• Keine Ergebnisse gefunden

EUROPÄISCHE KOMMISSION

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "EUROPÄISCHE KOMMISSION"

Copied!
15
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 12.10.2020 C(2020) 7018 final

Staatliche Beihilfe SA.57668 – Deutschland (Bayern)

Bayern: Weideprämie – Tierschutzmaßnahme (KULAP-B60)

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

die Europäische Kommission (im Folgenden die „Kommission“) beehrt sich, Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die oben genannte Beihilferegelung keine Einwände zu erheben, da diese gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Dem Beschluss der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde:

1. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 15. Juni 2020, dessen Eingang bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, meldete Deutschland gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die oben genannte Beihilferegelung an.

(2) Die Kommission richtete am 15. Juli 2020 an die deutschen Behörden ein

Ersuchen um weitere Auskünfte, dem die deutschen Behörden mit Schreiben vom 18. August 2020, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde,

nachgekommen sind.

2. BESCHREIBUNG

2.1. Titel

(3) Bayern: Weideprämie – Tierschutzmaßnahme (KULAP-B60)

* Handling instructions for SENSITIVE information are given at https://europa.eu/!db43PX

Seiner Exzellenz Herrn Heiko Maas Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1

ÖFFENTLICHE FASSUNG

Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient.

(2)

10117 Berlin

ALLEMAGNE/DUITSLAND

Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel.: +32 229-91111.

(3)

2

2.2. Ziel

(4) Beitrag zum Tierwohl von Rindern und somit zur Steigerung der Tiergesundheit durch die Förderung der Sommerweidehaltung von Kühen, Aufzucht- und Mastrindern sowie Kälbern mit einer Weideprämie.

2.3. Rechtsgrundlage

(5) Entwurf der Gemeinsamen Richtlinie vom 30.12.2019 in der Fassung vom ...

2020 zur Förderung von Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen in Bayern – Teil IV, Maßnahmen zum Tierschutz (KULAP – B60) – Sommerweidehaltung (Weideprämie)1

2.4. Laufzeit

(6) Ab dem Datum der Mitteilung des Kommissionsbeschlusses bis zum 31. Dezember 2024. Die angemeldete Beihilferegelung wird an die Vorschriften für staatliche Beihilfen angepasst, die nach Auslaufen der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-20202 (im Folgenden die „Rahmenregelung“) am 31. Dezember 2020 gelten.

2.5. Mittelausstattung

(7) Die Gesamtmittelausstattung beläuft sich auf 70 Mio. EUR. Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

2.6. Zuwendungsempfänger

(8) Zuwendungsempfänger sind landwirtschaftliche Primärerzeuger mit landwirtschaftlichen Betrieben, die eine landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) von mindestens 3,00 ha, einschließlich Teichflächen, bewirtschaften und bei denen es sich um KMU3 handelt. Bezüglich der Definition des „aktiven Betriebsinhabers“ hat Deutschland angegeben, dass es der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 den Beschluss mitgeteilt hat, Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung ab 2018 nicht mehr anzuwenden und somit die Anwendung des Artikels 9 im Zusammenhang mit der Liste der Tätigkeiten oder Unternehmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu beenden.

(9) Die Zahl der Zuwendungsempfänger wird auf mehr als 1000 geschätzt.

(10) Nicht förderfähig sind:

1 Geschäftszeichen G4-7292-1/1374 der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) und für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV).

2 ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1, geändert durch die im ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 4, ABl. C 139 vom 20.4.2018, S. 3, und ABl. C 403 vom 9.11.2018, S. 10, veröffentlichten Bekanntmachungen sowie die im ABl. C 265 vom 21.7.2016, S. 5, veröffentlichte Berichtigung.

3 D. h. Betriebe, die die Kriterien in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(4)

3

- Unternehmen, die in einem anderen Bundesland bzw. Mitgliedstaat eine entsprechende Weideprämie beantragt haben,

- öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften wie Landkreise und Gemeinden sowie Teilnehmergemeinschaften,

-Alm- und Weidegenossenschaften,

- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung,

- Unternehmen, denen noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die (als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung) durch einen Beschluss der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde.

