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Archiv "Vereinbarung zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Stand: 3. Juni 1998)" (04.09.1998)

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(1)

nächste Vierteljahr zurückgestellt wer- den. Im übrigen werden auf verspätet eingehende Abrechnungen die bei der KV geltenden Ordnungsvorschriften auf den Vertragsarzt angewendet.“

Abs. 4:

„Die KV stellt die Abrechnungen rechnerisch und sachlich richtig.“

Abs. 5:

„Eine Zuzahlung über die vertraglich vereinbarten Vergütungssätze hinaus darf der Vertragsarzt von den A-Mit- gliedern oder ihren mitversicherten Angehörigen nicht verlangen.“

4) § 13 erhält folgende Fassung:

Abs. 1:

„Die PBeaKK zahlt an die KV die von dieser anerkannten Honorare der Vertragsärzte mit befreiender Wirkung innerhalb von zwei Wochen nach Ein- gang der Abrechnung. Die KV leitet die Honorare an die Vertragsärzte im Rah- men der vertragsärztlichen Honorarzah- lungen weiter. Sie ist berechtigt, hiervon die bei ihr üblichen Verwaltungskosten abzusetzen.“

Abs. 2:

„Bis zum 15. eines jeden Monats überweist die PBeaKK an die KV eine Abschlagszahlung in Höhe von einem Drittel der im entsprechenden Kalen- dervierteljahr des Vorjahres abgerechne- ten Honorarsumme.“

5) Die Anlage A zum Vertrag wird wie folgt geändert:

Der Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die nach der Ersatzkassen-Gebüh- renordnung erbrachten ärztlichen Lei- stungen – ausgenommen der Leistungen des Abschnittes O (Laboratoriumsun- tersuchungen) – werden als Einzel- leistungen mit einem Punktwert von 14,5 Pf; Leistungen nach Abschnitt O (Laboratoriumsuntersuchungen) mit ei- nem Punktwert von 14,1 Pf vergütet. Für die Modalitäten der Abrechnung be- legärztlicher Leistungen sind die auf Landesebene mit den Ersatzkassen ge- troffenen Regelungen anzuwenden. Die KVen unterrichten die Hauptverwaltung der PBeaKK über die hierzu getroffenen Regelungen.“

6) Die Vereinbarung tritt am 1. Ok- tober 1998 in Kraft.

Postbeamtenkrankenkasse Kassenärztliche Bundesvereinigung

A-2114

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(66) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 36, 4. September 1998

§ 1 Vertragsgegenstand

Die nachstehenden Regelungen sol- len dazu dienen, solchen Kostenträgern außerhalb der GKV, die aufgrund des Sicherstellungsauftrages bzw. sonstiger vertraglicher Verpflichtungen in Ver- tragsbeziehungen zur Kassenärztlichen Bundesvereinigung bzw. zu Kassenärztli- chen Vereinigungen stehen, die Ausgabe von Krankenversichertenkarten zu er- möglichen.

§ 2

Zuständigkeit für die Ausgabe von Krankenversichertenkarten (1) Die KBV organisiert in Zusam- menarbeit mit den KVen die Zulassung von Kostenträgern außerhalb der GKV.

(2) Eine vertragliche Bindung ent- steht nur zwischen dem „Sonstigen Ko- stenträger“ und der KBV bzw. der zu- ständigen KV.

(3) Vor der Ausgabe der Kranken- versichertenkarten durch den „Sonstigen Kostenträger“ ist eine Vereinbarung des

„Sonstigen Kostenträgers“ mit dem VdAK bezüglich einer Kostenbeteili- gung notwendig.

§ 3

Genehmigungsprozedere zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten

durch „Sonstige Kostenträger“

(1) Der „Sonstige Kostenträger“ hat grundsätzlich vor der Ausgabe von Krankenversichertenkarten eine vorläu- fige Einverständniserklärung der zustän- digen Kassenärztlichen Vereinigung bzw.

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einzuholen.

(2) Die Einwilligung ist dem Ver- band der Angestellten-Krankenkassen in Siegburg zuzuleiten. Dieser schließt die

Vereinbarung mit dem „Sonstigen Ko- stenträger“ bzgl. der Kostenbeteiligung.

(3) Nach Abschluß der Vereinbarung nach Abs. 2 wird der KBV eine Kopie zugeleitet. Die KBV vergibt daraufhin ein Institutionskennzeichen für den

„Sonstigen Kostenträger“ und legt den vorläufigen, frühesten Ausgabetermin für Krankenversichertenkarten fest, zu dem die vom „Sonstigen Kostenträger“

auszugebenden Krankenversicherten- karten durch die Praxiscomputersysteme voraussichtlich verarbeitet werden kön- nen.

(4) Der „Sonstige Kostenträger“

reicht der Kassenärztlichen Bundesver- einigung anschließend 10 Musterkarten zur Prüfung ein. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung teilt das Ergebnis der Prüfung dem „Sonstigen Kostenträ- ger“ und im Bedarfsfall der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung mit.

(5) Die erfolgreiche technische Prü- fung führt zur endgültigen Aufnahme des Institutionskennzeichens des „Son- stigen Kostenträgers“ in die Kostenträ- ger-Stammdatei. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt dies dem

„Sonstigen Kostenträger“. Die Prüfbe- stätigung beinhaltet insbesondere den Zeitpunkt, ab dem die Krankenversi- chertenkarten des „Sonstigen Kostenträ- gers“ von der ärztlichen Abrechnungs- software verarbeitet werden können.

Die Nutzung der Krankenversicherten- karten durch Versicherte des „Sonstigen Kostenträgers“ vor dieser Frist ist un- zulässig.

(6) Unmittelbar vor der Kartenaus- gabe müssen der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung 10 Karten mit Echtdaten aus der laufenden Produktion für eine abschließende Integrationsprüfung be- reitgestellt werden.

(7) Nach erfolgreicher Integrations- prüfung erfolgt eine endgültige Freiga- beerklärung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die alle Beteiligten, u. a. der VdAK, erhalten.

Vereinbarung

zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten

durch Kostenträger außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

(Stand: 3. Juni 1998)

Zwischen der Postbeamtenkrankenkasse (im folgenden als „Sonstiger Kostenträ-

ger“ bezeichnet) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung K. d. ö. R. (im fol-

genden als KBV bezeichnet) wird die nachfolgende Vereinbarung zur Ausgabe von

Krankenversichertenkarten gem. § 7 Abs. 4 des Vertrages zwischen der Post-

beamtenkrankenkasse und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geschlossen.

(2)

A-2115

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 36, 4. September 1998 (67)

§ 4

Technische Anforderungen an Krankenversichertenkarten Bei der Herstellung und Beschriftung der Karten sowie beim Aufbringen von Daten auf den Chip ist die aktuelle tech- nische Spezifikation zur Erstellung von Krankenversichertenkarten (Anlage 1) mit folgenden Ausnahmen gültig:

(1) Das rechte Drittel der Kranken- versichertenkarte soll blanko-weiß ausge- führt werden mit Ausnahme des Schrift- zuges „Krankenversichertenkarte“ und des Gültigkeitsvermerks nach technischer Spezifikation. Das „Kartenlogo der Ge- setzlichen Krankenversicherung“ (Leo- nardo-Figur) sowie der schwarz-rot-gol- dene Farbbogen dürfen hingegen nicht genutzt werden, damit Verwechslungen der Krankenversichertenkarten in den Arztpraxen ausgeschlossen sind.

(2) Für die Beschriftung des Perso- nalisierungsfeldes ist folgendes zulässig:

> Zeilen 1 und 2: Vorname und Na- me des Versicherten,

> Zeile 3: Bezeichnung der Kran- kenkasse, ggf. in Verbindung mit der zuständigen Geschäftsstelle (PBeaKK- BzSt . . .), wobei die Gesamtlänge von 24 Zeichen nicht überschritten werden darf,

> Zeile 4: 1. Institutionskennzeichen des „Sonstigen Kostenträgers“, welches dem „Sonstigen Kostenträger“ von der KBV zugeteilt wurde – die Verwendung eines davon abweichenden Institutions- kennzeichens ist nicht zulässig,

2. Versichertennummer,

3. Status (4stellig) – Als Statusanga- ben sind an der ersten Stelle nur die An- gaben „1“ für Mitglieder und „3“ für Fa- milienangehörige zugelassen. Die Stel- len 2 bis 4 sind „blank“ auszuführen.

4. Bei Statusergänzung ist eine „1“

(1 Stelle) einzutragen,

5. Befristung der fünfjährigen Gül- tigkeit mit der Angabe von Monat und Jahr des Fristablaufs.

(3) Die auf der Krankenversicher- tenkarte des „Sonstigen Kostenträgers“

visuell erkennbaren Daten sind im Chip der Krankenversichertenkarten iden- tisch abzuspeichern. Darüber hinaus hat der Chip folgende Angaben zu enthal- ten:> VKNR des „Sonstigen Kostenträ- gers“,

> den Familiennamen, Titel und Vor- namen des Anspruchsberechtigten (die Angabe des Titels entfällt, sofern vom Anspruchsberechtigten gewünscht),

> das Geburtsdatum des Anspruchs- berechtigten,

> die Anschrift des Anspruchsbe- rechtigten mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort,

> die Versichertennummer des An- spruchsberechtigten,

> die Stellen 2 bis 4 des Feldes „Ver- sichertenstatus“ sind mit Nullen aufzu- füllen.

