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Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 38 BREXIT: Koordinierung der Familienleistungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ab dem 01.01.2021

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familienfragen

25. November 2020

Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 38 BREXIT: Koordinierung der Familienleistungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ab dem 01.01.2021

Information zu den Änderungen betreffend die Koordinierung der Familienleistungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien ab dem 01.01.2021:

Das Vereinigte Königreich von Grossbritannien (UK) hat per 31.01.2020 die Europäische Union (EU) verlassen. Die Übergangsfrist betreffend Weiteranwendung des EU-Koordinationsrechts im Bereich der sozialen Sicherheit endet am 31.12.2020. Ab dem 01.01.2021 sind das Freizügigkeitsabkommen und die EU-Koordinierungsverordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Verhältnis CH-UK nicht mehr anwendbar.

Abkommen CH-UK über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben ein Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger ausgehandelt, das am 01.01.2021 in Kraft tritt. Nach diesem Abkommen soll sich für Personen, die heute unter das FZA fallen, im Bereich der sozialen Sicherheit ab dem 01.01.2021 möglichst wenig ändern und die aufgrund des FZA erworbenen Rechte sollen geschützt werden.

Nach diesem Abkommen gelten die EU-Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 weiterhin für schweizerische und britische Staatsangehörige, die sich vor dem 01.01.2021 in einer grenzüberschreitenden Situation CH-UK befinden, solange diese andauert.

Die EU- Verordnungen gelten ebenfalls weiterhin für Sachverhalte mit einem Bezug zum Vereinigten Königreich, der Schweiz und der EU, für:

- britische Staatsangehörige, die sich in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Schweiz und EU-Mitgliedstaaten befinden;

- für schweizerische Staatsangehörige, die sich in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen UK und EU-Mitgliedstaaten befinden;

- für EU-Staatsangehörige, die sich in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Schweiz und UK befinden.

Mit diesem Abkommen sollen insbesondere erworbene Rechte und Anwartschaften sowie der Fortbestand der bisherigen Rechtsstellung, die während der Gültigkeit des FZA bzw. der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 erworben wurden, gewahrt werden.

Personen, die sich per Stichtag in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt befinden, haben folglich weiterhin Anspruch auf Familienleistungen basierend auf den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009. Ein solcher Anspruch besteht auch für Kinder, die nach dem Stichtag geboren werden.

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Fallbeispiel:

Der deutsche Arbeitnehmer, der vor dem Stichtag ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätig war erhält weiterhin die Familienzulagen bzw. den Differenzbetrag für seine Kinder mit Wohnsitz in UK.

Dies gilt auch für die Kinder, die allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in UK geboren werden, sofern die grenzüberschreitende Situation des Berechtigten sich nicht verändert.

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit von 19681

Das Abkommen CH-UK über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger (Ziff. 1.2) schützt nur bestehende Rechte aufgrund des FZA und gilt nicht für Personen, die sich nach dem 31. Dezember 2020 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bewegen.

Die Schweiz ist daran, mit UK einen Vertrag auszuhandeln, der künftig die soziale Sicherheit zwischen den beiden Staaten koordinieren soll. Aktuelle Informationen hierzu werden auf der Internetseite des BSV publiziert (Informationen BSV zum Brexit).

Gemäss dem aktuellen Stand der Verhandlungen ist es wahrscheinlich, dass für Personen, für welche nach dem 31. Dezember 2020 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich eine grenzüberschreitende Situation eintritt, während einer Übergangsfrist (bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens) das bilaterale Sozialversicherungsabkommen von 1968, welches durch das Inkrafttreten des FZA suspendiert wurde, erneut Anwendung findet.

Die Familienleistungen (mit Ausnahme der Leistungen nach FLG2) werden allerdings nicht von diesem Abkommen erfasst. In Bezug auf die Familienleistungen nach FamZG ist UK somit ein

«Nichtvertragsstaat» und es findet, solange keine anderslautende Regelung in Kraft tritt, kein Export der Familienzulagen nach FamZG statt.

Für allfällige Fragen wenden Sie sich bitte an:

international@bsv.admin.ch

1SR 0.831.109.367.1

2Das bilaterale Abkommen CH-UK sieht im Bereich der Familienleistungen nach FLG den Leistungsexport für Kinder mit Wohnsitz in UK vor.

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