2.7. Beschreibung der Beihilferegelung

(11) Deutschland hat erklärt, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine Beihilferegelung im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 4 der Rahmenregelung handelt. Die angemeldete Regelung sieht Zahlungen an landwirtschaftliche Unternehmen vor, die im Sommer Rindern Zugang zu Auslauf im Freien (Weide) als eine freiwillige Tierschutzverpflichtung gewährleisten. Es handelt sich um eine Fortsetzung der Beihilferegelung SA.41295 (2015/N), die die Kommission am 27. Oktober 2015 genehmigt hat4 und die am 31. Dezember 2019 ausgelaufen ist. Die deutschen Behörden möchten die Beihilfe unter denselben Bedingungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gewähren, sodass die Regelung erneut anzumelden war. Die deutschen Behörden haben berichtet, dass durch die Regelung in Bayern bis 2019 in mehr als 12 000 viehhaltenden Betrieben jährlich für rund 280 000 Rinder-Großvieheinheiten Weidegang ermöglicht wurde.

(12) Die Regelung ist so gestaltet, dass sie die Bedingungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/20055 erfüllt.

(13) Die angemeldete Regelung ist nicht Teil des Bayerischen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) 2014–20206‚ doch die deutschen Behörden haben durch entsprechende Informationen nachgewiesen, dass sie mit dem EPLR im Einklang steht; insbesondere trifft Folgendes zu:

- Die Regelung leistet einen Beitrag zur Unterpriorität 3a „Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Primärerzeuger durch ihre bessere Einbeziehung in die Nahrungsmittelkette durch Qualitätsregelungen, die Erhöhung der Wertschöpfung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Absatzförderung auf lokalen Märkten und kurze Versorgungswege, Erzeugergemeinschaften und -organisationen und Branchenverbände“ und unterstützt damit das

4 C(2015) 7297 final.

5 ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

6 Von der Kommission am 13. Februar 2015 offiziell genehmigt.

(5)

4

thematische Ziel 3 „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU des Agrarsektors“.

- Die Förderung von Weidehaltung als die natürlichste Form der Tierhaltung entspricht dem Empfinden breiter Bevölkerungsschichten. Mit größerer Akzeptanz dieser Art von Tierhaltung in der Bevölkerung kann die Nachfrage nach nachhaltig erzeugten landwirtschaftlichen Produkten stabilisiert oder sogar gesteigert werden. Damit geht eine Erhöhung der Wertschöpfung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger einher (Unterpriorität 3a).

- Durch die extensivere Nutzung der Grünlandflächen als Weidefläche kann die Maßnahme auch einen potenziellen Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen leisten (Unterpriorität 5d).

- Die vorgeschlagene Regelung gilt nicht für Kosten für Investitionen in die Modernisierung von Tierhaltungsanlagen (Maßnahme 4 des EPLR – Investitionen in materielle Vermögenswerte).

(14) Der Verpflichtungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr und ist verlängerbar. Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Dadurch können die Maßnahmen im Falle von Änderungen der relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, die in der Rechtsgrundlage der Regelung genannt sind, jedes Jahr angepasst werden.

(15) Nach Angaben der deutschen Behörden berührt die Weidehaltung von Rindern weder die obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates7 noch die Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates8 noch nationale Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Zudem erklärten die deutschen Behörden, dass keine spezifischen nationalen Vorschriften für die Weidehaltung von Rindern bestehen.

Die nationale Tierschutz-Nutztierverordnung regelt lediglich Anforderungen an die Stallhaltung bzw. an Eingriffe beim Tier.

(16) Für die angemeldete Regelung gelten folgende Förderkriterien (Zugangsbedingungen):

- Die Weidefläche muss in Bayern liegen, sie muss landwirtschaftlich genutzt werden, und es dürfen keine besonderen naturschutzfachlichen Auflagen entgegenstehen; in Österreich gelegene Weideflächen können nur

7 ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

8 ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(6)

5

berücksichtigt werden, wenn sie traditionell (mindestens ein Jahrzehnt) und/oder funktionell von einem Stammbetrieb mit Hofstelle in Bayern aus bewirtschaftet werden und

- die Rinder müssen sich im Eigentum des Antragstellers befinden oder in mehrjährigen Verträgen an ihn gebunden (Vertragsaufzucht) oder ihm zumindest langfristig zur Nutzung überlassen sein.

(17) Es bestehen folgende Verpflichtungen (wesentliche Bestandteile der Maßnahme, die die Höhe der Zuwendung begründen):

- Mindestens zweimonatige und maximal viermonatige Weidezeit innerhalb des Zeitraums 15. Mai bis 31. Oktober mit täglichem Weidegang für die beantragten Weidegruppen. Die Weidezeit wird innerhalb des oben genannten Zeitraums variabel festgelegt und auf maximal zwei Zeitabschnitte aufgeteilt.