§ 5 Verwendung der Krankenversichertenkarte (1) Die Krankenversichertenkarte wird durch den „Sonstigen Kostenträ- ger“ ausgegeben, sie ist grundsätzlich nur gültig mit der Unterschrift des An- spruchsberechtigten oder eines gesetzli- chen Vertreters (z. B. bei Anspruchsbe- rechtigten bis zur Vollendung des 15. Le- bensjahres).

(2) Der Anspruchsberechtigte ist grundsätzlich verpflichtet, bei jedem Arztbesuch die Krankenversichertenkar- te mit sich zu führen. Der „Sonstige Ko- stenträger“ wird seine Anspruchsberech- tigten dazu in geeigneter Weise anhalten.

(3) Der Arzt ist grundsätzlich ver- pflichtet, die Daten der Krankenversi- chertenkarte auf alle relevanten Vor- drucke maschinell unter Verwendung ei- nes zertifizierten Lese- und Druckgerä- tes zu übertragen. Dies gilt auch für die Ausstellung eines Abrechnungsscheins.

Nach Übertragung der Daten der Kran- kenversichertenkarte auf den Abrech- nungsschein bestätigt der Anspruchsbe- rechtigte das Bestehen des Kostenüber- nahmeanspruchs gegenüber dem „Son- stigen Kostenträger“ durch Unterschrift auf dem Abrechnungsschein. Eine Un- terschriftsleistung ist nicht erforderlich bei Anspruchsberechtigten, die einen ge- setzlichen Vertreter haben (z. B. Versi- cherte vor Vollendung des 15. Lebens- jahres) oder die zur Unterschrift nicht in der Lage sind.

(4) Ärzte, die mit Hilfe einer geneh- migten Praxis-EDV abrechnen, können von der Kassenärztlichen Vereinigung von der Ausstellung eines Abrechnungs- scheines befreit werden, wenn ein nicht veränderbares Einlesedatum der Kran- kenversichertenkarte im jeweiligen Quar- tal festgehalten und Bestandteil der in der Abrechnung zu prüfenden Daten wird.

(5) Kann bei der ersten Arzt-/Patien- tenbegegnung im Behandlungsfall eine gültige Krankenversichertenkarte nicht vorgelegt werden, kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatver- gütung für die Behandlung verlangen, die jedoch zurückzuzahlen ist, wenn dem Arzt eine gültige Krankenversicherten- karte bis zum Ende des Quartals vorge- legt wird. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel soll der Vertragsarzt in derar- tigen Fällen privat verordnen.

(6) Kann bei einer Notfallbehand- lung, die mit einem Abrechnungsschein nach Vordruck-Muster 19 abgerechnet wird, die Krankenversichertenkarte nicht vorgelegt werden oder ist sie ungültig, ist die Abrechnung aufgrund der Angaben des Versicherten oder der Angaben ande- rer Auskunftspersonen durchzuführen.

(7) Für Kosten einer Behandlung, die aufgrund einer vorgelegten falschen oder zu Unrecht ausgestellten Kranken- versichertenkarte bzw. eines vorgelegten falschen oder zu Unrecht ausgestellten Abrechnungsscheins erfolgte, haftet der

„Sonstige Kostenträger“ dem Arzt ge- gen Abtretung seines Vergütungsanspru- ches, es sei denn, daß der Vertragsarzt einen offensichtlichen Mißbrauch hätte erkennen können.

§ 6

Belege, Datenaustausch und Datenschutz

(1) Die Vordrucke für die vertrags- ärztliche Versorgung können – soweit er- forderlich – verwendet werden. Im übri- gen gelten die ggf. auf Landesebene ge- troffenen Regelungen.

(2) Die Daten- und Belegbereitstel- lung im Zuge der Rechnungslegung der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen- über dem „Sonstigen Kostenträger“

richten sich nach den auf Bundes- bzw.

Landesebene getroffenen Regelungen.

(3) Bezüglich einer möglichen Auf- nahme des Datenaustausches auf Daten- trägern, welche einer Vereinbarung mit der zuständigen Kassenärztlichen Verei- nigung bedarf, hat der „Sonstige Kosten- träger“ eine Unbedenklichkeitserklä- rung des zuständigen Bundes- bzw. Lan- desbeauftragten für den Datenschutz der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung bzw. der zuständigen Kassenärztli- chen Vereinigung vorzulegen.

§ 7

Inkrafttreten und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am 1.

Oktober 1998 in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann von je- der Vertragspartei unter Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekün- digt werden. Im Falle der Kündigung gelten die bestehenden Regelungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinba- rung fort.

Postbeamtenkrankenkasse Kassenärztliche Bundesvereinigung

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