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SENSITIVE * : COMP Operations

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Seiner Exzellenz Herrn Heiko Maas Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1

10117 Berlin

ALLEMAGNE/DUITSLAND

Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel. +32 22991111

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 12.03.2020 C(2020) 1558 final

SENSITIVE

*

: COMP Operations

Subject: Staatliche Beihilfe/Deutschland (Bayern) SA.55605 (2019/N)

Förderung von Investitionen in Herdenschutzmaßnahmen gegen Übergriffe durch den Wolf

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

die Europäische Kommission (im Folgenden die „Kommission“) beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die genannte Beihilferegelung keine Einwände zu erheben, da diese gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Dem Beschluss der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde:

1. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 24 Oktober 2019, dessen Eingang bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, hat Deutschland gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die genannte Beihilferegelung angemeldet.

(2) Am 19 Dezember 2019 richtete die Kommission an die deutschen Behörden ein Ersuchen um weitere Auskünfte, die die deutschen Behörden mit Schreiben vom 14 Januar 2020 übermittelten.

2. BESCHREIBUNG

2.1. Titel

(3) Bayern - Förderung von Investitionen in Herdenschutzmaßnahmen gegen Übergriffe durch den Wolf.

* Handling instructions for SENSITIVE information are given at https://europa.eu/!db43PX

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2.2. Zweck

(4) Zweck der Maßnahme ist es, durch die Förderung investiver Maßnahmen (Anschaffung, erstmalige Installation) Nutztiere vor Übergriffen durch Wölfe zu schützen und dadurch die Möglichkeit der Weidetierhaltung als besonders tierwohlgerechte Form der Nutztierhaltung auch weiterhin zu erhalten. Die Weidetierhaltung ist aus naturschutzfachlichen, landeskulturellen und sozio- ökonomischen Gründen für den Erhalt der Kulturlandschaften in Bayern unverzichtbar. Endziel ist es auch, Konflikte in diesem Zusammenhang zu minimieren und bei Haltern von Nutztieren und in der Bevölkerung die Akzeptanz für wildlebende Wölfe in Bayern möglichst zu steigern. Gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates1 (Anhang II) ist der Wolf (Canis lupus) eine Tierart von gemeinschaftlichem Interesse, die eines strengen Schutzes bedarf.

2.3. Rechtsgrundlage

(5) Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Herdenschutzmaßnahmen gegen Übergriffe durch den Wolf.

(6) Die deutschen Behörden haben sich in ihrer Anmeldung verpflichtet, vor dem Beschluss der Kommission keine Beihilfen zu gewähren.

2.4. Laufzeit

(7) Ab dem Tag der Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. Dezember 2022.

2.5. Mittelausstattung

(8) 6 500 000 EUR. Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

2.6. Zuwendungsempfänger

(9) In der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, die im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union2 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind, sowie Privatpersonen, die Nutztiere halten.

(10) Von der Förderung ausgeschlossen sind:

(a) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im

1 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

2 ABl. L 193 vom 25.6.2014, S. 1.

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3

Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–20203 (im Folgenden die „Rahmenregelung“);

(b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

2.7. Beihilfeinstrument (11) Direktzuschuss.

2.8. Beschreibung der Beihilferegelung

(12) Im Rahmen der Beihilfe sollen durch die Förderung investiver Maßnahmen Nutztiere vor Übergriffen durch Wölfe geschützt werden und dadurch die Möglichkeit der Weidetierhaltung in Bayern auch weiterhin zu erhalten. Die Maßnahme ist nicht im bayerischen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014-2020 enthalten. Diesbezüglich haben die deutschen Behörden erläutert, dass diese Präventivmaßnahme mit der Priorität im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums „Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben“ gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/20134 im Einklang steht.

(13) Um Wolfsangriffe auf Nutztiere zu verhindern, werden investive Maßnahmen (Anschaffung, erstmalige Installation) gefördert, soweit sie fachlich begründet sowie verhältnismäßig sind und mindestens die Anforderungen des Grundschutzes gemäß dem Bayerischen Aktionsplan Wolf erfüllen. Folgende Maßnahmen werden gefördert:

 Technische Vorrichtungen: Kauf und Installation neuer mobiler Elektrozäune, elektrifizierter Festzäune und mobiler Ställe.