Jeder Zeitabschnitt umfasst dabei mindestens einen Monat (30 Tage) am Stück.

- Von der/den beantragten Weidegruppe(n) ist allen Rindern während der festgelegten Weidezeit(en) mindestens einmal pro Tag ein Weidegang zu gewähren. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der physiologische Zustand (z. B. Brunst, Kalbung) bzw. eine Krankheit des Tieres oder Witterungsextreme (nachhaltige Schädigung der Weidefläche) einen Weidegang ausschließen.

(18) Sonstige Auflagen (flankieren das beabsichtigte Ziel der Maßnahme und sind nicht Bestandteil der Zuwendungshöhe):

- Die Rinder werden in folgende Weidegruppen untergliedert:

A. Kühe (weibliche Rinder mit Kalbung)

B.

- weibliche Rinder über 6 Monate ohne Kalbung oder

- weibliche Rinder über 1 Jahr ohne Kalbung

C.

- männliche Rinder über 6 Monate oder

- männliche Rinder über 1 Jahr D. Kälber bis 6 Monate

- Klärschlamm und Fäkalien dürfen auf die in die Maßnahme einbezogenen Flächen nicht ausgebracht werden.

- Zusätzliche Regelungen bei Pensionsrindern:

(7)

6

a) Rinder, die zur Sömmerung als Pensionsvieh für die festgelegte(n) Weidezeit(en) ganz oder teilweise abgegeben werden, sind nur beim Eigentümer antragsberechtigt (Ausnahmen: mehrjährige Vertragsaufzucht oder langfristige Pachtverträge, z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge). Daher sind Rinder, die als Pensionstiere aufgenommen werden, beim Pensionsbetrieb nicht förderfähig.

b) Vom Antragsteller ist sicherzustellen, dass den in Pension gegebenen Rindern der beantragten Weidegruppe(n) vom Aufnehmer der tägliche Weidegang während der festgelegten Weidezeit(en) gewährt wird.

c) Bei jedem Aufnehmer von Pensionsrindern muss die Mindestweidefläche von 0,07 ha je GV und Weidemonat für die aufgenommenen Rinder und die (anteilige(n)) Weidezeit(en) vorhanden sein.

(19) Die Beihilfe wird in Form von Direktzuschüssen in Höhe von 50 EUR je GV bei der maximalen Weidezeit von vier Monaten (120 Tagen) gewährt. Der Beihilfebetrag berechnet sich anhand der während der gewählten Weidezeit(en) gehaltenen und in der „HIT-Datenbank“ („HI-Tier“) gemeldeten Anzahl an Rinder-GV der beantragten Weidegruppe(n).

(20) Die Höhe des Beihilfebetrags wurde von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft9 (LfL) auf wissenschaftlicher Basis berechnet. Grundlage für die Kalkulationen sind Leistungs-Kosten-Vergleiche (Deckungsbeitragsrechnung) nach Maßgabe des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften10. Der Deckungsbeitrag wird netto (ohne Umsatzsteuer) erstellt und wird ermittelt aus der Marktleistung (Naturalertrag bewertet mit dem Marktpreis) abzüglich der variablen Kosten. Dabei werden folgende variablen Kosten von der Marktleistung abgezogen: Bestandsergänzung, Futter, Tierarzt, Besamung, Energie, variable Maschinenkosten sowie Gebühren und Beiträge.

(21) Der Unterschied im Deckungsbeitrag zwischen der Wirtschaftlichkeit der Rinderhaltung bei ganzjähriger Stallhaltung (Referenzverfahren) und bei Stallhaltung mit Weideaustrieb im Sommer (maximal vier Monate) unter Berücksichtigung des zusätzlichen Arbeitsaufwands drückt bei sonst gleicher betrieblicher Situation einen entsprechenden Einkommensunterschied und damit die maximal mögliche Beihilfe aus. Bei der Milchviehhaltung ist der zusätzliche Arbeitsaufwand für das täglich zweimalige Aus- und Eintreiben sowie die Weidepflege für die maximal mögliche Beihilfe prämienbestimmend. Bei der Jungviehaufzucht sind die höheren Futterverluste infolge der Weidewirtschaft und der zusätzliche Arbeitsaufwand für die tägliche Tierkontrolle auf der Weide sowie die Weidepflege für die maximal mögliche Beihilfe prämienbestimmend.

9 Diese Landesanstalt ist eine Forschungseinrichtung des Freistaates Bayern und funktional unabhängig von den programmverwaltenden und programmführenden Stellen im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

10 ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1.

(8)

7

(22) Transaktionskosten werden nicht erstattet.

(23) Die der Beihilfe bzw. den standardisierten Einheitskosten zugrunde liegende Berechnung wurde von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle (Forschungsgruppe Agrar- und Regionalentwicklung Triesdorf – ART) geprüft.

Die Bestätigung über die korrekte Berechnung und Angemessenheit der Prämien bzw. standardisierten Einheitskosten liegt vor.

(24) Es gelten folgende GV-Werte pro Tier:

Kälber bis 6 Monate: 0,3 GV

Rinder über 6 Monate bis 2 Jahre: 0,6 GV

Rinder über 2 Jahre und Kühe: 1,0 GV

(25) Die Mindestweidefläche für die beantragte(n) Weidegruppe(n) beträgt 0,07 ha je GV und Weidemonat. Flächen, bei denen eine Beweidung mit Rindern maßnahmenbedingt (z. B. B30/A24 „Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern und in sonstigen sensiblen Gebieten“) ausgeschlossen ist, können nicht auf die geforderte Mindestweidefläche angerechnet werden. Flächen mit Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. Wasserschutzgebiete) und Flächen, die ausschließlich von anderen Tieren als Rindern beweidet werden (z. B.

Pferdekoppeln, Wildgehege usw.), können nicht berücksichtigt werden.

(26) Soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, können neben der Weideprämie auch Zuwendungen nach dem KULAP oder VNP (Vertragsnaturschutzprogramm inklusive Erschwernisausgleich), Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten sowie Direktzahlungen gewährt werden, vorausgesetzt, die jeweiligen Verpflichtungen sind weder ganz noch teilweise identisch. Die Beihilfe kann nicht mit Beihilfen oder De-minimis- Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen oder nationalen Quellen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden.

(27) Der Zuwendungsempfänger muss einen Beihilfeantrag beim Mitgliedstaat einreichen, bevor mit den Arbeiten an dem Vorhaben oder der Tätigkeit begonnen wird. Der Beihilfeantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: den Namen des Antragstellers und die Größe des Unternehmens, eine Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich des Standorts sowie des Beginns und Abschlusses des Vorhabens, den für die Durchführung benötigten Beihilfebetrag und die beihilfefähigen Kosten.

(28) Der Beihilfehöchstbetrag wird von der Bewilligungsbehörde bei der Beihilfegewährung berechnet. Darüber hinaus müssen die beihilfefähigen Kosten durch schriftliche Unterlagen belegt werden, die klar, spezifisch und aktuell sind.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

(29) Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass zur Einhaltung der Transparenzanforderungen die Beihilferegelung und die Einzelbeihilfen von mehr

(9)

8

als 60 000 EUR auf der folgenden Website veröffentlicht werden:

https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home/.

3. WÜRDIGUNG

3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe – Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

(30) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(31) Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden; ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen; iii) es muss sich um einen selektiven Vorteil handeln und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(32) Die vorliegende Regelung ist dem Staat zuzurechnen, da ihr der in Erwägungsgrund (5) genannte Rechtsakt zugrunde liegt. Sie wird aus staatlichen Mitteln finanziert, da sie aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird (Erwägungsgrund (7)).

(33) Die angemeldete Maßnahme verschafft den Begünstigten einen Vorteil in Form von Direktzuschüssen (Erwägungsgrund (19)). Die Maßnahme entlastet diese Begünstigten somit von Kosten, die sie unter normalen Marktbedingungen zu tragen hätten.

(34) Die Beihilfe ist selektiv, weil andere Unternehmen, die sich im Agrarsektor oder in anderen Sektoren (z. B. andere Viehhalter) angesichts des verfolgten Ziels in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, nicht beihilfefähig sind und somit nicht denselben Vorteil erhalten. Die angemeldete Maßnahme verschafft somit nur bestimmten Unternehmen (Erwägungsgrund (8)) einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, indem sie deren Wettbewerbsposition am Markt stärkt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt allein die Tatsache, dass die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen durch Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gestärkt wird, den es sonst im normalen Geschäftsverkehr nicht erhalten hätte, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht.11

(35) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU

11 Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980:209.

(10)

9

unterliegt.12 Die Beihilfeempfänger sind im Agrarsektor tätig, in dem EU-weiter Handel stattfindet.13 Der betreffende Sektor ist folglich dem Wettbewerb auf EU- Ebene ausgesetzt und daher empfindlich gegenüber allen Maßnahmen zugunsten der Erzeugung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Diese Maßnahme ist daher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(36) Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen sind die Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlossen werden, dass es sich bei der vorgeschlagenen Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels handelt. Da es sich bei der angemeldeten Maßnahme um einen Rechtsakt handelt, auf dessen Grundlage ohne vorgeschriebene weitere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen an Unternehmen vergeben werden können, die in dem Rechtsakt allgemein und abstrakt definiert sind (Erwägungsgründe (5) und (8)), betrachtet die Kommission diese Maßnahme als eine Beihilferegelung im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 4 der Rahmenregelung. Die Regelung kann nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn sie sich auf eine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen stützen kann.

3.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe – Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV

(37) Die Beihilferegelung wurde am 15. Juni 2020 bei der Kommission angemeldet.

Sie wurde bisher nicht umgesetzt. Deutschland ist somit seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen.

3.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

Die Beihilfe kann nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn sie sich auf eine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen stützen kann.

3.3.1. Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(38) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(39) Damit diese Ausnahme greifen kann, muss die Beihilfe die einschlägigen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen erfüllen.

12 Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1988:391.

13 Im Jahr 2018 beliefen sich die deutschen Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in andere EU- Länder auf 9755,4 Mio. EUR und die Einfuhren auf 12 392,8 Mio. EUR. Quelle: Landwirtschaft in der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten – Statistische Datenblätter – Deutschland, Juni 2020, https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/food-farming-fisheries/farming/documents/agri-statistical- factsheet-de_en.pdf.

(11)

10

3.3.2. Anwendung der Rahmenregelung

(40) Für die angemeldete Beihilferegelung gelten Teil I „Gemeinsame Vorschriften“, Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.5.2 „Beihilfen für Tierschutzverpflichtungen“ und Teil III der Rahmenregelung.

(41) Gemäß Randnummer 231 der Rahmenregelung sieht die Kommission Beihilfen für Tierschutzverpflichtungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze eingehalten werden und die Bestimmungen der Randnummern 232 bis 240 erfüllt sind.

3.3.2.1. Gemeinsame Bewertungsgrundsätze Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

(42) Wie in Erwägungsgrund (4) dargelegt‚ besteht das Ziel der angemeldeten Beihilferegelung darin, das Wohlergehen von Rindern zu verbessern. Daher trägt sie dazu bei, eine rentable Nahrungsmittelerzeugung zu gewährleisten und die effiziente und nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu fördern, um im Einklang mit Randnummer 43 der Rahmenregelung intelligentes und nachhaltiges Wachstum zu erzielen. Auch wenn die vorgeschlagene Regelung nicht Teil des Bayerischen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum ist, stimmen sie gemäß Randnummer 44 der Rahmenregelung mit dessen Zielen und Prioritäten überein, insbesondere der Förderung des Tierwohls, und sind mit den Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbar (Erwägungsgrund (13)).

(43) Bei der in Rede stehenden Regelung handelt es sich um eine Maßnahme in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert wird. Wie in Erwägungsgrund (13) ausgeführt, kann davon ausgegangen werden, dass die Regelung mit dem EPLR im Einklang steht. Die Kommission ist somit der Auffassung, dass die Bestimmungen der Randnummer 47 der Rahmenregelung eingehalten sind.

(44) Auf der Grundlage der von den deutschen Behörden übermittelten Informationen (Erwägungsgründe (13)‚ (15) und (25)) wurden keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Randnummer 52 der Rahmenregelung festgestellt.

Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen

(45) Da die angemeldete Regelung den Bestimmungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.5.2 der Rahmenregelung (Erwägungsgründe (57) bis (64)) entspricht, ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe gemäß Randnummer 55 der Rahmenregelung für die Erreichung der Ziele von gemeinsamem Interesse erforderlich ist.

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

(46) Die angemeldete Regelung entspricht den Bestimmungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.5.2 der Rahmenregelung (Erwägungsgründe (57) bis (64)) und stellt daher ein geeignetes Politikinstrument gemäß Randnummer 57 dar.

(12)

11

(47) Darüber hinaus wird die Beihilfe entsprechend der Randnummer 237 der Rahmenregelung gewährt (Erwägungsgrund (61)); diese Form der Beihilfe gilt gemäß Randnummer 60 der Rahmenregelung als geeignetes Beihilfeinstrument. Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

(48) Gemäß Erwägungsgrund (27) und im Einklang mit Randnummer 70 der Rahmenregelung dürfen die Arbeiten am betreffenden Vorhaben erst nach Vorlage des Beihilfeantrags durch den Beihilfeempfänger beginnen und muss der Beihilfeantrag die in Randnummer 71 der Rahmenregelung geforderten Angaben enthalten.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(49) Wie nachstehend (Erwägungsgründe (57), (58) und (63)) beschrieben, erfüllen die beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten die in Teil II Abschnitt 1.1.5.2 der Rahmenregelung vorgesehenen Anforderungen und stehen daher mit den Randnummern 82, 83 und 84 der Rahmenregelung im Einklang.

(50) Nach Randnummer 85 der Rahmenregelung wird der Beihilfehöchstbetrag von der Bewilligungsbehörde bei der Beihilfegewährung berechnet. Die beihilfefähigen Kosten müssen durch schriftliche Unterlagen belegt sein, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen, und für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten müssen alle verwendeten Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden (Erwägungsgrund (28)).

Die Mehrwertsteuer ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet (siehe Erwägungsgrund (28)), was mit Randnummer 86 der Rahmenregelung im Einklang steht.

(51) Nach Angaben der deutschen Behörden wurde der Beihilfebetrag im Einklang mit Randnummer 93 der Rahmenregelung auf der Grundlage von Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festgesetzt (Erwägungsgründe (20)‚ (21) und (23)).

(52) Im Einklang mit den Randnummern 99, 100, 102 und 104 der Rahmenregelung kann die Beihilfe nicht mit Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen oder nationalen Quellen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden (Erwägungsgrund (26)).

(53) Auf der Grundlage der oben dargelegten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagene Beihilfe verhältnismäßig ist.

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (54) Da die angemeldete Regelung die Voraussetzungen in Teil II Abschnitt 1.1.5.2

der Rahmenregelung erfüllt und die einschlägigen Beihilfehöchstbeträge nicht überschritten werden (Erwägungsgründe (55) bis (62)), ist die Kommission im Einklang mit Randnummer 113 der Rahmenregelung der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind.

(13)

12

Transparenz

(55) Die angemeldete Regelung erfüllt die einschlägigen Transparenzanforderungen gemäß Teil I Abschnitt 3.7 der Rahmenregelung (Erwägungsgrund (29)).

(56) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Regelung mit den gemeinsamen Bewertungsgrundsätzen gemäß Teil I der Rahmenregelung im Einklang steht.

3.3.2.2. Spezifische Bewertung nach Art der Beihilfe

(57) Gemäß Randnummer 232 der Rahmenregelung muss es sich bei den Begünstigten der angemeldeten Regelung um in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen handeln, die sich freiwillig zur Durchführung von aus einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehenden Vorhaben verpflichten und die aktive Landwirte sind. Die angemeldete Regelung erfüllt diese Voraussetzungen (Erwägungsgründe (8) und (11)). In Bezug auf die Bedingung, dass es sich um einen aktiven Betriebsinhaber handeln muss, wird dadurch gemäß Randnummer 35 Ziffer 43 der Rahmenregelung ein „aktiver Betriebsinhaber“ im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet. Hierzu enthält Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung eine Liste der nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen bzw. Tätigkeiten, für die keine Direktzahlungen gewährt werden können. Gemäß Artikel 9 Absatz 8 derselben Verordnung können die Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 2 ab 2018 oder in einem späteren Jahr nicht mehr anzuwenden, und der Kommission einen entsprechenden Beschluss mitteilen. Deutschland hat der Kommission seinen Beschluss mitgeteilt, Absatz 2 ab 2018 nicht mehr anzuwenden (Erwägungsgrund (8)). Daher ist die Anforderung gemäß Randnummer 232 der Rahmenregelung im Zusammenhang mit „aktiven Betriebsinhabern“ so zu verstehen, wie sie derzeit in dem betreffenden Mitgliedstaat gilt, d. h. ohne Anwendung des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen der Randnummer 232 der Rahmenregelung eingehalten sind.

(58) Die deutschen Behörden haben nachgewiesen, dass die Beihilfe nur für Verpflichtungen gilt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und andere einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die in der Anmeldung aufgeführt und beschrieben wurden (Erwägungsgrund (15)). Die vorliegende Regelung steht daher im Einklang mit Randnummer 233 der Rahmenregelung.

(59) Nach den von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen (Erwägungsgründe (11) und (17)) bieten Tierschutzverpflichtungen‚ die im Rahmen der angemeldeten Regelung förderfähig sind, im Einklang mit Randnummer 234 Buchstabe c der Rahmenregelung verbesserte Standards beim Zugang zu Auslauf im Freien.

(60) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Tierschutzverpflichtungen im Einklang mit Randnummer 235 der Rahmenregelung für einen verlängerbaren Zeitraum von einem Jahr eingegangen werden und dass die Vertragsverlängerung

(14)

13

nicht automatisch erfolgt (Erwägungsgrund (14)). Somit findet Randnummer 236 der Rahmenregelung auf die vorliegende Regelung keine Anwendung.

(61) Wie in Randnummer 237 der Rahmenregelung vorgesehen, wird die Beihilfe jährlich gewährt (Erwägungsgrund (14)) und dient zur Deckung der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Erwägungsgrund (8)), infolge der eingegangenen Verpflichtung entstehen (Erwägungsgründe (20), (21) und (23)).

(62) Die Randnummern 238 und 239 der Rahmenregelung sind auf die angemeldete Regelung nicht anwendbar, da Transaktionskosten nicht erstattet werden (Erwägungsgrund (22)).

(63) Die unter Randnummer 240 der Rahmenregelung genannte Obergrenze von 500 EUR je Großvieheinheit wird eingehalten (Erwägungsgrund (19)).

(64) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Teil II Abschnitt 1.1.5.2 der Rahmenregelung genannten Bestimmungen eingehalten sind.

3.3.2.3. Sonstiges

(65) Nach der von Deutschland vorgelegten Rechtsgrundlage sind die Begünstigten weder Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung noch Unternehmen gemäß Randnummer 27 der Rahmenregelung, die zur Rückzahlung einer Beihilfe verpflichtet sind, die als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde (Erwägungsgrund (10)).

(66) Die angemeldete Beihilferegelung wird angepasst, um sie mit den nach Auslaufen der Rahmenregelung am 31. Dezember 2020 geltenden Beihilfevorschriften in Einklang zu bringen (Erwägungsgrund (6)).

(67) Im Einklang mit den Randnummern 724 bis 726 der Rahmenregelung können die Verpflichtungen jedes Jahr angepasst werden (Erwägungsgrund (14)).

(68) Angesichts all dieser Erwägungen entspricht die angemeldete Regelung allen einschlägigen Bestimmungen der Rahmenregelung und kommt für die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Maßnahmen zur Entwicklung des Agrarsektors in Betracht.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission hat demnach entschieden, keine Einwände gegen die Beihilfe zu erheben, da die Regelung im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in

(15)

14

der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm.

Der Antrag ist auf elektronischem Wege an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË Stateaidgreffe@ec.europa.eu

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

— Milch oder Milcherzeugnissen, wobei das Verhältnis zwischen Molkeproteinen und Kasein der Kuhmilch nicht überschritten wird; es handelt sich ausschließlich um

der Rahmenregelung durchgeführten Vorhaben, die über den Programmplanungszeitraum 2014-2020 hinausgehen, eine Überprüfungsklausel vorgesehen werden, um ihre Anpassung an

Gemäß Randnummer 48 der Rahmenregelung vertritt die Kommission hinsichtlich der Teilmaßnahmen der Regelung, die unter Teil II Abschnitt 2.8 der Rahmenregelung

(32) Die deutschen Behörden haben entsprechend Nummer 174 Buchstabe a der Rahmenregelung bestätigt, dass Beihilfen für die Forstindustrie, die wirtschaftlich rentable

(8) In derselben Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Investitionen des Fonds in Form von offenen Beteiligungen (einschließlich Wandel- und Optionsanleihen) und

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen

(18) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beabsichtigten Änderungen keine Auswirkungen auf die Würdigung

i. Anhörungen, die vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen stattfinden sollen, sollten binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser