• Keine Ergebnisse gefunden

Ausblick auf die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zu Klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Ausblick auf die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zu Klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln"

Copied!
12
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ausblick auf die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zu Klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln

PD Dr. Thomas Sudhop

(2)

Nichtinterventionelle Studie

Klinische Prüfung

Neue oder geänderte Definitionen im Rahmen der EU-Verordnung

Klinische Studie

Minimalinterventionelle

Klinische Prüfung Cluster-Prüfung

(3)

Definition einer klinischen Studie

Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1

Der Begriff ‚Klinische Studie‘ bezeichnet

„jede am Menschen durchgeführte Untersuchung, die dazu bestimmt ist,

• die klinischen, pharmakologischen oder sonstigen pharmakodynamischen Wirkungen eines oder mehrerer Arzneimittel zu erforschen oder zu

bestätigen,

• jegliche Nebenwirkungen eines oder mehrerer Arzneimittel festzustellen, oder

• die Absorption, die Verteilung, den Stoffwechsel oder die Ausscheidung eines oder mehrerer Arzneimittel zu untersuchen,

mit dem Ziel, die Sicherheit und/oder Wirksamkeit dieser Arzneimittel festzustellen“

Pharmakodynamik / Wirksamkeit (PD)

UAW

Pharmakokinetik (PK)

(4)

Jetzige Definition einer Klinischen Prüfung

§ 4 Abs. 23 Satz 1 AMG

Klinische Prüfung bei Menschen ist jede am Menschen durchgeführte Untersuchung, die dazu bestimmt ist,

klinische oder pharmakologische Wirkungen von Arzneimitteln zu erforschen oder nachzuweisen oder

Nebenwirkungen festzustellen oder

• die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel oder die Ausscheidung zu untersuchen,

mit dem Ziel, sich von der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der Arzneimittel zu überzeugen.

Pharmakodynamik / Wirksamkeit (PD)

UAW

Pharmakokinetik (PK)

(5)

Definition einer klinischen Prüfung

Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2

Klinische Prüfung eine klinische Studie, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

• Der Prüfungsteilnehmer wird vorab einer bestimmten Behandlungsstrategie zugewiesen, die nicht der normalen klinischen Praxis des betroffenen Mitgliedstaats entspricht

• die Entscheidung, die Prüfpräparate zu verschreiben, wird zusammen mit der Entscheidung getroffen, den Prüfungsteilnehmer in die klinische Studie aufzunehmen, oder

• an den Prüfungsteilnehmern werden diagnostische oder Überwachungsverfahren

angewendet, die über die normale klinische Praxis hinausgehen

(6)

Definition einer nichtinterventionellen Studie

Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4

‚Nichtinterventionelle Studie‘ ist eine klinische Studie, die keine klinische

Prüfung ist

(7)

Definition einer minimalinterventionellen klinischen Prüfung

Artikel 2 Abs. 2 Nr. 3

Minimalinterventionelle klinische Prüfung ist eine klinische Prüfung, die alle folgende Bedingungen erfüllt:

• Die Prüfpräparate – außer Placebos – sind zugelassen

• dem Prüfplan der klinischen Prüfung zufolge

• werden die Prüfpräparate gemäß den Bedingungen der Zulassung verwendet oder

• stellt die Verwendung der Prüfpräparate in einem der betroffenen Mitgliedstaaten eine evidenzbasierte Verwendung dar, die durch veröffentlichte wissenschaftliche Erkenntnisse über Sicherheit und Wirksamkeit dieser Prüfpräparate untermauert ist und

• die zusätzlichen diagnostischen oder Überwachungsverfahren stellen im Vergleich zur normalen klinischen Praxis in dem betroffenen Mitgliedstaat nur ein minimales zusätzliches Risiko bzw. eine minimale

zusätzliche Belastung für die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer dar

(8)

Cluster-Prüfungen

Klassische Klinische Prüfung

Individual-Randomisierung

Cluster-Prüfung

Gruppen-Randomisierung

Zentrum 1 Zentrum 2

Zentrum 3

Zentrum 6 Zentrum 5

Zentrum 4

Zentrum 1 Zentrum 2

Zentrum 3

Zentrum 6 Zentrum 5

Zentrum 4

Behandlung mit Arzneimittel rot

Behandlung mit Arzneimittel schwarz

(9)

Klinische Studie Nichtinterventionelle

Studie

Klinische Prüfung

Neue oder geänderte Definitionen im Rahmen der EU-Verordnung

Minimal- interventionelle Klinische Prüfung

Cluster-

Prüfung

(10)

Algorithmus zur Abgrenzung gem.

EU-Verordnung

Ist das Projekt eine

Klinische Studie?

Ist die Klinische Studie eine

Klinische Prüfung?

Projekt ist weder Klinische Prüfung

noch NIS*

Projekt ist eine NIS*

Unterliegt nicht der VO(EU) 536/2014

Projekt ist eine (reguläre) Klinische Prüfung VO (EU) 536/2014

nein ja

nein ja

Start

*NIS: Nichtinterventionelle Studie

**MARB und Anwendung im

In-Label Use oder evidenz- basiertem Off- Label Use?

Projekt ist eine Minimalinterventionelle

Klinische Prüfung VO (EU) 536/2014 nein ja

**MARB: Minimal additional Risk or Burden

(11)

Fazit

• Die neue Definition einer klinischen Prüfung ist komplexer

• Ethik-Kommissionen werden mehr klinische Studien sehen, die nicht als klinische Prüfungen deklariert sind (es aber vermutlich doch sein

werden)

• Die neue Definition der nichtinterventionellen Studie nimmt keinen Bezug mehr zum Zulassungsstatus der Arzneimittel

• Bestimmte NIS können zukünftig im Off-Label Use beobachten

(12)

Vielen Dank!

Kontakt

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Abteilung 6

Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 53175 Bonn

Ansprechpartnerin PD Dr. Thomas Sudhop www.bfarm.de

Tel. +49 (0)228 99 307-4360

Fax +49 (0)228 99 307-3424

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Möchte ein Prüfer/Stellvertreter/Mit- glied einer Prüfgruppe nach Absolvierung eines AMG-Grundla- genkurses auch MPG-Studien durchführen, so bedarf es eines zusätzlichen Nachweises

Um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Erzeugerorganisation die für die Einrichtung und Ausstattung des Betriebsfonds gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung

Im Rahmen eines Härtefallprogramms können Arzneimittel ohne Genehmigung oder ohne Zulassung einer bestimmten Patientengruppe zur Verfügung gestellt werden, wenn ausreichende

(1) Für klinische Prüfungen bei Menschen mit Arzneimitteln, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 unterliegen, ist diese Verordnung in der bis zum Tag vor

Zu den Aufga- ben der Mitarbeiter gehört, die Kau- salbeziehung zwischen unerwünsch- ter Wirkung und Präparat zu bewer- ten und eine Nutzen-Risiko-Abschät- zung vorzunehmen –

In klinischen Prüfungen geht es um die Anwendung eines noch nicht oder gerade neu zugelassenen Medi- kamentes, bei dem über Wirkungen und Nebenwirkungen weniger be- kannt ist,

Schwerpunktthe- men waren der Inhalt der neuen Richtlinien und die Bewertung von geschlechtsspezifischen Unterschie- den in der präklinischen Entwicklung, der Pharmakologie

In den Prüfun- gen der Phase IV nach der Zulassung sollen zum Beispiel durch Anwen- dungsbeobachtungen Daten über die Sicherheit des Medikaments bei be- stimmungsgemäßem Gebrauch