilfe- fähigkeit von Unternehmen in Schwierigkeiten
SA.53874 (2019/N)
Brandenburg: Förderung von
Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden
31/12/2020 bis
31/12/2022 2 000 000 Nein
2 Bekanntmachung der Kommission über die Änderung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 in Bezug auf ihre Geltungsdauer und über befristete Anpassungen angesichts der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 30).
3
durch geschützte Tierarten (Wolf)
SA.55144 (2019/N)
Brandenburg: Beihilfe für die Entfernung und Beseitigung für Falltiere
31/12/2020 bis
31/12/2022 4 000 000 Nein
SA.45200 (2016/N)
Brandenburg: Gewährung von Beihilfen zur Tierseuchenverhütung und
-bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit für große
Unternehmen
31/12/2020 bis
31/12/2022 460 000 Nein
SA.38916 (2014/N)
Berlin: Entfernung und Beseitigung von Falltieren
31/12/2020 bis
31/12/2022 N/A Nein
SA.41364 (2015/N)
Bayern: Förderung der Teilnahme am Bio- Qualitätsprogramm und
des Absatzes von Bio- Produkten
31/12/2020 bis
31/12/2022 N/A Nein
SA.43911 (2015/N)
Bayern: Absatzförderung von Weinerzeugnissen einschl. Werbekampagnen
31/12/2020 bis
31/12/2022 N/A Nein
SA.51683 (2018/N)
Bayern: Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung
gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen 2019
31/12/2021 bis
31/12/2022 800 000 Nein
SA.47402 (2017/N), geändert durch
SA.52289 (2018/N)
Bayern: Bayerisches Bergbauernprogramm
(BBP) 2017 31/12/2020 bis
31/12/2022 6 000 000 Nein
SA.42803 (2015/N)
Bremen:
Erschwernisausgleich für Grünland in geschützten Teilen von Natur und
Landschaft
31/12/2020 bis
31/12/2022 N/A Nein
SA.43409 (2015/N)
Bremen- Trinkwasserschutz
Freiwillige Vereinbarungen
31/12/2020 bis
31/12/2022 N/A Nein
SA.45466 (2016/N)
Hamburg:
Sommerweidehaltung von Rindern
31/12/2020 bis
31/12/2022 420 000 Nein
SA.45467 (2016/N)
Hamburg: Anbau von jährlich mindestens fünf
verschiedenen Hauptfruchtarten auf der Ackerfläche des Betriebes
(5-gliedrige Fruchtfolge)
31/12/2020 bis
31/12/2022 110 000 Nein
SA.45468 (2016/N)
Hamburg Extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlandes
31/12/2020 bis
31/12/2022 N/A Nein
SA.45469 (2016/N)
Hamburg: Anlage von Blühflächen oder
Blühstreifen
31/12/2020 bis
31/12/2022 175 000 Nein
SA.45470 (2016/N)
Hamburg: Einführung und Beibehaltung ökologischer
Anbauverfahren
31/12/2020 bis
31/12/2022 2 195 000 Nein
SA.45484 (2016/NN)
Hamburg: Gewährung von Fördermitteln für den Vertragsnaturschutz und
als Ausgleich von Nachteilen in Natura
2000-Gebieten
31/12/2020 bis
31/12/2022 1 600 000 Nein
SA.42292 (2015/N)
Niedersachsen:
Erschwernisausgleich für Grünland in geschützten Teilen von Natur und
Landschaft
31/12/2020 bis
31/12/2022 N/A Nein
SA.42806 (2015/N)
Niedersachsen:
Gewährung von Beihilfen durch die
Niedersächsische Tierseuchenkasse
31/8/2021 bis
31/12/2022 N/A Nein
SA.42333 (2015/N)
Niedersachsen:
Trinkwasserschutz - Freiwillige Vereinbarungen
31/12/2021 bis
31/12/2022 N/A Nein
SA.47157 (2016/N), geändert durch
SA.52537 (2018/N)
Niedersachsen:
Gewährung von Billigkeitsleistungen und
Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten
wirtschaftlichen Belastungen (Richtlinie
Wolf)
31/12/2021 bis
31/12/2022 4 572 000 Nein
SA.48935 (2017/NN)
Rheinland-Pfalz:
Durchführung des Absatzförderungsgesetzes
Wein
30/6/2021 bis
31/12/2022 1 122 000 Nein
SA.42766 (2015/N)
Rheinland-Pfalz:
Förderung der Erhaltung genetischer Ressourcen in
der Landwirtschaft (Erhaltung genetischer
Ressourcen - EGR) - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und
Forsten
31/12/2020 bis
31/12/2022 240 000 Nein
SA.42896 (2015/N)
Schleswig-Holstein:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zucht und
Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
31/12/2020 bis
31/12/2022 170 000 Nein
SA.43902 Sachsen - Natürliches 31/12/2020 bis 4 000 000 Nein
5
(2016/N), geändert durch
SA.52534 (2018/N)
Erbe: Vorhaben zur Prävention von
Wolfsschäden
31/12/2022
SA.51221 (2018/N), geändert durch
SA.52538 (2018/N) und durch SA.57849
(2020/N)
Sachsen-Anhalt:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung von Maßnahmen des Herdenschutzes vor dem Wolf und der Gewährung
von Billigkeitsleistungen für den Ausgleich von Sachschäden durch Wolf
oder Luchs in Sachsen- Anhalt (Richtlinie Herdenschutz und Schadensausgleich)
30/6/2021 bis
31/12/2022 N/A Nein
SA.48837 (2017/NN)
Sachsen-Anhalt:
Verhütungs- und Ausgleichsmaßnahmen bei
Tierseuchen
31/12/2021 bis
31/12/2022 N/A Nein
SA.53504 (2019/N)
Thüringen: Richtlinie für die Gewährung von
Zuwendungen und Billigkeitsleistungen zur
Vermeidung oder Minderung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf/Luchs (Richtlinie
Wolf/Luchs)
31/12/2020 bis
31/12/2022 770 000 Nein
SA.46079 (2016/N)
Thüringen: Erlass zur Gewährung von Beihilfen
für große Unternehmen (Nicht-KMU) zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen durch den
Freistaat Thüringen außerhalb der in den §§ 15
und 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) geregelten
Fälle
30/6/2021 bis
31/12/2022 46 000 Nein
SA.42921 (2015/N), geändert durch
SA.51214 (2018/N)
Bund - Förderbereich 3
"Verbesserung der Vermarktungsstrukturen"
des GAK-Rahmenplans, Notifizierung der
Maßnahme 3.0
"Kooperationen"
(Zusammenarbeit)"
31/12/2020 bis
31/12/2022 N/A Nein
SA.42954 (2015/N),
Bund: Förderbereich 3
"Verbesserung der
31/12/2020 bis
31/12/2022 N/A Nein
geändert durch SA.51521 (2018/N) und durch SA.55089
(2019/N)
Vermarktungsstrukturen"
des GAK-Rahmenplans, Notifizierung der
Förderung von mittelgroßen Unternehmen im Zusammenhang mit der
Maßnahme 2.0
"Investitionen zur Verarbeitung und
Vermarktung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse"
SA.40354 (2014/N)
Bund: Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher
Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden
in der Land- und Forstwirtschaft verursacht
durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse
31/12/2020 bis
31/12/2022 750 000 000 Nein
SA.39954 (2014/N)
Bund:
Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)" -
Förderbereich Forsten
31/12/2020 bis
31/12/2022 N/A Nein
SA.45294 (2016/N)
Bund: Förderrichtlinie Waldklimafonds
30/6/2021 bis
31/12/2022 N/A Nein
