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EUROPÄISCHE KOMMISSION

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Academic year: 2022

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EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 27.7.2020 C(2020) 4979 final

Staatliche Beihilfe SA.57211 (2020/N) – Deutschland (Bayern) Bibermanagement – Ausgleichszahlungen bei Biberschäden

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

die Europäische Kommission (im Folgenden die „Kommission“) beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die genannte Beihilferegelung keine Einwände zu erheben, da diese gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Dem Beschluss der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde:

1. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 30. April 2020, dessen Eingang bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, hat Deutschland gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die oben genannte Beihilferegelung angemeldet.

(2) Die Kommission richtete am 20. Mai 2020 ein Ersuchen um weitere Auskünfte an die deutschen Behörden, dem die deutschen Behörden mit Schreiben vom 26. Juni 2020, das am 29. Juni 2020 bei der Kommission registriert wurde, nachgekommen sind.

2. BESCHREIBUNG

2.1. Titel

(3) Bibermanagement – Ausgleichszahlungen bei Biberschäden

* Handling instructions for SENSITIVE information are given at https://europa.eu/!db43PX

Seiner Exzellenz Herrn Heiko Maas Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1

ÖFFENTLICHE FASSUNG

Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient.

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10117 Berlin DEUTSCHLAND

Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel.: +32 229-91111.

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2.2. Ziel

(4) Mit der Mitteilung soll die bestehende Beihilferegelung SA.42422 (2015/N)

„Bayern - Richtlinien zum Bibermanagement“ (im Folgenden „bestehende Beihilferegelung“), die mit dem Beschluss C(2016) 473 final der Kommission vom 1. Februar 2016 (im Folgenden „ursprünglicher Beschluss“) nach der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–20201 (im Folgenden „AGRI- Rahmenregelung“) und den Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor2 (im Folgenden „Fischereileitlinien“) genehmigt wurde, geändert werden. Die vorgenommenen Änderungen bestehen in: i) Erhöhung der Beihilfeintensität für die indirekten Kosten, die unter die bestehende Beihilferegelung fallen, ii) Einführung einer neuen Schadenskategorie, iii) Verlängerung der Laufzeit der bestehenden Beihilferegelung und iv) einer Mittelaufstockung.

2.3. Rechtsgrundlage

(5) Richtlinien zum Bibermanagement des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz – Entwurf.

2.4. Dauer

(6) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.

(7) Gegebenenfalls werden die deutschen Behörden die angemeldete Beihilferegelung an die nach dem Auslaufen der AGRI-Rahmenregelung geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen und an mögliche neue Fischereileitlinien anpassen.

2.5. Beschreibung der Beihilferegelung

(8) Die bestehende Beihilferegelung zielt darauf ab, die durch Biber verursachten Schäden bei der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Wäldern, Fischerei und Aquakultur auszugleichen. Mit der angemeldeten Regelung wird dasselbe Ziel verfolgt.

(9) Die deutschen Behörden möchten die Beihilfeintensität für die unter die bestehende Beihilferegelung fallenden indirekten Kosten, nämlich Tierarztkosten für die Behandlung verletzter Tiere, von 80 % auf 100 % erhöhen (Erwägungsgründe 27 und 30 des ursprünglichen Beschlusses). Die deutschen Behörden erklärten, dass sie diese Änderungen aufgrund der letzten Änderung der AGRI-Rahmenregelung vornehmen möchten, gemäß der durch geschützte Tiere verursachte indirekte Kosten zu 100 % gedeckt werden können. Diesbezüglich haben die deutschen Behörden erklärt, dass eine solche neue Beihilfeintensität nur

1 ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1. Geändert durch die im ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 4, ABl. C 139 vom 20.4.2018, S. 3, und ABl. C 403 vom 9.11.2018, S. 10, veröffentlichten Mitteilungen und durch die im ABl. C 265 vom 21.7.2016, S. 5, veröffentlichte Berichtigung.

2 ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1.

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zum Ausgleich der indirekten Kosten von Schäden gelten wird, die ab dem 1. Januar 2021 entstehen.

(10) Zudem möchten die deutschen Behörden mit den mitgeteilten Änderungen eine weitere Kategorie von Schäden in die Liste in Erwägungsgrund 23 des ursprünglichen Beschlusses aufnehmen, nämlich Schäden an den Fischbeständen gefährdeter heimischer Arten (gefährdeter Zustand gemäß der Roten Liste) in Aufzuchtteichen von Fischereivereinen. Den deutschen Behörden zufolge zielt eine solche Änderung darauf ab, die Akzeptanz des Bibers in der Öffentlichkeit zu verbessern und so das Risiko illegaler Angriffe auf diese gemäß der Richtlinie 92/43/EWG3 streng geschützte Tierart zu verringern. Diese Maßnahme trägt somit zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse bei, das mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/20134 und insbesondere einer langfristig umweltverträglichen Fischereipolitik vereinbar ist. Die deutschen Behörden stellten fest, dass Fischereivereine im Allgemeinen kaum auf dem Markt tätig sind, da die produzierten Satzfische überwiegend von den Fischereivereinen genutzt werden.

Da allerdings nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Satzfische teilweise auch an Dritte weiterverkauft werden, kann nicht behauptet werden, dass die Fischereivereine keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Allerdings ist eine erhebliche Auswirkung auf den Markt unwahrscheinlich.

(11) Mit der vorliegenden Anmeldung möchten die deutschen Behörden ferner die derzeit am 31. Dezember 2020 endende Laufzeit der bestehenden Beihilferegelung bis zum 31. Dezember 2027 verlängern, und die Gesamtmittel um 3 850 000 EUR aufstocken.

(12) Weitere Änderungen der bestehenden Beihilferegelung sind nicht vorgesehen.

3. WÜRDIGUNG DER REGELUNG

3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe – Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

(13) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(14) Im ursprünglichen Beschluss wurde das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV festgestellt. Die Kommission verweist auf

3 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

4 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

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diese Würdigung (Erwägungsgründe 42 bis 45 des ursprünglichen Beschlusses), die ebenfalls auf die angemeldeten Änderungen Geltung findet.

3.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe – Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV

(15) Die Beihilferegelung wurde am 30. April 2020 bei der Kommission angemeldet.

Sie wurde bisher nicht umgesetzt. Deutschland ist somit seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen.

3.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

3.3.1. Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(16) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(17) Im ursprünglichen Beschluss wurde diese Ausnahmeregelung für anwendbar befunden.

3.3.2. Anwendung der AGRI-Rahmenregelung und der Fischereileitlinien (18) Was die Bewertung des Inhalts der angemeldeten Beihilferegelung anbelangt, so

wird auf den ursprünglichen Beschluss verwiesen, der unter Teil I, Teil II Abschnitt 1.2.1.5 „Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden“ und Abschnitt 2.8.5 „Beihilfen zur Beseitigung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden“

sowie Teil III der AGRI-Rahmenregelung (Erwägungsgründe 49 bis 90 des ursprünglichen Beschlusses) und Abschnitt 5.7 „Beihilfen für andere Maßnahmen“ der Fischereileitlinien (Erwägungsgründe 91 bis 121 des ursprünglichen Beschlusses) genehmigt wurde.

(19) Wie in Erwägungsgrund (9) dargelegt‚ besteht die erste Änderung darin, dass die Beihilfeintensität für die indirekten Kosten im Rahmen der bestehenden Beihilferegelung auf 100 % erhöht wird. Die Kommission stellt fest, dass diese Änderung die jüngste Änderung der AGRI-Rahmenregelung, insbesondere der Randnummern 402 und 403, widerspiegelt. Diese Änderung der Regelung ist angemessen und darauf ausgerichtet, die Ziele der bestehenden Beihilferegelung (Erwägungsgrund (8)) zu erreichen.

(20) Mit der zweiten Änderung der bestehenden Beihilferegelung soll eine zusätzliche Kategorie von Schäden eingeführt werden, für die Schadensersatz gezahlt werden kann, nämlich Schäden an den Fischbeständen gefährdeter heimischer Arten in Aufzuchtteichen von Fischereivereinen (Erwägungsgrund (10)). Den von den deutschen Behörden an die Kommission übermittelten Informationen zufolge soll mit dieser Änderung die Akzeptanz von Bibern erhöht und somit zu einem Ziel

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von gemeinsamem Interesse beigetragen werden, nämlich einer langfristig umweltverträglichen Fischereipolitik.

(21) Gemäß Abschnitt 5.7 der Fischereileitlinien können Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn der Mitgliedstaat eindeutig nachweist, dass diese Beihilfen mit den gemeinsamen Bewertungsgrundsätzen und den spezifischen Grundsätzen für den Fischerei- und Aquakultursektor gemäß Abschnitt 3 der Fischereileitlinien im Einklang stehen. Diesbezüglich ist die Kommission der Auffassung, dass die im ursprünglichen Beschluss durchgeführte Würdigung im Hinblick auf die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze auch für die neue Beihilfekategorie gilt. Daher verweist die Kommission auf diese Würdigung (Erwägungsgründe 97 bis 13 des ursprünglichen Beschlusses).

(22) Was die Mittelaufstockung anbelangt, so vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie keine Auswirkungen auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt hat, die im Rahmen des ursprünglichen Beschlusses erfolgt ist.

(23) Gemäß Randnummer 737 der AGRI-Rahmenregelung gilt diese bis zum

31. Dezember 2020. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die deutschen Behörden die angemeldete Beihilferegelung gegebenenfalls an die nach Auslaufen der AGRI-Rahmenregelung geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen sowie an mögliche neue Fischereileitlinien anpassen werden.

(24) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass außer den in den Erwägungsgründen (9)‚ (10) und (11) genannten Änderungen keine weiteren Änderungen an der bestehenden Beihilferegelung vorgenommen wurden (Erwägungsgrund (12)). Angesichts insbesondere der Tatsache, dass die neue Beihilfeintensität mit den Bestimmungen der Rahmenregelung im Einklang steht (Erwägungsgrund (19)) und angesichts der von Deutschland übermittelten Informationen über die Auswirkungen der neuen Beihilfekategorie auf den Markt (Erwägungsgrund (10)) sind demzufolge keine weiteren wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen zu erwarten.

(25) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Änderungen keine Auswirkungen auf die im ursprünglichen Beschluss vorgenommene Würdigung der Vereinbarkeit der bestehenden Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt haben.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission hat demnach entschieden, keine Einwände gegen die Beihilfe zu erheben, da sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in

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der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm.

Der Antrag ist auf elektronischem Wege an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË Stateaidgreffe@ec.europa.eu

Mit freundlichen Grüßen

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin

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