Mobile Elektrozäune und mobile Ställe werden gefördert, wenn sie dem Schutz von Schafen und Ziegen dienen. Die Neuerrichtung elektrifizierter Festzäune wird gefördert, wenn sie dem Schutz von Schafen, Ziegen und Rindern dient. Bei Festzäunen für folgende Tierarten werden nur die gegenüber einer tierartspezifischen standardmäßigen Umzäunung zusätzlich anfallenden Aufwendungen (Ausgaben) für die Sicherung gegen Übergriffe durch den Wolf gefördert: Gehegewild, Pferde, Straußenvögel, Neuweltkameliden und Schweine im Freiland;

 Kauf von geeigneten Herdenschutzhunden (höchstens 3 000 EUR, zuzüglich ggf. Kosten für Eignungsprüfung und Sachkundenachweis);

3 ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1, geändert durch die im ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 4, ABl. C 139 vom 20.4.2018, S. 3, und ABl. C 403 vom 9.11.2018, S. 10, veröffentlichten Bekanntmachungen sowie die im ABl. C 265 vom 21.7.2016, S. 5, veröffentlichte Berichtigung.

4 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

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 investive Maßnahmen im Einzelfall nach Prüfung durch das Bayerische Landesamt für Umwelt.

(14) Die Beihilfeintensität beläuft sich auf 100 %. Zuwendungen unter dem Mindestbetrag von 200 EUR werden nicht gewährt.

(15) Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet. Der Beihilfehöchstbetrag wird von der Bewilligungsbehörde bei der Gewährung der Beihilfe berechnet und die beihilfefähigen Kosten werden durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt.

(16) Führt eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf der Ebene einzelner Unternehmen, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe zu Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Finanzhilfen der Union, so werden – wie die deutschen Behörden bestätigt haben – keine staatlichen Beihilfen für Investitionen gewährt, durch die die Produktion über diese Beschränkungen oder Begrenzungen hinaus gesteigert würde.

(17) Nach Angaben der deutschen Behörden dienen die investiven Schutzmaßnahmen nicht der Produktionssteigerung. Die Investitionen werden somit keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(18) Beihilfeanträge sind vor Beginn des entsprechenden Vorhabens oder der entsprechenden Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen; sie müssen den Namen des Antragstellers, Angaben zur Größe des Unternehmens, eine Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens bzw. der Tätigkeit benötigten Beihilfebetrags und die beihilfefähigen Kosten enthalten.

(19) Die Beihilfe kann nicht mit Beihilfen aus anderen Quellen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden. Im Rahmen der angemeldeten Regelung gewährte Beihilfen können nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder unionsweit geltenden Regelungen bzw. mit De- minimis-Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden. Bei Zuwendungen aus anderen Quellen (z. B. Spenden, Zuschüsse von Naturschutzorganisationen) müssen diese von der Beihilfe abgezogen werden.

2.9. Weitere Verpflichtungen

(20) Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass zur Einhaltung der Transparenzanforderungen die Beihilferegelung und die Einzelbeihilfen von mehr als 60 000 EUR auf der folgenden Website veröffentlicht werden:

https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home/.

(21) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, die angemeldete Regelung nach Auslaufen der Rahmenregelung an die dann geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen anzupassen.

(5)

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3. WÜRDIGUNG

3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe – Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

(22) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(23) Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden; ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen; iii) es muss sich um einen selektiven Vorteil handeln und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(24) Die Beihilfe wird aus dem Haushalt des Landes Bayern finanziert (Erwägungsgrund 8). Somit kann bestätigt werden, dass es sich um staatliche Mittel handelt. Die Beihilfe ist auch dem Staat zurechenbar (Erwägungsgründe 5 und 8).

(25) Die angemeldete Regelung ist selektiv, weil andere Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Produktion oder in anderen Sektoren tätig sind und sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, nicht beihilfefähig sind und somit nicht denselben Vorteil erhalten. Die angemeldete Regelung verschafft somit nur bestimmten Unternehmen (Erwägungsgrund 9) einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, indem sie deren Wettbewerbsposition am Markt stärkt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zeigt allein die Tatsache, dass die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen durch Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gestärkt wird, den es sonst im normalen Geschäftsverkehr nicht erhalten hätte, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht.5

(26) Nach der Rechtsprechung des EuGH können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt.6 Die Beihilfeempfänger sind im Agrarsektor tätig, in dem EU-weiter Handel stattfindet.7 Der betroffene Wirtschaftssektor ist für den Wettbewerb auf EU- Ebene geöffnet und reagiert daher empfindlich auf jede Maßnahme, die in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) zugunsten der Produktion getroffen wird. Diese

5 Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980:209.

6 Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1988:391.

7 Im Jahr 2017 beliefen sich die deutschen Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in andere EU- Länder auf 10 214 Mio. EUR und die Einfuhren auf 11 800,4 Mio. EUR. Quelle: Agriculture in the European Union and the Member States – Statistical factsheets – Germany, Mai 2018.

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Beihilferegelung ist daher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(27) Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen sind die Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlossen werden, dass es sich bei der geplanten Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels handelt.

3.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe – Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV

(28) Die Beihilferegelung wurde am 24. Oktober 2019 bei der Kommission angemeldet. Sie wurde bisher nicht umgesetzt. Deutschland ist somit seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen.

3.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(29) Die Beihilfe kann nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn einer der Ausnahmetatbestände gemäß AEUV in Betracht kommt.

3.3.1. Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(30) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(31) Damit dieser Ausnahmetatbestand greifen kann, muss die Beihilfe die einschlägigen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen erfüllen.

3.3.2. Anwendung der Rahmenregelung

(32) Auf die angemeldete Beihilferegelung sind Teil I, Teil II Abschnitt 1.1.1.1

„Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion“ und Teil III der Rahmenregelung anwendbar.

3.3.2.1. Gemeinsame Bewertungsgrundsätze Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

(33) Wie in Erwägungsgrund 4 dargelegt, besteht der Zweck der angemeldeten Beihilferegelung darin, investive Maßnahmen zum Schutz von Nutztieren vor Übergriffen durch den Wolf zu fördern. Die angemeldete Beihilferegelung trägt somit gemäß den Randnummern 43 und 44 der Rahmenregelung zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse bei. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, die nicht Bestandteil des EPLR Bayern für den Zeitraum 2014–2020 ist, sodass keine Gefahr von Überschneidungen oder Doppelförderungen gegeben ist. Wie in Erwägungsgrund 12 ausgeführt, kann die angemeldete Beihilferegelung als mit den Prioritäten im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums vereinbar angesehen werden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Bedingungen der Randnummer 47 der Rahmenregelung erfüllt sind und dass die Beihilferegelung zu den Zielen der Entwicklung des ländlichen Raums beiträgt.

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(34) Vor dem Hintergrund der von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen (Erwägungsgrund 17) konnten keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne der Randnummer 52 der Rahmenregelung festgestellt werden.

Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen

(35) Da die angemeldete Regelung die spezifischen Bedingungen in Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung (Erwägungsgründe 44 bis 51) erfüllt, ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfen gemäß Randnummer 55 der Rahmenregelung für die Erreichung der Ziele von gemeinsamem Interesse erforderlich sind.

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

(36) Da die angemeldete Regelung die spezifischen Bedingungen in Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung (Erwägungsgründe 44 bis 51) erfüllt, ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe gemäß Randnummer 57 der Rahmenregelung ein geeignetes Politikinstrument ist.

(37) Bei der Beihilfe handelt es sich um einen Direktzuschuss. Nach Angaben der deutschen Behörden kann der Endzweck der angemeldeten Maßnahme, nämlich die Steigerung der Akzeptanz gegenüber Wölfen (Erwägungsgrund 4), mittels subventionierter Darlehen oder anderer Beihilfeinstrumente als Direktzuschüsse nicht hinreichend erreicht werden, da solche Hilfsinstrumente mit einem höheren Verwaltungsaufwand und einer geringeren Beihilfeintensität verbunden sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich um ein geeignetes Beihilfeinstrument im Einklang mit Randnummer 60 der Rahmenregelung handelt.

Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

(38) Die Beihilfe wird nur für Verpflichtungen gewährt, die erst nach Einreichung des entsprechenden Antrags, der Angaben zum Antragsteller, zur Tätigkeit und zum Verpflichtungszeitraum enthält, umgesetzt werden (Erwägungsgrund 18). Der unter den Randnummern 70 und 71 der Rahmenregelung geforderte Anreizeffekt ist somit vorhanden.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und Kumulierung

(39) Gemäß den Randnummern 82 und 84 der Rahmenregelung wird eine Beihilfe als verhältnismäßig angesehen, wenn der Beihilfebetrag die beihilfefähigen Kosten nicht überschreitet und die maximalen Beihilfeintensitäten gemäß Teil II der Rahmenregelung eingehalten werden. Die vorliegende Regelung erfüllt die spezifischen Bedingungen hinsichtlich der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung (Erwägungsgrund 48), und die Bestimmungen unter den Randnummern 82 und 84 sind somit eingehalten. Was die Randnummer 85 der Rahmenregelung anbelangt, so wird der Beihilfehöchstbetrag von der Bewilligungsbehörde bei der Gewährung der Beihilfe berechnet und die beihilfefähigen Kosten werden durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt (Erwägungsgrund 15).

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(40) Die Mehrwertsteuer ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Recht rückerstattet (Erwägungsgrund 15), was mit Randnummer 86 der Rahmenregelung im Einklang steht. Außerdem können Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Regelung nicht mit Beihilfen aus anderen Quellen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden (Erwägungsgrund 19). Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit ist somit erfüllt.

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (41) Da die angemeldete Regelung die Bedingungen von Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der

Rahmenregelung erfüllt (Erwägungsgründe 44 bis 51) und die einschlägigen Beihilfehöchstintensitäten nicht überschritten werden (Erwägungsgründe 14 und 50), vertritt die Kommission im Einklang mit Randnummer 113 der Rahmenregelung die Auffassung, dass die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind.

Transparenz

(42) Wie aus Erwägungsgrund 20 hervorgeht, ist die Transparenzanforderung erfüllt.

(43) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze eingehalten werden.

3.3.2.2. Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.1. der Rahmenregelung – „Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion“

(44) Gemäß Randnummer 400 der Rahmenregelung können Investitionen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhütung von Schäden durch geschützte Tiere unter den Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung unterstützt werden.

(45) Gemäß Randnummer 134 der Rahmenregelung muss bei Investitionsbeihilfen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung die folgende Bedingung erfüllt sein: „Soweit eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf der Ebene einzelner Unternehmen, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe zu Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Finanzhilfe der Union führt, dürfen keine staatlichen Investitionsbeihilfen gewährt werden, die die Produktion über diese Beschränkungen oder Begrenzungen hinaus steigern würden.“ Die deutschen Behörden haben sich zur Einhaltung dieser Bedingung verpflichtet (Erwägungsgrund 16), und daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Bedingung nach Nummer 134 der Rahmenregelung erfüllt ist.

(46) Im Einklang mit Randnummer 136 der Rahmenregelung betrifft die angemeldete Beihilferegelung Investitionen in materielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion (Erwägungsgrund 9).

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(47) Der Zweck der durch die angemeldete Beihilferegelung geförderten Investitionen besteht in der Vermeidung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden und der Minderung entsprechender Risiken (Erwägungsgrund 12). Daher ist die in Randnummer 143 Buchstabe e der Rahmenregelung genannte Bedingung erfüllt.

(48) Die beihilfefähigen Kosten betreffen die Errichtung, den Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, den Erwerb von Herdenschutzhunden, die damit verbundenen Gemeinkosten und spezifische Vorbeugungsmaßnahmen (Erwägungsgrund 13). Diese Kosten entsprechen den beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 144 Buchstabe g der Rahmenregelung.

(49) Gemäß Randnummer 146 der Rahmenregelung können Beihilfen für die Anschaffung von Tieren im Hinblick auf das Ziel gemäß Randnummer 143 Buchstabe e der Rahmenregelung gewährt werden. Wie in den Erwägungsgründen 13 und 47 dargelegt, steht die Anschaffung von zertifizierten Herdenschutzhunden bei Haltung von Nutztieren mit dem unter Randnummer 143 Buchstabe e der Rahmenregelung genannten Ziel in Einklang. Die Bestimmungen der Randnummer 146 der Rahmenregelung sind somit erfüllt.

(50) Die in der angemeldeten Regelung vorgesehene Beihilfehöchstintensität von 100 % (Erwägungsgrund 14) steht mit der maximalen Beihilfeintensität nach Randnummer 155 Satz 2 der Rahmenregelung im Einklang.

(51) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Teil II Abschnitt 1.1.1.1 der Rahmenregelung genannten Bedingungen erfüllt sind.

3.3.3. Weitere Verpflichtungen

(52) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass im Einklang mit den Randnummern 26 und 27 der Rahmenregelung weder Unternehmen in Schwierigkeiten noch Unternehmen, die über eine frühere rechtswidrige Beihilfe verfügen, die durch einen Beschluss der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, Anspruch auf eine Beihilfe haben (Erwägungsgrund 10).

(53) Gemäß Randnummer 719 der Rahmenregelung genehmigt die Kommission nur Beihilferegelungen von begrenzter Laufzeit. Andere als die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/20138 und ihrer Durchführungsverordnung kofinanzierten Beihilferegelungen sollten auf eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren begrenzt werden. Diese Anforderung ist gemäß Erwägungsgrund 7 erfüllt.

(54) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich die deutschen Behörden verpflichten, die Regelung an die neuen Vorschriften für staatliche Beihilfen anzupassen, die nach dem Auslaufen der Rahmenregelung in Kraft sein werden (Erwägungsgrund 21).

8 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(10)

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission hat demnach entschieden, keine Einwände gegen die angemeldete Beihilferegelung zu erheben, da die Regelung im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm.

Der Antrag ist auf elektronischem Wege an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen B-1049 Brüssel

Stateaidgreffe@ec.europa.eu

Mit freundlichen Grüßen

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin

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