(6) Die bestehenden Beihilferegelungen wurden mit Beschlüssen der Kommission, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und, lediglich in der Beihilfensache SA.40354 (2014/N) auch gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV, nach Prüfung auf der Grundlage der Rahmenregelung erlassen wurden (im Folgenden „ursprüngliche Beschlüsse“), für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt:
- SA.53874 (2019/N): Beschluss C(2019)4033 final vom 24.5.2019;
- SA.55144 (2019/N): Beschluss C(2020)39 final vom 13.1.2020;
- SA.45200 (2016/N): Beschluss C(2016)6983 final vom 25.10.2016;
- SA.38916 (2014/N): Beschluss C(2014)8383 final vom 7.11.2014;
- SA.41364 (2015/N): Beschluss C(2015)5981 final vom 31.8.2015, berichtigt durch Beschluss C(2015)7144 vom 15.10.2015;
- SA.43911 (2015/N): Beschluss C(2016)5349 final vom 12.8.2016;
- SA.51683 (2018/N): Beschluss C(2018)7728 final vom 16.11.2018;
- SA.47402 (2017/N): Beschluss C(2017)6381 final vom 18.9.2017, berichtigt durch Beschluss C(2017)8052 final vom 27.11.2017 und geändert durch Beschluss C(2018)8591 final vom 6.12.2018;
7
- SA.42803 (2015/N): Beschluss C(2016)831 final vom 8.2.2016;
- SA.43409 (2015/N): Beschluss C(2016)2681 final vom 27.4.2016;
- SA.45466 (2016/N): Beschluss C(2016)7523 final vom 16.11.2016;
- SA.45467 (2016/N): Beschluss C(2016)7639 final vom 18.11.2016, berichtigt durch Beschluss C(2017)372 vom 23.1.2017;
- SA.45468 (2016/N): Beschluss C(2016)7639 final vom 18.11.2016, berichtigt durch Beschluss C(2017)372 vom 23.1.2017;
- SA.45469 (2016/N): Beschluss C(2016)7639 final vom 18.11.2016, berichtigt durch Beschluss C(2017)372 vom 23.1.2017;
- SA.45470 (2016/N): Beschluss C(2016)6954 final vom 3.11.2016;
- SA.45484 (2016/NN): Beschluss C(2017)391 final vom 20.1.2017;
- SA.42292 (2015/N): Beschluss C(2016)802 final vom 5.2.2016;
- SA.42806 (2015/N): Beschluss C(2016)889 final vom 19.2.2016;
- SA.42333 (2015/N): Beschluss C(2016)2441 final vom 19.4.2016;
- SA.47157 (2016/N): Beschluss C(2017)3232 vom 10.5.2017, geändert durch Beschluss C(2019)176 final vom 11.1.2019;
- SA.48935 (2017/NN): Beschluss C(2018)2886 final vom 4.5.2018;
- SA.42766 (2015/N): Beschluss C(2016)196 final vom 13.1.2016;
- SA.42896 (2015/N): Beschluss C(2016)5812 final vom 8.9.2016;
- SA.43902 (2016/N): Beschluss C(2016)8572 vom 9.12.2016, geändert durch Beschluss C(2019)181 final vom 11.1.2019;
- SA.51221 (2018/N): Beschluss C(2018)7396 vom 31.10.2018, geändert durch Beschluss C(2019)175 vom 11.1.2019 und durch Beschluss C(2020)5028 final vom 24.7.2020;
- SA.48837 (2017/NN): Beschluss C(2017)8282 final vom 7.12.2017;
- SA.53504 (2019/N): Beschluss C(2019)5876 final vom 31.7.2019;
- SA.46079 (2016/N): Beschluss C(2017)143 final vom 10.1.2017;
- SA.42921 (2015/N): Beschluss C(2017)144 vom 10.1.2017, geändert durch Beschluss C(2018)4845 final vom 18.7.2018;
- SA.42954 (2015/N): Beschluss C(2015)9092 vom 17.12.2015, geändert durch Beschluss C(2018)6884 vom 16.10.2018 und durch Beschluss C(2019)7344 final vom 7.10.2019;
- SA.40354 (2014/N): Beschluss C(2015)4334 final vom 29.6.2015;
- SA.39954 (2014/N): Beschluss C(2015)5689 final vom 13.8.2015;
- SA.45294 (2016/N): Beschluss C(2017)1485 final vom 27.2.2017.
