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Archiv "Sondersitzung des Präsidiums des Deutschen Ärztetages: Einstimmig gegen den Gebührenordnungs-Entwurf aus dem Arbeitsministerium (Teil 2)" (15.10.1981)

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Aktie "Archiv "Sondersitzung des Präsidiums des Deutschen Ärztetages: Einstimmig gegen den Gebührenordnungs-Entwurf aus dem Arbeitsministerium (Teil 2)" (15.10.1981)"

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Die Information:

Bericht und Meinung Gegen GOÄ-Entwurf

nehmend die Erfahrung, daß durch Gesetz oder Verordnung

„Beiräte" installiert würden. Die Erfahrungen zeigten, daß solche

„Beiräte" einseitig zusammenge- setzt würden — wenn nicht von An- fang an, dann spätestens bei einer Novellierung der Bestimmungen.

DER BERICHT

Konzertierte Aktion:

Gesetzentwurfs-Hektik entwertet Erfahrungsbericht

Mehrfach wurde im Präsidium auch die Haltung der privaten Krankenversicherung angespro- chen. Im Verband der privaten Krankenversicherung soll es Stim- men geben, die die „kostenbe- grenzenden" Vorschriften der ge- planten GOÄ-Novelle begrüßen in der Hoffnung, dadurch Beitrags- anpassungen zu vermeiden.

> Andererseits würde die Privat- versicherung an einem geschäfts- politisch empfindlichen Nerv ge- troffen, wenn mit Hilfe der neuen Gebührenordnung die privatärztli- che Behandlung de facto an das Kassenarztrecht gebunden würde.

Jeder Kunde, der das merkt, muß sich dann fragen: Weshalb nicht gleich in die (Ersatz-)Kasse?

Am 13. Oktober soll im Bundesar- beitsministerium eine Anhörung der Betroffenen stattfinden. Die Stellungnahme der Bundesärzte- kammer wird dabei vertreten wer- den. Zwei Tage später, so plant das Arbeitsministerium, sollen die Bundesressorts ihre Auffassung mitteilen. Am 17. Oktober werden die Länder Stellung nehmen. Auf diese kommt es besonders an.

Denn die Gebührenordnung, eine Rechtsverordnung, wird von der Bundesregierung erlassen — mit Zustimmung des Bundesrates. Der Bundestag spielt in diesen Prozeß direkt nicht mehr hinein, nachdem er in Paragraph 11 der Bundesärz- teordnung den Ermächtigungs- rahmen festgesetzt hat.

Wenn dieser gesetzliche Rahmen von der Bundesregierung über- schritten wird, ja sogar grundge- setzlich garantierte Freiheiten be- schnitten werden sollten, dann sollte auch an gerichtliche Schrit- te gedacht werden, hieß es im Prä- sidium... NJ

Der mit einiger „Spannung" er- wartete Bericht der Bundesregie- rung über die seit viereinhalb Jah- ren gemachten Erfahrungen mit den neu durch das „Krankenver-

sicherungs-Kostendämpfungsge- setz" (KVKG) installierten Instru- menten der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen, den Bun- desempfehlungen zur Verände- rung der Gesamtvergütungen und der Arzneimittelhöchstbeträge so- wie über die Auswirkungen der Regelungen über die Gesamtver- gütungen und Höchstbeträge hat bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Einzelberichte durch die Spit- zenverbände der Krankenkassen, der Kassenärztlichen und Kas- senzahnärztlichen Bundesvereini- gung sowie des Bundesversiche- rungsamtes ganz erheblich an Wert und an Aussagegehalt ver- loren.

Die „Fleißarbeit" der Organisatio- nen, die nach vier vorgegebenen, strukturierten Fragen dem feder- führenden Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung detail- liert berichteten, was sie an den Instrumenten gut oder auf der an- deren Seite schlecht finden, sind praktisch nur für die Registratur oder den Papierkorb erarbeitet worden. Dies vor allem deshalb, weil die Bundesregierung bereits im Sommer dieses Jahres überfall- artig und in hektischer Geschäftig- keit den Entwurf eines „Kosten- dämpfungs-Ergänzungsgesetzes"

(KVEG) vorlegte, ohne überhaupt den den gesetzgebenden Körper- schaften bis spätestens 31. De- zember 1981 vorzulegenden Ge- samtbericht des federführenden Ministeriums abzuwarten und ge- gebenenfalls die notwendigen po- litischen Schlußfolgerungen zu ziehen, das heißt, hier und da ge- setzliche Korrekturen anzu- bringen.

