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Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 44 Koordinierung der Familienleistungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ab dem 01.11.2021

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familienfragen

1. November 2021

Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 44 Koordinierung der Familienleistungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ab dem 01.11.2021

Information zu den Änderungen betreffend Koordinierung der Familienleistungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien ab dem 1. November 2021:

Neues Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU (Brexit) gelten seit dem 1. Januar 2021 das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU (FZA) und die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht mehr für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.

Die beiden Staaten haben ein neues Abkommen ausgehandelt, welches ab dem 1. November 2021 (bis zu seinem Inkrafttreten) vorläufig angewendet wird. Das seit dem 1. Januar 2021 wieder anwendbare Sozialversicherungsabkommen von 1968 wird durch das neue zweiseitige Abkommen grundsätzlich abgelöst (s. Geltungsbereich). Das neue Sozialversicherungsabkommen ist nicht anwendbar auf Personen, die unter das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen (s. AHV/EL-Mitteilung Nr. 430 und nachstehende Ausführungen betreffend das Verhältnis zum Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger). Da das Abkommen in beiden Staaten noch durch die Parlamente genehmigt werden muss, wird es ab dem 1. November 2021 bis zum definitiven Inkrafttreten vorläufig angewendet.

Das neue Sozialversicherungsabkommen geht weiter als die sonst üblichen bilateralen Vereinbarungen mit anderen Staaten. Viele Regelungen wurden aus den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr.

987/2009 übernommen. Diese starke Anlehnung an das vor dem 01.01.2021 geltende EU-Recht gewährleistet eine gewisse Kontinuität bezüglich der Vorschriften des FZA.

Geltungsbereich

Das Abkommen gilt im Verhältnis der Schweiz und UK für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für EU-Staatsangehörige. Wie das FZA gilt das Abkommen auch für nichterwerbstätige Familienangehörige und Hinterlassene unabhängig von deren Staatsangehörigkeit.

Im Unterschied zum FZA enthält das Abkommen aber nur bilaterale Bestimmungen, welche ausschliesslich das schweizerische und das britische Sozialversicherungssystem koordinieren. Eine Triangulierung zwischen den verschiedenen Abkommen (Sozialversicherungsabkommen Schweiz- UK, Handels- und Kooperationsabkommen EU-UK und FZA) ist nicht vorgesehen.

In räumlicher Hinsicht gilt das Abkommen für die Schweiz und das Vereinigte Königreich und Gibraltar.

Keine Anwendung findet das Abkommen auf die übrigen Überseegebiete und die Kronbesitzungen des

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Vereinigten Königreichs. Für die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herm und Jethou ist weiterhin das Sozialversicherungsabkommen von 1968 anwendbar.

Verhältnis zum Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger

Um den Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem FZA zu regeln und die Rechte, die die Versicherten im Rahmen des FZA erworben haben, zu gewährleisten, wurde zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über die Bürgerrechte geschlossen. Dieses Abkommen ist seit dem 01.01.2021 anwendbar. Das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich enthält einen Vorbehalt zugunsten des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Fällt eine Person unter dieses Abkommen, sind die Bestimmungen des europäischen Koordinationsrechts und nicht das neue Sozialversicherungsabkommen anwendbar.

Insbesondere können deshalb Schweizer, britische Staatsangehörige oder EU-Staatsangehörige, welche sich vor dem 01.01.2021 bereits in einem über den Stichtag hinaus andauernden grenzüberschreitenden Verhältnis Schweiz–UK befanden, weiterhin Familienleistungen für Kinder mit Wohnsitz in UK, in der Schweiz oder in einem EU-Mitgliedstaat beziehen (mehr zum Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger: s. FamZ-Mitteilung Nr. 38).

Auswirkungen auf die Familienleistungen

Ab der vorläufigen Anwendung des neuen Sozialversicherungsabkommens sind die nationalen Rechtsvorschriften des FamZG und des FLG auf das Verhältnis zwischen der Schweiz und UK anwendbar, sofern es sich nicht um einen Fall handelt, der in den Anwendungsbereich des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fällt. Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf die Familienleistungen als Nichtvertragsstaat zu qualifizieren und es findet kein Export von Familienleistungen nach FamZG oder FLG statt.

Für allfällige Fragen wenden Sie sich bitte an:

international@bsv.admin.ch

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