Die ursprünglichen Beschlüsse enthalten eine ausführliche Beschreibung und Würdigung der bestehenden Beihilferegelungen.
(7) Deutschland hat bestätigt, dass bei der Gewährung von Beihilfen während der verlängerten Laufzeit der bestehenden Beihilferegelungen alle grundlegenden Anforderungen, gemeinsamen Bewertungsgrundsätze und spezifischen
Bedingungen eingehalten werden, auf deren Grundlage die ursprünglichen Beschlüsse erlassen wurden.
(8) Deutschland hat bestätigt, dass außer den in Erwägungsgrund (5) genannten Änderungen keine weiteren Änderungen an den bestehenden Beihilferegelungen vorgenommen wurden.
(9) Ferner hat Deutschland bestätigt, dass die Anmeldung keine vertraulichen Angaben enthält.
3. WÜRDIGUNG
3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe – Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV
(10) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.
(11) In den ursprünglichen Beschlüssen wurde das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bestätigt. Die angemeldeten Änderungen haben keine Auswirkungen auf diese Bewertung. Die Kommission verweist daher auf die ursprüngliche Würdigung.
3.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe – Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV
(12) Die Änderungen der bestehenden Beihilferegelungen wurden der Kommission am 26. Oktober 2020 angemeldet. Sie wurden bisher nicht umgesetzt. Deutschland ist somit seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen.
3.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
3.3.1. Anwendung des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe c AEUV
(13) Gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Ferner können, gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
(14) In allen ursprünglichen Beschlüssen wurde die Ausnahmeregelung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für anwendbar befunden. Außerdem wurde in der Beihilfensache SA.40354 (2014/N) Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b für anwendbar befunden.
9
3.3.2. Anwendung der Rahmenregelung
(15) Was die inhaltliche Würdigung der angemeldeten Beihilferegelungen anbelangt, so wird auf die ursprünglichen Beschlüsse verwiesen, die gemäß den einschlägigen Abschnitten der Rahmenregelung genehmigt wurden. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass sich Deutschland verpflichtet hat, bei der Gewährung von Beihilfen im Rahmen der verlängerten Laufzeit der Regelungen alle Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen, auf deren Grundlage die ursprünglichen Beschlüsse erlassen wurden (Erwägungsgrund (7)).
(16) Die Anmeldung betrifft die Verlängerung der bestehenden Beihilferegelungen bis zum 31. Dezember 2022 und die entsprechenden Mittelaufstockungen. Da die verlängerte Laufzeit der bestehenden Beihilferegelungen mit der Rahmenregelung und insbesondere mit deren Randnummer 737 konform ist, ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldeten Verlängerungen und die Mittelaufstockungen die im Rahmen der ursprünglichen Beschlüsse durchgeführte Bewertung der Vereinbarkeit der bestehenden Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt unberührt lassen.
(17) Die Kommission stellt fest, dass abgesehen von den in Erwägungsgrund (16) genannten Änderungen keine weiteren Änderungen an den bestehenden Beihilferegelungen vorgenommen werden (Erwägungsgrund (8)). Daher ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich die Beihilfeintensitäten der bestehenden Beihilferegelungen nicht ändern, nicht mit weiteren wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen zu rechnen.
(18) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beabsichtigten Änderungen keine Auswirkungen auf die Würdigung der Vereinbarkeit der bestehenden Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt haben, die im Rahmen der ursprünglichen Beschlüsse erfolgt ist.
4. SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kommission hat demnach entschieden, keine Einwände gegen die angemeldeten Änderungen der bestehenden Beihilferegelungen zu erheben, da diese im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, beziehungsweises bezüglich der Beihilfensache SA.40354 (2014/N) im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin