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EUROPÄISCHE KOMMISSION

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EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 29.7.2020 C(2020) 5137 final

Staatliche Beihilfe SA.56723 (2020/N) – Deutschland

Thüringen: Landesprogramm zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

die Europäische Kommission (im Folgenden die „Kommission“) beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die genannte Beihilferegelung keine Einwände zu erheben, da diese gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Dem Beschluss der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde:

1. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 17. März 2020, dessen Eingang bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, hat Deutschland gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die genannte Beihilferegelung angemeldet. Die Kommission forderte am

30. April 2020 bei den deutschen Behörden weitere Informationen an, die die deutschen Behörden mit Schreiben vom 29. Mai 2020, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, übermittelten.

* Handling instructions for SENSITIVE information are given at https://europa.eu/!db43PX

Seiner Exzellenz Herrn Heiko Maas Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1

ÖFFENTLICHE FASSUNG

Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient.

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10117 Berlin

ALLEMAGNE/DUITSLAND

Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË – Tel. +32 229-91111

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2

2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

2.1. Titel

(2) Thüringer Landesprogramm zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald.

2.2. Ziel

(3) Ziel der Förderung ist die zeitlich befristete Unterstützung privater Waldbesitzer, aktiver forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse mit einem hohen Kleinprivatwaldanteil und waldbewirtschaftender Kommunen, um die Folgen von Extremwettereignissen im Wald zu bewältigen und die Erhaltung und Wiederherstellung des Waldbestandes in Thüringen zu gewährleisten.

2.3. Rechtsgrundlage

(4) Die Förderung stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:

(a) Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz- BWaldG);

(b) Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes (Thüringer Waldgesetz);

(c) Thüringer Landesprogramm zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald.

2.4. Laufzeit

(5) Ab dem Datum der Notifizierung des Kommissionsbeschlusses bis zum

31. Dezember 2022. Die deutschen Behörden gewährleisten, die Regelung erforderlichenfalls an die neuen Vorschriften für staatliche Beihilfen anzupassen, die nach dem Auslaufen der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014- 20201 (im Folgenden „Rahmenregelung“) in Kraft sind.

2.5. Mittelausstattung

(6) Die Mittelausstattung der Regelung beläuft sich auf 21 000 000 EUR, die ausschließlich aus nationalen Mitteln aus dem Thüringer Staatshaushalt finanziert werden. Die Beihilfe wird von den zuständigen Behörden des Landes gewährt.

Die Genehmigungsbehörde ist die Bewilligungsstelle der ThüringenForst – Anstalt öffentlichen Rechts (Landesforstanstalt).

2.6. Beihilfeempfänger

(7) Die Zahl der Beihilfeempfänger wird auf mehr als 1000 geschätzt. Die Empfängereinrichtungen können von beliebiger Größe sein.

1 ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1. Geändert durch die im ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 4, ABl. C 139 vom 20.4.2018, S. 3, und ABl. C 403 vom 9.11.2018, S. 10, veröffentlichten Mitteilungen und durch die im ABl. C 265 vom 21.7.2016, S. 5, veröffentlichte Berichtigung.

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(8) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung haben keinen Anspruch auf Beihilfe.

(9) Unternehmen, denen noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen Beschluss der Kommission als mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärt wurde, haben keinen Anspruch auf Beihilfe.

2.6.1. Begünstigte der Teilmaßnahme gemäß Abschnitt 2.9.1 Unterabschnitt 2.9.1.1

(10) Beihilfeempfänger können kommunale Körperschaften als Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG und solchen gleichgestellte Zusammenschlüsse (z. B. Waldgenossenschaften) sein.

2.6.2. Begünstigte der Teilmaßnahme gemäß Abschnitt 2.9.1 Unterabschnitt 2.9.1.2

(11) Beihilfeempfänger können anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG und solchen gleichgestellte Zusammenschlüsse (z. B.

Waldgenossenschaften) sein. Sie haben naturgemäß mindestens zwei Mitglieder, die in der Forstwirtschaft tätig sind.

2.6.3. Begünstigte der Teilmaßnahme gemäß den Abschnitten 2.9.2 und 2.9.3

(12) Beihilfeempfänger können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen von bis zu 20 ha Waldbesitz in Thüringen sein. Genossenschaftliches Eigentum ist förderfähig, wenn die durchschnittliche Anteilsfläche je Mitglied diese Grenze nicht übersteigt. Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG und solchen gleichgestellte Zusammenschlüsse (z. B.

Waldgenossenschaften) können Träger eines gemeinschaftlichen Vorhabens dieser Beihilfeempfänger sein.

2.6.4. Begünstigte der Teilmaßnahme gemäß den Abschnitten 2.9.4 und 2.9.5

(13) Beihilfeempfänger können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Landesforstanstalt, als Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG und solchen gleichgestellte Zusammenschlüsse (z. B. Waldgenossenschaften) sein.

2.7. Beihilfeinstrument

(14) Direktzuschuss. Nach Angaben der deutschen Behörden wurden andere Formen der Beihilfe, wie Zinszuschüsse oder zinsgünstige Darlehen, in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen. Die Behebung kalamitätsbedingter Schäden erfordert jedoch ein rasches Handeln aller Waldbesitzer, was gut durch Direktzuschüsse unterstützt werden kann.

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2.8. Hintergrund

(15) Mit der angemeldeten Förderung wollen die deutschen Behörden private Waldbesitzer, aktive forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit einem hohen Kleinprivatwaldanteil und waldbewirtschaftende Kommunen zeitlich befristet unterstützen, um die Folgen von Extremwetterereignissen im Wald zu bewältigen und die Erhaltung und Wiederherstellung der forstlichen Ökosysteme, der biologischen Vielfalt und der Kulturlandschaften in Thüringen und somit langfristig die Allgemeinwohlfunktion der Wälder (Luftreinhaltung, Boden- und Grundwasserschutz, Erholung, CO2-Senke usw.) zu gewährleisten und die forstliche Biodiversität zu erhöhen.

(16) Mit überdurchschnittlichen Temperaturen und extremer Dürre haben die Sommer 2018 und 2019 gezeigt, dass der Klimawandel schneller voranschreitet als vor 20 Jahren erwartet. Der Dürrestress hat zu einem kontinuierlichen Rückgang des Anteils gesunder Bäume geführt. Die Ergebnisse der Erhebung über den Waldzustand aus dem Jahr 2019 spiegeln diese dramatische Entwicklung eindeutig wider: 53 % aller Bäume in Thüringen weisen leichte oder starke Vitalitätsverluste auf. Dies zeigt sich auch an den infolge von Schädlingsbefall und Dürre gestiegenen Schadholzmengen (von 2,1 Mio. fm2 im Jahr 2018 auf etwa 4 Mio. fm im Jahr 2019). Neben der vom Borkenkäfer geschädigten Fichte (ca. 2 Mio. fm Schadholz) waren auch die Buche (ca. 1 Mio. fm Schadholz) und andere Baumarten (ca. 1 Mio. fm Schadholz) außerordentlich stark geschädigt.

(17) Frühzeitiges Handeln ist erforderlich, um die Schäden zu begrenzen und die negativen Auswirkungen der Kalamitäten auf die Waldökosysteme zu verringern.

Die vorliegende Maßnahme konzentriert sich sowohl auf die Bewältigung akuter Schäden durch die Beseitigung akuter Gefahrensituationen, die durch geschädigte Bäume verursacht werden, als auch auf die Koordinierung von Kontrollmaßnahmen und die Behebung von Schäden sowie auf langfristige Maßnahmen zur Schaffung oder Wiederherstellung naturnaher Waldgesellschaften und zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums von Waldtieren.

(18) Aufgrund ihrer Art kann ein Teil der Maßnahmen, die zur Bewältigung der oben genannten Herausforderungen erforderlich sind, nicht den Abschnitten 2.1 bis 2.7 der Rahmenregelung zugeordnet werden.

(19) Da es sich bei der Beseitigung der Folgen von Extremwetterereignissen um einen langjährigen Prozess handelt, hat Thüringen ein Länderprogramm aufgelegt, das die bestehenden Möglichkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/20133 und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2019-2022 (im Folgenden „GAK“)‚ der in ganz Deutschland gilt, ergänzt.

2 fm: Festmeter‚ Kubikmeter fester Holzmasse.

3 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

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(20) Die Regelung umfasst nur nichtproduktive Investitionen und Maßnahmen zur Bewältigung von kalamitätsbedingten Schäden, mit dem Ziel, den Waldbestand in Thüringen zu schützen, durch vorbeugende Maßnahmen zu erhalten und wiederherzustellen. Die Beihilfe dient nicht der Produktion handelbarer Güter;

daher gibt es keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb.

2.9. Beschreibung der Beihilferegelung

(21) Die Regelung sieht wie folgt mehrere Teilmaßnahmen vor:

2.9.1. Unterstützung aktiver forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und waldbewirtschaftender Kommunen bei der Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald

(22) Die Teilmaßnahme ist in zwei Teile mit teilweise unterschiedlichen Regeln und förderfähigen Kosten unterteilt.

2.9.1.1. Personalkosten

(23) Bei der Teilmaßnahme handelt es sich um Ausgaben für in der Forstwirtschaft ausgebildetes Personal oder sonstiges Personal (z. B. Bürokräfte oder Personal in Ausbildung), das mit der Bewältigung von Schäden und Folgen aus Extremwetterereignissen befasst ist. Die Ausgaben können nur die Planung, Koordinierung und Überwachung von Schadensbegrenzungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen abdecken. Das Personal darf nicht für die Durchführung von Projekten nach Abschnitt 2.9.2 eingesetzt werden.

(24) Das beschäftigte Personal muss über ausreichende Qualifikationen für die jeweiligen Aufgaben verfügen. Forstfachliche Ausbildung bedeutet mindestens Bachelor-Abschluss oder gleichwertige fachliche Qualifikationen oder entsprechende Berufserfahrungen, die zur Erfüllung der jeweiligen Tätigkeiten befähigen. Die Mindestanbaufläche des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses bzw. der bedienten Waldfläche der Kommunen beträgt 1000 ha.

(25) Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 100 % für forstfachlich ausgebildetes Personal (Bachelor oder gleichwertig) bzw. bis zu 50 % (z. B. Bürokräfte und Personal in Ausbildung).

2.9.1.2. Softwarekosten

(26) Beihilfefähig sind die Ausgaben für die Beschaffung oder Nutzungsüberlassung von Spezialsoftware zur Verwaltung der Mitgliedsflächen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse mit dem Ziel einer optimalen Koordinierung der Vorhaben zur Bewältigung der Schäden und Folgen aus Extremwetterereignissen oder zur Wiederherstellung standortgerechter und klimaangepasster Waldbestände.

(27) Die Spezialsoftware eines auf Forstsachverhalte spezialisierten Anbieters muss mindestens Funktionalitäten zur Mitglieder- und Flächenverwaltung sowie zur Natural- und Finanzbuchführung beinhalten, mit der die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Mitgliedsflächen mit dem Ziel der Bewältigung der Extremwetterereignisse koordiniert werden kann. Die Beschaffung von Standard- Bürosoftware, z. B. MS-Office, sowie der Einsatz von darauf basierenden Anwendungen, z. B. ACCESS-Datenbanken, sind nicht förderfähig.

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(28) Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 70 %, jedoch nicht mehr als 3 000 EUR.

(29) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Teilmaßnahme die einschlägigen Bestimmungen der Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/20134, erfüllt.

2.9.2. Wiederherstellung naturnaher Waldgemeinschaften in geschädigten Waldbeständen

(30) Die Teilmaßnahme beinhaltet die Pflanzung von Bäumen, vor allem zur Wiederherstellung der forstlichen Ökosysteme und Biodiversität.

(31) Beihilfefähig sind:

(a) Wiederaufforstung sowie Voranbau (einschließlich Vorhaben zur Einleitung, Sicherung und Ergänzung von Naturverjüngung) mit standortgerechten Baum- und Straucharten durch Saat und Pflanzung (Kulturbegründung) als Folgemaßnahmen zur Bewältigung von Kalamitäten. Dazu zählen auch Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz und Sicherung der Kultur (z. B. Mäusebekämpfung und Grasmahd) während der ersten fünf Jahre nach Kulturbegründung.

(b) Nachbesserungen, wenn bei den unter die Teilmaßnahme fallenden Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (außer Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat.

(32) Beihilfen können nur bei der Verwendung von herkunftsgesichertem und standortgerechtem Vermehrungsgut (wie in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen) gewährt werden. Reine Nadelbaumkulturen sind nur im Fall der Weißtanne (Abies alba) förderfähig. In anderen Fällen muss der Laubbaumanteil mindestens 30 % betragen. Der Anteil der Baumart Fichte (Picea abies) darf in den geförderten Kulturen maximal bis zu 30 % betragen.

(33) Auch fremdländische Baumarten, wie z. B. Schwarznuss (Juglans nigra), Esskastanie (Castanea sativa), Küstentanne (Abies grandis), Schwarzkiefer (Pinus nigra) und Hemlocktanne (Tsuga spp.) können bei entsprechender standörtlicher Eignung als Nebenbaumarten (bis zu 20 %) zur Schaffung einer klimaplastischen Baumartenzusammensetzung verwendet werden.

(34) Das Kulturstadium muss i. d. R. fünf Jahre nach der Aufforstung eine Pflanzenzahl je Hektar und einen Aufwuchszustand (Qualität der Pflanzen) aufweisen, die das Erreichen des Förderzwecks „Wald“ als realisierbar erscheinen lassen. Bei schwierigen Standortverhältnissen, Naturverjüngungen und gelenkten Sukzessionen kann dieser Zeitraum durch die Bewilligungsstelle auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.

4 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

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(35) Die Beihilfeintensitäten und -beträge sind folgende: Deutschland hat bestätigt, dass keiner der unter den Buchstaben (b) bis (e) genannten Beihilfebeträge die Beihilfeintensität von 100 % übersteigt.

(a) Anschaffung von herkunftsgesichertem und standortgerechtem Vermehrungsmaterial: maximal 100 %;

(b) Kulturvorbereitung (Flächenräumung): 490 EUR/ha;

(c) Verwendung von Wildlingen: 0,15 EUR/Stück;

(d) Pflanzung 0,37 EUR/Stück;

(e) Ausgaben für Schutz und Sicherung der Kultur während der ersten fünf (zehn) Jahre:

– Errichtung von Wildschutzzäunen gegen Rehwild (Höhe 1,60 m):

4,80 EUR/lfm5;

– Errichtung eines Wildschutzzauns gegen Rotwild (Höhe 2,00 m):

6,10 EUR/lfm;

– Bau und Aufstellung von Hordengattern (Höhe 2,00 m):

12,00 EUR/lfm;

– Einzelschutz (z. B. Wuchshüllen): 4,10 EUR/Stück;

– Sicherung der Kultur, zweimal innerhalb der ersten fünf Jahre:

460 EUR/ha.

2.9.3. Truppweises Belassen von abgestorbenen Laub- und Nadelbäumen als Habitatbäume im Wald

(36) Die Teilmaßnahme besteht in der Wiederherstellung und Erhaltung des natürlichen Lebensraums der Tiere im Wald sowie im Schutz vor Erosion. Dies wird erreicht durch das Belassen von infolge der Extremwetterereignisse bereits abgestorbener Laub- und Nadelbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mindestens 35 cm als Habitatbäume in Waldbeständen, unter der Voraussetzung, dass die Erhaltung eines Totholzschirmes als vorbeugender Erosionsschutz erforderlich ist. Nadelbäume sind nur dann förderfähig, wenn von ihnen keine Waldschutzgefahren für benachbarte Nadel- bzw. Nadelmischbestände mehr ausgehen.

(37) Die Antragsfläche ist die Flurstückfläche bzw. im Fall von räumlich zusammenhängenden Flurstücken die Summe der Flurstückflächen. Förderfähig sind räumlich in Trupps konzentrierte Bäume auf Flächen mit einer Hangneigung von mindestens 20 %. Insgesamt können je ha Antragsfläche 15 Bäume im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 ausgewiesen werden. Die Zahlungen für die Bäume werden nur geleistet, sofern ein Verzicht auf die Holznutzung erfolgt.

Die Bäume oder Baumteile müssen rohstofflich verwendbar oder energetisch

5 lfm: laufender Meter.

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verwertbar sein und müssen bis zum natürlichen Zerfall im Bestand verbleiben.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits liegendes Totholz wird nicht gefördert.

(38) Der Beihilfebetrag wird pro Baum nach einer in der Rechtsgrundlage ausführlich beschriebenen Formel auf der Grundlage des Erntevolumens und des tatsächlichen Mindestpreises für Industrieholz gemäß den Preisrichtlinien der Landesforstanstalt berechnet. Die Beihilfeintensität beträgt somit bis zu 100 %.

2.9.4. Wegeinstandsetzungen

(39) Förderfähig sind Instandsetzungen von ganzjährig LKW-befahrbaren Wegen, die infolge überdurchschnittlicher Beanspruchung durch kalamitätsbedingte Nutzungen (Schadensbewältigung und/oder Wiederherstellung standortgerechter, klimaangepasster Waldbestände) in ihrem baulichen Zustand beeinträchtigt und deshalb in ihrer Funktionsfähigkeit stark eingeschränkt sind. Die Schäden sind durch das zuständige Forstamt zu bestätigen. Instandsetzungen von Wegen, die aufgrund unsachgemäßer Bauweise oder durch den Waldbesitzer, z. B. wegen mangelnder Instandhaltung der Entwässerung, verursacht wurden, sind nicht förderfähig.

(40) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die beihilfefähigen Wege der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind und somit der Allgemeinwohlfunktion des Waldes dienen.

(41) Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 70 %.

2.9.5. Abwendung akuter Gefahrensituationen, die durch abgestorbene oder im Absterben befindliche Bäume entstehen

(42) Förderfähig ist die Beseitigung von infolge der Extremwetterereignisse abgestorbener, geschädigter oder im Absterben befindlicher Bäume und Baumteile zur Abwendung akuter Gefahrensituationen entlang öffentlich gewidmeter Verkehrswege, wie z. B. an öffentlichen Straßen und Eisenbahnlinien sowie im Bereich von Waldflächen, die an bebaute Grundstücke in Ortslagen anschließen.

(43) Die Beseitigung umfasst das Zufallbringen, das Manipulieren zur Gefahrenabwehr und ggf. das erforderliche Beräumen der öffentlich gewidmeten Verkehrswege und bebauten Grundstücke.

(44) Die förderfähigen Exemplare sind durch das zuständige Forstamt zu bestätigen.

(45) Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 90 %, wenn für die Ausschaltung des Risikos auf Unternehmen zurückgegriffen wird, und bis zu 100 %, wenn die Maßnahmen von Forstbetrieben bis 20 ha Waldbesitzgröße durchgeführt werden.

2.9.6. Gemeinsame Merkmale aller oder mehrerer Teilmaßnahmen

(46) Alle Teilmaßnahmen dieser Regelung müssen unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden (z. B. Borkenkäfer) stehen oder der Wiederherstellung standortgerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den kalamitätsgeschädigten Flächen dienen.

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(47) Die Maßnahmen werden im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Thüringer Forstgesetz, durchgeführt. Bei Schutzgebieten sind auch die auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Bestimmungen erlassenen Sonderregelungen für Schutzgebiete zu berücksichtigen. Die Maßnahmen zielen ausdrücklich darauf ab, positive Auswirkungen auf die Umwelt zu erzielen.

Negative Umweltauswirkungen sind ausgeschlossen.

(48) Die in den Abschnitten 2.9.1.2 und 2.9.4 vorgesehenen Teilmaßnahmen fallen unter die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Ihr Ziel ist es, die effiziente und nachhaltige Nutzung der Ressourcen zu fördern, um nachhaltiges Wachstum zu erreichen. Sie sind weder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020 von Thüringen noch in der GAK enthalten. Die Maßnahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) Thüringen zielen auf die langfristige Entwicklung der naturnahen Bewirtschaftung ab, mit dem Ziel, den ökologischen Zustand der Wälder (biologische Vielfalt und Stabilität) zu verbessern und klimaresistente Waldbestände aufzubauen. Die Maßnahmen der vorliegenden Regelung sehen eine vorübergehende Unterstützung zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse vor, mit dem Ziel, die Waldbestände in Thüringen zu erhalten und wiederherzustellen. Sie ergänzen den Inhalt des EPLR Thüringen und unterstützen das im EPLR Thüringen festgelegte Ziel der langfristigen Entwicklung der Wälder und ihrer naturnahen Bewirtschaftung durch rechtzeitige und wirksame Maßnahmen zur Bewältigung von Kalamitäten. Die Maßnahmen der vorliegenden Regelung unterscheiden sich deutlich vom Inhalt des Thüringer EPLR, es gibt keine Doppelförderung.

(49) Angesichts der seit 2018 andauernden überdurchschnittlichen Temperaturen und extremen Trockenheit sind die Schadensbegrenzung und die Schadensbehebung eine Voraussetzung dafür, dass die Möglichkeiten des EPLR für die langfristige Erhaltung der Wälder und die nachhaltige Waldbewirtschaftung auf den von Kalamitäten betroffen Waldflächen genutzt werden können.

(50) Die im Rahmen dieser Regelung gewährte Beihilfe kann nicht mit anderen lokalen, regionalen, nationalen oder Unionsmitteln für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden.

(51) Die Regelung steht im Einklang mit dem in Erwägungsgrund (48) genannten EPLR‚ da sie komplementär ist und dasselbe Ziel verfolgt. Sie trägt daher zu den Entwicklungszielen für den ländlichen Raum bei.

(52) Die Beihilfeempfänger, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse handelt, müssen Besitzer oder Eigentümer der beihilfefähigen Flächen sein, es sei denn, es handelt sich um Vorhaben gemäß Abschnitt 2.9.5.

(53) Im Falle einer Teilfinanzierung sind die nachgewiesenen zuschussfähigen Ausgaben abzüglich Preisnachlässe und gegebenenfalls Sicherheitseinbehaltungen und Drittleistungen förderfähig. Die Mehrwertsteuer kommt nur für Begünstigte in Betracht, die sie nicht zurückerhalten können.

(54) Die Begünstigten müssen vor Beginn der Arbeiten einen Beihilfeantrag stellen, der mindestens ihren Namen und ihre Größe, eine Beschreibung des Vorhabens, den Standort, den Beginn und das Ende des Vorhabens, den für die Durchführung erforderlichen Beihilfebetrag und die beihilfefähigen Kosten enthält. Die

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Anforderung, den Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten zu stellen, gilt nicht für Teilmaßnahmen (2.9.5).

(55) Was die Maßnahmen gemäß den Abschnitten 2.9.1.2 und 2.9.4 betrifft, so ist die Situation zu beschreiben, die ohne die Beihilfe bestehen würde (kontrafaktische Fallkonstellation), und durch Daten zu untermauern, sofern es sich bei dem Antragsteller oder dem Forstbetreiber um ein öffentliches Unternehmen (z. B.

eine Gemeinde) oder kein kleines oder mittleres Unternehmen handelt. Die Bewilligungsbehörden prüfen die Plausibilität des kontrafaktischen Szenarios und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat.

(56) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfen für Großunternehmen nicht über das Minimum hinausgehen, das erforderlich ist, um das Vorhaben rentabel zu machen. In diesem Zusammenhang stellen sie sicher, dass der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne Beihilfe entspricht und dass sie die unter Randnummer (96) der Rahmenregelung beschriebene Methode zusammen mit den Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze anwenden, sodass die Bestimmungen von Randnummer (97) der Rahmenregelung erfüllt sind.

(57) Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass zur Einhaltung der Transparenzanforderungen die Beihilferegelung und die Einzelbeihilfen von mehr als 500 000 EUR auf der folgenden Website veröffentlicht werden:

https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

(58) Unbezahlte Arbeit, die von den Begünstigten und im Falle natürlicher Personen von ihren Familienangehörigen geleistet wird, ist nur bei Pauschalfinanzierungen, d. h. nach Abschnitt 2.9.3 und teilweise nach Abschnitt 2.9.2, förderfähig .

(59) Deutschland wird sicherstellen, dass die angemeldete Regelung erforderlichenfalls nach dem 31. Dezember 2020 an die neue Rahmenregelung angepasst wird.

3. BEWERTUNG DES PROGRAMMS

3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe – Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

(60) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(61) Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden; ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen; iii) es muss sich um einen selektiven Vorteil handeln und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

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(62) Die fragliche Regelung ist dem Staat zuzurechnen, da sie auf den in Erwägungsgrund (4) genannten Handlungen des Staates beruht. Sie wird aus staatlichen Mitteln finanziert, da sie aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (Erwägungsgrund (6)).

(63) Die Maßnahme verschafft den Begünstigten einen Vorteil in Form von Direktzuschüssen (Erwägungsgrund (14)). Die Maßnahme entlastet diese Begünstigten somit von Kosten, die sie unter normalen Marktbedingungen zu tragen hätten.

(64) Die angemeldete Regelung ist selektiv, weil andere Unternehmen, die im Forstsektor oder in anderen Sektoren tätig sind und sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, nicht beihilfefähig sind und somit nicht denselben Vorteil erhalten. Die angemeldete Regelung verschafft somit nur bestimmten Unternehmen (Abschnitt 2.6) einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, indem sie deren Wettbewerbsposition am Markt stärkt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt allein schon die Tatsache, dass die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen durch Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gestärkt wird, den es sonst im normalen Geschäftsverkehr nicht erhalten hätte, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht6.

(65) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt7. Die Beihilfeempfänger sind im Forstsektor tätig, in dem EU-weiter Handel stattfindet. Die Beihilfeempfänger sind im Forstsektor tätig, in dem EU- weiter Handel stattfindet. Im Jahr 2017 stellte die EU-28 501 Mio. m3 Rundholz her, von denen Deutschland 72 Mio. m3 erzeugte. Im selben Jahr führte Deutschland Rundholz im Wert von 285 Mio. EUR in andere Mitgliedstaaten aus und importierte es im Wert von 466 Mio. EUR8. Der betroffene Wirtschaftssektor ist für den Wettbewerb auf EU-Ebene geöffnet und reagiert daher empfindlich auf jede Maßnahme, die in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) zugunsten der Produktion getroffen wird. Diese Beihilferegelung ist daher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(66) Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen sind die Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlossen werden, dass es sich bei der geplanten Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels handelt.

3.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe – Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV

(67) Die Beihilferegelung wurde am 17. März 2020 bei der Kommission angemeldet.

Sie wurde bisher nicht umgesetzt. Deutschland ist somit seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen.

6 Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980:209.

7 Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1988:391.

8 Quelle: EUROSTAT

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3.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(68) Die Beihilfe kann nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn sie sich auf eine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen stützen kann.

3.3.1. Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(69) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(70) Damit diese Ausnahme greifen kann, muss die Beihilfe die einschlägigen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen erfüllen.

3.3.2. Anwendung der Rahmenregelung

(71) Auf die angemeldete Beihilferegelung finden Teil I und Teil II Abschnitt 2.1.6

„Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung der Forstwirtschaft“, Abschnitt 2.6

„Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor“, Abschnitt 2.8.1 „ Beihilfen für spezifische forstwirtschaftliche Maßnahmen und Interventionen mit dem vorrangigen Ziel, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Ökosystems und der biologischen Vielfalt der Wälder oder der traditionellen Landschaft beizutragen“, Abschnitt 2.8.3 „Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Pfade, Landschaftselemente und Merkmale sowie natürlicher Lebensräume für Tiere im Forstsektor“ und Teil III der Rahmenregelung Anwendung.

3.3.2.1. Gemeinsame Bewertungsgrundsätze Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

(72) Wie in Erwägungsgrund (3) dargelegt‚ besteht das Ziel der angemeldeten Beihilferegelung darin, Investitionen zur Erhaltung und Wiederherstellung von Wäldern zu fördern, die von Extremwetterereignissen betroffen sind. Die angemeldete Beihilferegelung trägt folglich in Einklang mit den Randnummern 43 und 44 der Rahmenregelung zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse bei. Bei der angemeldeten Regelung handelt es sich um eine Regelung zur Entwicklung des ländlichen Raums, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie sich, wie in Erwägungsgrund (51) ausgeführt, in das EPLR einfügt und mit diesem in Einklang steht. Die vorliegende Regelung ist naturgemäß eng mit der gemeinsamen Agrarpolitik verbunden, da sie auf die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und auf den Klimaschutz abzielt. Sie greift nicht in die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ein. Sie ist nicht Teil des Thüringer EPLR, fügt sich in den Rahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums ein und steht mit ihm im Einklang (Erwägungsgründe (48) und (51)). Daher kann geschlossen werden, dass die Bedingungen gemäß Randnummer 47 der Rahmenregelung erfüllt sind. Gemäß Randnummer 48 der Rahmenregelung vertritt die Kommission hinsichtlich der Teilmaßnahmen der Regelung, die unter Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung fallen und nicht der Entwicklung des ländlichen Raums zuzurechnen sind, die Auffassung, dass der Grundsatz des Beitrags zu den Zielen der Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt ist; dabei

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stützt sie sich auf ihre Erfahrungen hinsichtlich des Beitrags dieses Abschnittes zu den Zielen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums.

(73) Unter Berücksichtigung der Ziele der Beihilferegelung (Erwägungsgrund (3)) und der von den deutschen Behörden vorgelegten Erläuterungen (Erwägungsgrund (47)) wurden keine nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne der Randnummer 52 der Rahmenregelung festgestellt.

(74) Deswegen sieht die Kommission die Bedingungen eines Beitrags zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse als erfüllt an.

Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen

(75) Da die angemeldete Regelung die besonderen Bedingungen in den einschlägigen Abschnitten von Teil II der Rahmenregelung erfüllt (siehe Analyse unter Abschnitt 3.3.2.2), ist die Kommission im Einklang mit der Randnummer 55 der Rahmenregelung der Auffassung, dass die Beihilfe für die Erreichung der Ziele von gemeinsamem Interesse erforderlich ist.

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

(76) Gemäß Randnummer 57 der Rahmenregelung sieht die Kommission Beihilfen im Agrar- und Forstsektor, die die Bedingungen der entsprechenden Abschnitte von Teil II der Rahmenregelung erfüllen, als ein geeignetes Politikinstrument an. Die Regelung erfüllt diese besonderen Bedingungen (Erwägungsgrund (107)), und die deutschen Behörden erläuterten, warum die Option für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewählt wurde (Erwägungsgrund (72))‚

sodass die Anforderungen der Randnummern 57 und 58 der Rahmenregelung erfüllt sind.

(77) Da die vorliegende Regelung den Bestimmungen der einschlägigen Abschnitte von Teil II der Rahmenregelung entspricht und dieselben Teilmaßnahmen nicht in einem Programm des Bundes oder Thüringens zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen sind, hält die Kommission das politische Instrument im Einklang mit den Randnummern 57 und 58 der Rahmenregelung für angemessen.

(78) In Bezug auf die Investitionen, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen, haben die deutschen Behörden gemäß Randnummer 62 der Rahmenregelung erklärt, warum andere, potenziell weniger wettbewerbsverzerrende Beihilfeformen derzeit nicht verwendet werden können (Erwägungsgrund (14)). Zu den forstwirtschaftlichen Maßnahmen in Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung gaben sie im Einklang mit der Randnummer 63 der Rahmenregelung an, dass die Umwelt-, Schutz- und Freizeitziele durch andere Maßnahmen nicht erreicht werden können (Erwägungsgründe (15) bis (18)). Die Kommission sieht das Beihilfeinstrument daher als geeignet an und ist der Auffassung, dass die spezifischen Beihilfeformen mit Teil II der Rahmenregelung in Einklang stehen.

Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

(79) Was Investitionsbeihilfen im Rahmen der angemeldeten Regelung anbelangt, so ergibt sich aus den Erwägungsgründen (54) und (55), dass mit Ausnahme der Teilmaßnahme gemäß Abschnitt 2.9.5 die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben erst nach Vorlage eines Beihilfeantrags bei den nationalen Behörden

(15)

14

durch den Beihilfeempfänger beginnen und dass der Beihilfeantrag die in den Randnummern 71 und 72 der Rahmenregelung geforderten Angaben enthält. Die deutschen Behörden bestätigten darüber hinaus, dass sie im Falle großer Unternehmen ihren Verpflichtungen aus der Randnummer 73 der Rahmenregelung nachkommen (Erwägungsgrund (55)).

(80) Gemäß Randnummer 75 Buchstabe r der Rahmenregelung ist für Beihilfen zum Ausgleich der durch Schädlingsbefall und Baumkrankheiten entstandenen Schäden (Abschnitt 2.9.5) gemäß Teil II Abschnitt 2.8.1 der Rahmenregelung kein Anreizeffekt erforderlich bzw. es wird nicht von einem Anreizeffekt ausgegangen.

(81) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt im Sinne der Randnummern 70 bis 75 der Rahmenregelung hat.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(82) Gemäß Randnummer 84 der Rahmenregelung gilt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit als erfüllt, wenn die beihilfefähigen Kosten die einschlägigen Bestimmungen des Teils II der Rahmenregelung erfüllen und die maximalen Beihilfeintensitäten für jede Art von Beihilfe eingehalten werden. Wie in Abschnitt 3.3.2.2 dargelegt, entspricht die vorliegende Regelung den Bestimmungen der einschlägigen Abschnitte von Teil II der Rahmenregelung über die beihilfefähigen Kosten und die Beihilfeintensitäten, sodass die Anforderungen von Randnummer 84 der Rahmenregelung erfüllt sind.

(83) Die Mehrwertsteuer ist im Einklang mit Randnummer 86 der Rahmenregelung nicht beihilfefähig, es sei denn, sie ist nicht erstattungsfähig (Erwägungsgrund (53)).

(84) Wie im Erwägungsgrund (56) beschrieben, haben die deutschen Behörden sichergestellt, dass die Beträge der Beihilfen für große Unternehmen das für eine rentable Umsetzung des Vorhabens erforderliche Minimum nicht übersteigen, sodass die Bestimmungen der Randnummern 96 und 97 der Rahmenregelung erfüllt sind.

(85) Wie in Erwägungsgrund (50) dargelegt‚ erlaubt die Beihilferegelung keine Kumulierung der Beihilfe im Rahmen der vorliegenden Regelung mit anderen Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten.

(86) Auf dieser Grundlage gilt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit als erfüllt.

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (87) Da die Teilmaßnahmen mit den Bestimmungen der einschlägigen Abschnitte von

Teil II der Rahmenregelung (Erwägungsgrund (107)), einschließlich der Bestimmungen über die Beihilfehöchstintensitäten, in Einklang stehen, ist die Kommission im Einklang mit Randnummer 113 der Rahmenregelung der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen der betreffenden Beihilfen auf Wettbewerb und Handel auf das Minimum beschränkt sind.

(88) Für Investitionsbeihilfen im Forstsektor gelten die Randnummern 115 und 116 der Rahmenregelung, und die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass etwaige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum beschränkt sind. Die geltenden Anforderungen und die Beihilfehöchstintensitäten gemäß den

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einschlägigen Abschnitten von Teil II der Rahmenregelung werden eingehalten (Erwägungsgrund (107) ). Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass im Einklang mit den Randnummern 115 und 116 der Rahmenregelung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel festgestellt werden können.

Transparenz

(89) Wie aus Erwägungsgrund (57) hervorgeht, ist die Transparenzanforderung erfüllt.

3.3.2.2. Spezifische Bewertung nach Art der Beihilfe Gemeinsame Bestimmungen gemäß Teil II Kapitel 2 der Rahmenregelung

(90) Aus dem Ziel der Regelung (Erwägungsgrund (3)) und der Beschreibung der Teilmaßnahmen (Abschnitt 2.9) geht hervor, dass forstwirtschaftlichen Industrien im Einklang mit Randnummer 495 der Rahmenregelung keine Beihilfen gewährt werden.

(91) Gemäß Randnummer 498 der Rahmenregelung bestehen spezifische Beschränkungen hinsichtlich der Größe der Beihilfeempfänger, die der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu entnehmen sind und für kofinanzierte Maßnahmen im Forstsektor gelten. Solche Beschränkungen gelten gemäß derselben Randnummer nicht für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wie forstwirtschaftliche Maßnahmen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, was bei der vorliegenden Beihilferegelung der Fall ist (Erwägungsgrund (6)).

Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung der Forstwirtschaft (Abschnitt 2.1.6 der Rahmenregelung, Abschnitt 2.9.4 des Beschlusses)

(92) Die Teilmaßnahme umfasst Investitionen in materielle Vermögenswerte, insbesondere zur Gewährung des Zugangs zu Waldflächen (Erwägungsgrund (39)) im Einklang mit Randnummer 543 der Rahmenregelung.

(93) Gemäß Randnummer 544 der Rahmenregelung ist bei Investitionen für Forstwege, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind und zur Allgemeinwohlfunktion der Wälder beitragen, die Beihilfeintensität auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt. Wie in Erwägungsgrund (40) dargelegt‚

entspricht die betreffende Teilmaßnahme den Bestimmungen von Randnummer 544 der Rahmenregelung.

Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor (Abschnitt 2.6 der Rahmenregelung, Abschnitt 2.9.1.2 des Beschlusses)

(94) Im Einklang mit Randnummer 573 der Rahmenregelung werden mindestens zwei im Forstsektor tätige Einrichtungen an der Teilmaßnahme beteiligt sein (Erwägungsgrund (11)).

(95) Im Einklang mit Randnummer 315 Buchstabe a der Rahmenregelung trägt die Teilmaßnahme zu den Zielen und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums bei, insbesondere zur nachhaltigen Bewirtschaftung der

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16

natürlichen Ressourcen und zur Zusammenarbeit (Erwägungsgründe (11) und (26)).

(96) Aus Erwägungsgrund (26) geht hervor‚ dass die Teilmaßnahme zu den unter Randnummer 316 Buchstaben c und f der Rahmenregelung genannten Tätigkeiten beiträgt.

(97) Die deutschen Behörden haben gemäß Randnummer 320 der Rahmenregelung bestätigt, dass die Teilmaßnahme die einschlägigen Bestimmungen der Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einhält (Erwägungsgrund (29)).

(98) Die beihilfefähigen Kosten der Teilmaßnahme (Softwarekosten für die optimale Koordinierung von Projekten – Erwägungsgrund (26)) fallen unter Randnummer 321 Buchstabe d der Rahmenregelung, d. h. es handelt sich um direkte Kosten für die Durchführung eines Umweltplans. Gemäß derselben Randnummer müssen sich diese Kosten gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung auf die beihilfefähigen Kosten von Investitionsbeihilfen beschränken. Darüber hinaus müssen gemäß Randnummer 576 der Rahmenregelung die unter Randnummer 321 Buchstabe d genannten direkten Kosten gemäß Teil II Abschnitt 2.1 der Rahmenregelung auf die beihilfefähigen Kosten und die Beihilfehöchstintensitäten von Investitionsbeihilfen im Forstsektor begrenzt sein. In Abschnitt 2.1 Randnummer 502 Buchstabe d ist der Erwerb von Computersoftware vorgesehen, daher sind die Kosten förderfähig.

Die meisten in Abschnitt 2.1 genannten Investitionsmaßnahmen haben eine Beihilfeintensität von 100 %9‚während die Beihilfeintensität der Teilmaßnahme 70 % beträgt (Erwägungsgrund (28)); somit sind alle einschlägigen Bestimmungen eingehalten.

(99) Im Einklang mit Randnummer 322 der Rahmenregelung sind Beihilfen auf weniger als sieben Jahre begrenzt (Erwägungsgrund (5)).

Gemeinsame Bestimmungen gemäß Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung

(100) Gemäß Randnummer 590 der Rahmenregelung sollten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Maßnahmen direkt zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der biologischen Vielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems beitragen. Aus den Erwägungsgründen (15) bis (18) geht hervor, dass diese Bestimmung eingehalten wird.

(101) Aus dem Ziel der Regelung (Erwägungsgrund (3)) und der Beschreibung der Teilmaßnahmen (Abschnitt 2.9) geht hervor, dass forstwirtschaftlichen Industrien im Einklang mit Randnummer 591 der Rahmenregelung keine Beihilfen gewährt werden.

9 Anmerkung: Innerhalb von Teil II Kapitel 2 der Rahmenregelung, d. h. des Kapitels über die Beihilfen für den Forstsektor, ist Abschnitt 2.7 Randnummer 584 die einzige Stelle, in der ausdrücklich auf die Software-Anschaffungskosten Bezug genommen wird. Die Beihilfeintensität kann 100 % betragen (Randnummer 587).

(18)

(102) Aus den Erwägungsgründen (25), (35) und (45) geht hervor, dass die Beihilfeintensität im Einklang mit Randnummer 592 der Rahmenregelung 100 % nicht übersteigt.

Beihilfen für spezifische forstwirtschaftliche Maßnahmen und Interventionen mit dem vorrangigen Ziel, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Ökosystems und der biologischen Vielfalt der Wälder oder der traditionellen Landschaft beizutragen (Abschnitt 2.8.1 der Rahmenregelung‚ Abschnitte 2.9.1.1, 2.9.2 und 2.9.5 des Beschlusses).

(103) Gemäß Randnummer 593 der Rahmenregelung können Beihilfen im Rahmen dieses Abschnitts Unternehmen gewährt werden, die im Forstsektor tätig sind.

Aus den Erwägungsgründen (10), (12) und (13) geht hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

(104) Randnummer 594 der Rahmenregelung besagt ferner, dass Beihilfen für das Pflanzen, Beschneiden, Auslichten und Fällen von Bäumen und anderer Vegetation in bestehenden Wäldern, für das Entfernen gestürzter Bäume sowie für die Planungskosten dieser Maßnahmen gewährt werden können, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaften beizutragen. Wie aus den Erwägungsgründen (23), (30), (31), (42) und (43) ersichtlich, ist diese Bestimmung eingehalten.

Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren im Forstsektor (Abschnitt 2.8.3 der Rahmenregelung, Abschnitt 2.9.3 des Beschlusses).

(105) Gemäß Randnummer 593 der Rahmenregelung können Beihilfen gemäß diesem Abschnitt für die Wiederherstellung und Erhaltung des natürlichen Lebensraums von Tieren gewährt werden. Aus den Erwägungsgründen (36) und (37) geht hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

(106) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Teilmaßnahme nicht auf die Umsetzung der Habitat-Richtlinie10 oder der Vogelschutzrichtlinie11 abzielt.

Schlussfolgerung

(107) Aus den Erwägungsgründen (90) bis (106) geht hervor ‚dass die spezifischen Anforderungen der Abschnitte 2.1.6, 2.6, 2.8.1 und 2.8.3 der Rahmenregelung erfüllt sind.

10 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

11 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(19)

18

3.4. Sonstige Bemerkungen

(108) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine Beihilfen gewährt werden (Erwägungsgrund (8)). Dies steht in Einklang mit Randnummer 26 der Rahmenregelung.

(109) Die Kommission stellt fest, dass Unternehmen, denen noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, im Einklang mit Randnummer 27 der Rahmenregelung keinen Anspruch auf Beihilfe haben (Erwägungsgrund (9)).

(110) Gemäß Randnummer 719 der Rahmenregelung genehmigt die Kommission nur Beihilferegelungen von begrenzter Laufzeit. Andere als die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und ihrer Durchführungsverordnung kofinanzierten Beihilferegelungen sollten auf eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren begrenzt werden. Aus Erwägungsgrund (5) geht hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

(111) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich die deutschen Behörden verpflichten, die Regelung erforderlichenfalls an die neuen Vorschriften für staatliche Beihilfen anzupassen, die nach dem Auslaufen der Rahmenregelung in Kraft sein werden (Erwägungsgrund (5)).

(112) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilferegelung mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenregelung in Einklang steht.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission hat demnach entschieden, keine Einwände gegen die Beihilferegelung zu erheben, da die Regelung im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm.

(20)

Der Antrag ist auf elektronischem Wege an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen B-1049 Bruxelles/Brussel Stateaidgreffe@ec.europa.eu

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin

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