Überhaupt ist durch das doppel- bödige Vorgehen des Bundesar- beitsministeriums der Wert der zu- künftigen Arbeit der Konzertier- ten Aktion in Frage gestellt. Und schließlich wird den Parlamentari- ern bei den eingehenden Beratun- gen des KVEG-Entwurfs zum jetzigen Zeitpunkt eine hinrei- chende Beurteilungsgrundlage für eine medizinisch vertretbare und sachgerechte Kostendämpfung vorenthalten. Auch die Beratun- gen der diesjährigen „Herbstrun- de" der Konzertierten Aktion am 7.

Oktober (nach Redaktionsschluß dieser Ausgabe), bei der eine kriti- sche Bestandsaufnahme der bis- herigen Arbeit der Konzertierten Aktion vorgesehen war, wurde durch die unmotivierte Doppel- gleisigkeit und das Vorpreschen des Bundesarbeitsministeriums unterlaufen. Dies ist denn auch der Grundtenor einer Stellungnah- me der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung (KBV) und der Bun- desärztekammer (BÄK) vom 10.

September, in der die Begleit- umstände des Berichts und die parlamentarische Präjudizierung durch das Arbeitsministerium ge- rügt worden waren.

Entscheidend: Allein die Einigung der unmittelbar Betroffenen

Im einzelnen hebt die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung in Über- einstimmung mit der Bundesärzte- kammer hervor, daß die Konzer- tierte Aktion ihren Aufgaben, ins- besondere was die Abgabe von Empfehlungen zur Veränderung der kassenärztlichen Gesamtver- gütung angeht, nur deshalb habe nachkommen können, weil die hiervon unmittelbar betroffenen Organisationen und Verbände die Sitzungen der Konzertierten Ak- DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

1962 Heft 42 vom 15. Oktober 1981

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Erfahrungen mit der Konzertierten Aktion

tion jeweils intensiv vorbereiteten und sich im Vorfeld bereits eini- gen konnten. Was die Anwendung sowie die Auswirkung der Rege- lungen über die Gesamtvergütun- gen und Arzneimittelhöchstbeträ- ge betrifft, so seien die Empfeh- lungen der Konzertierten Aktion mit wenigen Ausnahmen in die Verträge auf Landesebene einge- gangen.

Kostenbalance mit Hilfe der Kassenärzteschaft:

Keine neuen Eingriffe!

Die KBV stellt fest, daß sich im Bereich der ambulanten kassen- ärztlichen Versorgung gesetzge- berische Eingriffe allein dadurch erübrigen, weil die Kassenärzte- schaft in den vergangenen Jahren nachweislich erfolgreich zur Errei- chung der Kostenbalance beige- tragen habe:

.,.. So ist die Grundlohnsumme seit lnkrafttreten des "Krankenver-

sicherungs-Kostendämpfungsge- setzes" (am 1. Juli 1977) um insge- samt 24,8 Prozent je Mitglied ge- stiegen, dagegen haben sich die Ausgaben für die ambulante ärztli- che Behandlung in der gesetzli- chen Krankenversicherung nur um 20,7 Prozent je Mitglied er- höht. Wäre in den anderen Ausga- benbereichen die Entwicklung an- nähernd genauso verlaufen, so hätte der Beitragssatz nicht nur stabil gehalten, sondern sogar ge- senkt werden können.

Allerdings hat der Krankenhaus- bereich die für andere Sektoren des Gesundheitswesens gegebe- nen prozentualen Empfehlungen der Konzertierten Aktion teilweise erheblich überschritten, heißt es in der BÄK-Stellungnahme. Bun- desärztekammer und KBV halten es deshalb für erforderlich, daß der § 405 a RVO, wie im Entwurf eines "Krankenhaus-Kostendämp- fungsgesetzes" beabsichtigt, er- gänzt wird und die Krankenhäuser in konkrete, globale Jahresemp- fehlungen über die Ausgabenstei- gerungen der Krankenkassen ein-

gebunden werden. Die finanzielle Globalbesteuerung im Gesund- heitswesen könne dann nur funk- tionieren und sei sozial gerecht, wenn auch der seinem Volumen nach größte Kostenbereich in die Empfehlungen aufgenommen würde. Nicht hingenommen wer- den könne, daß andere Leistungs- bereiche, insbesondere die Kas- senärzte, ausschließlich in die Ko- stendämpfungsbemühungen ein- bezogen werden.

