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Rundschreiben Nr. 257

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern http://www.bsv.admin.ch

Rundschreiben Nr. 257

Aufgrund diverser Anfragen und unterschiedlichen Interpretationen des HE-Auszahlungsanspruchs Minderjähriger bei Sonderschulaufenthalt erfolgt mit diesem Rundschreiben eine Präzisierung.

Auszahlungsanspruch HE Minderjähriger bei Sonderschulaufenthalt

Per 1. Januar 2008 gelten die Sonderschulmassnahmen nicht mehr als Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Streichung aArt. 19 IVG). Diese Leistung wird im Rahmen des NFA durch die Kantone übernommen.

Bisher bestand während den Sonderschulmassnahmen kein Anspruch auf HE, da diese zum einen als Eingliederungsmassnahmen der IV galten und zum anderen zulasten der IV gingen (Art. 35bis Absatz 2 IVV).

Da die Sonderschulmassnahmen keine Eingliederungsmassnahmen der IV mehr sind, besteht keine gesetzliche Grundlage mehr, um den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu verweigern.

Somit gilt ab 1. Januar 2008 betreffend HE-Anspruch Minderjähriger, die sich infolge einer besonde- ren Schulung im Internat/Heim befinden folgende Regelung: Erfüllt die vP die Anspruchsvorausset- zungen betreffend HE kann die Hälfte des Ansatzes der HE, ergänzt durch einen Kostgeldbeitrag, ausgerichtet werden (Art. 42bis Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 42ter Abs. 2 IVG und Art. 36 Abs. 1 IVV sowie den Rz 8080 und 8099 KSIH). Die Rz 8105 KSIH wird entsprechend angepasst.

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