Die KBV-Stellungnahme beschäf- tigt sich eingehend mit den Lauf- zeiten von Jahresempfehlungen und den Verträgen. Die Konzer- tierte Aktion gibt gemäß § 405 a RVO Empfehlungen über ange- messene Veränderungen der Ge- samtvergütungen und der Arznei- mittelhöchstbeträge bis jeweils zum 31. März eines Jahres un- ter Berücksichtigung der Daten des Jahreswirtschaftsberichtes ab.

Aus diesem Terminzwang, so be- tont die KBV, resultierte insofern eine Schwierigkeit, als es die Kon- zertierte Aktion in der Frühjahrs- sitzung 1979 für opportun gehal- ten hatte, eine eineinhalbjährige Laufzeit der ärztlichen sowie zahnärztlichen Vergütungsverträ- ge zu empfehlen. Für die An- schlußverträge konnte die Konzer- tierte Aktion zeitgerecht keine Empfehlung abgeben, weshalb die Vertragspartnerauf Bundesebene gehalten waren, dies zu tun.

.,.. Aus dieser Schwierigkeit, die Notwendigkeit abzuleiten, die Ver- gütungsverträge in festen Laufzei- ten -1. Juli bis 30. Juni des folgen- den Jahres- strikt einzuhalten, ist nach Ansicht der KBV verfehlt. Da- durch würde die bewährte Praxis, über den Vertragszeitpunkt auch die Honorarentwicklungen zu steuern, in Zukunft unmöglich ge- macht.

.,.. Die KBV empfiehlt, allenfalls darüber nachzudenken, den Zwang für die Konzertierte Aktion, bis zum 31. März des jeweiligen Jahres Empfehlungen zu den Aus- gabenentwicklungen in den ein- zelnen Leistungsbereichen abge- ben zu müssen, aufzuheben. EB

Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Zulassungsordnung:

Künftig zwei Jahre berufspraktische Erfahrung?

Die Gesetzgebungsmaschinerie läuft zur Zeit auf Hochtouren:

Noch vor Ende der parlamentari- schen Sommerferien hatte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) den ärztli- chen und zahnärztlichen Spitzen- körperschaften einen Referenten- entwurf eines "Gesetzes zur Ände- rung der Voraussetzungen für die Zulassung als Kassenarzt (Kassen- zahnarzt)" zugeleitet, nachdem in drei voraufgegangenen Experten- gesprächsrundan ein grob umris- sener "Lösungsvorschlag" zur Än- derung des für die Zulassung maß- geblichen § 368a Reichsversiche- rungsordnung (RVO) im Bonner Arbeitsministerium ausführlich erörtert und Stellungnahmen der Verbände eingeholt worden waren.

Kernstück des BMA-Entwurfs vom 4. August 1981 ist die Einführung einer "Eignungszeit", die der Be- werber zur Zulassung als Kassen- arzt/Kassenzahnarzt nachzuwei- sen hat. Diese Eignungszeit sieht vor, daß künftig zur kassenärzt- lichen/kassenzahnärztlichen Ver- sorgung nur noch diejenigen Ärz- te zugelassen werden dürfen, die eine mindestens zweijährige Tä- tigkeit als Arzt mit berufsprakti- scher Erfahrung ausgeübt haben, davon mindestens sechs Monate als Vertreter oder Assistent eines Kassenarztes. Die näheren Vor- aussetzungen hierzu sollen in der Zulassungsordnung jeweils gere- gelt werden.

Die jetzt in Angriff genommene Gesetzesänderung ist erstmals von der "Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen" vom 10. Okto- ber 1978 angeregt und durch eine gemeinsame Empfehlung vom 23.

November 1979 bekräftigt worden.

So sehr der ursprüngliche Lö- sungsvorschlag aus dem Hause Ehrenberg in seiner Grundkon- DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 42 vom 15. Oktober 1981 1963

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