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Archiv "Berufsordnung für die deutschen Ärzte: Nach den Beschlüssen des 79. Deutschen Ärztetages in der Zeit vom 10. bis zum 15. Mai 1976 in Düsseldorf" (03.06.1976)

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Academic year: 2022

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(1)

mann ersichtlichen Gründen entfal- len die Bestimmungen im Satz 3 und 4 des § 25, weil die Aussagen hierzu in der Weiterbildungsord- nung zu regeln sind.

Für die Normen sind immer wieder Korrekturen erforderlich Oft ist gesagt worden, daß die Ge- neralklausel über die ärztliche Be- rufstätigkeit dem Grunde nach aus- reichend sein müsse. In allen Beru- fen haben wir Menschen ein ge- sundes Gefühl dafür, worauf es an- kommt. Doch genügt dies nicht.

Niemand wird die Fortentwicklung der Neufassung einer Berufsord- nung nur lobenswert finden. Zwei- fel beschleichen insbesondere den, der sich im Ausschuß oder an an- derer Stelle der Ärzteschaft wieder und wieder mit der Berufsordnung beschäftigen muß. Niemand kann glücklich darüber sein, daß Glei- ches auch mit ganz anderen Wor- ten zum Ausdruck gebracht wer- den kann. Der Akzent liegt auf der angepaßten Entwicklung in dem Grad, mit dem wir alle in unserer Zeit leben und von eben dieser Zeit geformt werden. So sind für die Normen unseres Tuns immer wieder Korrekturen erforderlich im Sinne eines entwickelten und nicht nur starren Traditionsverständnis- ses. Das ist, wenn ich die prakti- sche Gleichheit der Berufsordnung in unseren Ländern sehe, fast im Gleichschritt geschehen. Solange dies in rechtverstandener pluraler Arbeit und Entwicklung geschieht, ist dies kein Risiko. Wir dürfen auf dem Weg konträre Auffassungen im Klima des uns verbindenden Vertrauens mutig austragen, um gerade dadurch die notwendige Harmonisierung zu erreichen. Der Vorstand der Bundesärztekammer legt Ihnen in diesem Vertrauen die- sen mit Ihnen selbst erarbeiteten Entwurf vor. Mir ist es eine gern übernommene Pflicht und ein gro- ßes Bedürfnis, allen zu danken, die an der Entstehung des Entwurfs mitwirkten. Sie werden Verständnis dafür haben, daß ich insbesondere den Kollegen danken möchte, die an dem Entwurf im Fachausschuß mitgearbeitet haben.

Gelöbnis

Für jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis:

„Bei meiner Aufnahme in den ärzt- lichen Berufsstand gelobe ich fei- erlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen.

Ich werde meinen Beruf mit Ge- wissenhaftigkeit und Würde aus- üben. Die Erhaltung und Wieder- herstellung der Gesundheit meiner Patienten soll oberstes Gebot mei- nes Handelns sein.

Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse wahren.

Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überliefe- rung des ärztlichen Berufes auf- rechterhalten und bei der Aus- übung meiner ärztlichen Pflichten keinen Unterschied machen weder nach Religion, Nationalität, Rasse noch nach Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung.

Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Gebo- ten der Menschlichkeit anwenden.

Ich werde meinen Lehrern und Kol- legen die schuldige Achtung erwei- sen. Dies alles verspreche ich fei- erlich auf meine Ehre."

§ 1: Berufsausübung

0 Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Der ärztliche Be- ruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner

Natur nach ein freier Beruf. Der ärztliche Beruf verlangt, daß der Arzt seine Aufgabe nach seinem Gewissen und nach den Geboten der ärztlichen Sitte erfüllt.

2

Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustel- len sowie Leiden zu lindern. Der Arzt übt seinen Beruf nach den Ge- boten der Menschlichkeit aus. Er darf keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anwei- sungen beachten, die mit seiner Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung er nicht verant- worten kann.

CD

Der Arzt ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei seinem Verhalten der Ach- tung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die der ärztliche Beruf er- fordert.

O Der Arzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unter- richten und sie zu beachten.

® Der Arzt darf seinen Beruf nicht im Umherziehen ausüben. Er darf individuelle ärztliche Beratung oder Behandlung weder brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschrif- ten noch im Fernsehen oder Ton-

rundfunk durchführen.

® Der Arzt ist in der Ausübung seines Berufes frei. Er kann die ärztliche Behandlung ablehnen, insbesondere dann, wenn er der Überzeugung ist, daß das notwen- dige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht be- steht. Seine Verpflichtung, in Not- fällen zu helfen, bleibt hiervon un- berührt.

Berufsordnung

für die deutschen Ärzte

Nach den Beschlüssen des 79. Deutschen Ärztetages in der Zeit vom 10. bis zum 15. Mai 1976 in Düsseldorf

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 23 vom 3.Juni 1976 1543

(2)

O Ärzte, die hauptamtlich an Krankenanstalten bzw. deren Ab- teilungen tätig sind, sollen sich au- ßerhalb des Krankenhauses im all- gemeinen auf Sprechstunden und

konsultative Tätigkeit beschränken.

® Ärzte sollen sich in der Regel nur durch Ärzte des gleichen Ge- bietes oder Teilgebietes vertreten lassen.

§ 2: Schweigepflicht

O Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt an- vertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.

C) Der Arzt hat die Pflicht zur Ver- schwiegenheit auch seinen Fami- lienangehörigen gegenüber zu be- achten.

O Der Arzt hat seine Gehilfen und die Personen, die zur Vorbe- reitung auf den Beruf an der ärztli- chen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwie- genheit zu belehren und dieses schriftlich festzuhalten.

O Der Arzt ist zur Offenbarung be- fugt, aber nicht verpflichtet, soweit er von der Schweigepflicht entbun- den worden ist oder soweit die Of- fenbarung zum Schutze höheren Rechtsgutes erforderlich ist. Letz- teres gilt auch für Aussagen in ge- richtlichen Verfahren.

® Der Arzt ist auch dann zur Ver- schwiegenheit verpflichtet, wenn er im amtlichen oder privaten Auftrag eines Dritten tätig wird, es sei denn, daß dem Betroffenen vor der Untersuchung oder Behandlung bekannt ist oder eröffnet wurde, in- wieweit die von dem Arzt getroffe- nen Feststellungen zur Mitteilung an Dritte bestimmt sind.

© Wenn mehrere Ärzte gleichzei- tig oder nacheinander denselben Patienten behandeln, so sind sie

untereinander von der Schweige- pflicht insoweit befreit, als der Pa- tient nicht etwas anderes bestimmt.

O Zum Zwecke der wissenschaft- lichen Forschung und Lehre dürfen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde nur soweit mitgeteilt werden, als dadurch be- rechtigte Interessen des Patienten nicht verletzt werden oder dieser ausdrücklich zustimmt.

§ 3: Zusammenarbeit der Ärzte O Der Arzt ist zu kollegialer Zu- sammenarbeit mit denjenigen Ärz- ten verpflichtet, die gleichzeitig oder nacheinander denselben Pa- tienten behandeln.

C) Der Arzt ist verpflichtet, einen weiteren Arzt hinzuzuziehen oder den Patienten an einen anderen Arzt zu überweisen, wenn dies nach seiner ärztlichen Erkenntnis angezeigt erscheint.

Den Wunsch des Patienten oder seiner Angehörigen, einen weiteren Arzt zuzuziehen oder einem ande- ren Arzt überwiesen zu werden, soll der behandelnde Arzt in der

Regel nicht ablehnen.

O Überweist der Arzt den Patien- ten an einen anderen Arzt, so hat er ihm die erhobenen Befunde zu übermitteln und ihn über die bishe- rige Behandlung zu informieren, es sei denn, daß der Patient etwas an- deres bestimmt. Dies gilt insbeson- dere auch bei der Krankenhausein- weisung und Krankenhausentlas- sung. Originalunterlagen sind zu- rückzugeben.

§ 4: Verpflichtung zur Weiterbildung

Der zur Weiterbildung ermächtig- te Arzt ist verpflichtet, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten sei- nen ärztlichen Mitarbeitern auf Verlangen Weiterbildung nach Maßgabe der Weiterbildungsord-

nung zu vermitteln.

§ 5: Erhaltung

des keimenden Lebens

Der Arzt ist grundsätzlich ver- pflichtet, das keimende Leben zu erhalten. Der Schwangerschaftsab- bruch unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6: Sterilisation

Sterilisationen sind zulässig, wenn sie aus medizinischen, genetischen oder schwerwiegenden sozialen Gründen indiziert sind.

§ 7: Fortbildung

0 Der Arzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich da- bei über die für seine Berufsaus- übung jeweils geltenden Bestim- mungen zu unterrichten.

2

Geeignete Mittel der Fortbil- dung sind insbesondere:

a) Teilnahme an allgemeinen oder besonderen Fortbildungsveranstal- tungen (Kongresse, Seminare, Übungsgruppen, Kurse, Kolloqui- en).

b) Klinische Fortbildung (Vorlesun- gen, Visiten, Demonstrationen und

Übungen).

c) Studium der Fachliteratur.

d) Inanspruchnahme audiovisuel- ler Lehr- und Lernmittel.

0 Der Arzt hat in dem Umfange von den aufgezeigten Fortbildungs- möglichkeiten Gebrauch zu ma- chen, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Ausübung sei- nes Berufes erforderlichen Fach- kenntnisse notwendig ist.

2 Der Arzt muß eine den Ab- sätzen 0 bis 0 entsprechende Fortbildung gegenüber der Ärzte- kammer in geeigneter Form nach- weisen können.

§ 8: Haftpflichtversicherung Der Arzt ist verpflichtet, sich hin- reichend gegen Haftpflichtansprü- che im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.

1544 Heft 23 vom 3. Juni 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(3)

§ 9: Ausübung der Praxis

CD Die Ausübung des ärztlichen Berufes in eigener Praxis ist an die Niederlassung gebunden. Diese ist durch ein Praxisschild entsprechend

§ 25 kenntlich zu machen. Ort und Zeitpunkt der Niederlassung sowie jede Veränderung hat der Arzt der Ärztekammer unverzüglich mitzu- teilen.

0 Dem Arzt ist es nicht gestattet, an mehreren Stellen Sprechstun- den abzuhalten. Die Ärztekammer kann, soweit es die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Be- völkerung erfordert, die Genehmi- gung für Zweigpraxis (Sprechstun- de) erteilen.

® Der Arzt ist verpflichtet, seine Sprechstunden nach den örtlichen und fachlichen Gegebenheiten sei- ner Praxis festzusetzen und die Sprechstunden auf einem Praxis- schild bekanntzugeben.

§ 10: Verträge

T

Anstellungsverträge dürfen von Ärzten nur abgeschlossen werden, wenn die Grundsätze dieser Be- rufsordnung gewahrt sind. Sie müssen insbesondere sicherstel- len, daß der Arzt in seiner ärztli- chen Tätigkeit keinen Weisungen von Nichtärzten unterworfen wird.

Sofern Weisungsbefugnis von Ärzten gegenüber Ärzten besteht, sind alle Beteiligten zur gewissen- haften und verantwortlichen Mitent- scheidung verpflichtet.

2

Der Arzt ist verpflichtet, alle Verträge über seine ärztliche Tätig- keit vor ihrem Abschluß der Ärzte- kammer vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange gewahrt sind.

§ 11: Ärztliche Aufzeichnungen

2

Ärztliche Aufzeichnungen sind Gedächtnisstützen des Arztes. Der Arzt hat über die in Ausübung sei- nes Berufes gemachten Feststel- lungen und getroffenen Maßnah- men hinreichende Aufzeichnungen zu fertigen.

O Ärztliche Aufzeichnungen sind 10 Jahre nach Abschluß der Be- handlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbe- wahrungspflicht besteht. Eine län- gere Aufbewahrung ist auch dann erforderlich, wenn sie nach ärztli- cher Erfahrung geboten ist.

® Die Herausgabe von ärztlichen Aufzeichnungen, Krankenblättern, Sektionsbefunden, Röntgenaufnah- men und anderen Untersuchungs- befunden soll, auch wenn sie nach den Grundsätzen des § 2 zulässig ist, an nichtärztliche Stellen oder an Ärzte, die nicht an der Behand- lung beteiligt sind, in der Regel nur in Verbindung mit der Erstattung eines Berichtes oder Gutachtens erfolgen.

® Der Arzt soll dafür Sorge tra- gen, daß seine ärztlichen Aufzeich- nungen und Untersuchungsbefun- de nach Aufgabe der Praxis in ge-

hörige Obhut gegeben werden.

0

Aufzeichnungen im Sinne des Absatzes 1 auf elektronischen Da- tenträgern oder anderen Speicher- medien bedürfen besonderer Si- cherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernich- tung oder unrechtmäßige Verwen- dung zu verhindern.

§ 12: Ausstellung

von Gutachten und Zeugnissen Bei der Ausstellung ärztlicher Gut- achten und Zeugnisse hat der Arzt mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung aus- zusprechen. Der Zweck des Schriftstückes und sein Empfänger sind anzugeben.

Gutachten und Zeugnisse, zu de- ren Ausstellung der Arzt verpflich- tet ist oder die auszustellen er übernommen hat, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzuge- ben.

Dies gilt auch für die Ausstellung von Zeugnissen für Mitarbeiter und Ärzte in Weiterbildung.

§ 13: Ausbildung von Mitarbeitern Der Arzt hat bei der Ausbildung seiner Mitarbeiter die für die Be- rufsausbildung bestehenden ge- setzlichen Vorschriften zu beach- ten.

§ 14: Ärztliches Honorar

Die Honorarforderung des Arz- tes muß angemessen sein. Für die Berechnung ist die Gebührenord- nung die Grundlage. Der Arzt hat dabei die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die Schwierigkeit der Leistung, den Zeitaufwand, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zah- lungspflichtigen sowie die örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermes- sen zu berücksichtigen.

Hierbei darf er die üblichen Sätze nicht in unlauterer Weise unter- schreiten.

O Der Arzt kann Verwandten, Kol- legen, deren Angehörigen und un- bemittelten Patienten das Honorar erlassen.

® Der Arzt soll seine Honorarfor- derungen im allgemeinen minde- stens vierteljährlich stellen und aufgrund seiner Aufzeichnungen aufgliedern, so daß eine Nachprü- fung möglich ist.

CD

Der Arzt darf ein Gutachten über die Angemessenheit der Ho- norarforderung eines anderen Arz- tes nur im Auftrag von Gerichten oder mit Genehmigung der Ärzte- kammer abgeben.

§ 15: Kollegiales Verhalten

O Der Arzt hat seinen Kollegen durch rücksichtsvolles Verhalten Achtung zu erweisen. Herabsetzen- de Äußerungen über die Behand- lungsweise und das berufliche Wis- sen eines anderen Arztes sind be- rufsunwürdig. Ebenso ist es berufs- unwürdig, einen Kollegen aus sei- ner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber durch unlautere Hand- lungsweise zu verdrängen.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 23 vom 3.Juni 1976 1545

(4)

® Ärzte, die andere Ärzte zu ärzt- lichen Verrichtungen bei Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch ha- ben, sind verpflichtet, diesen Ärz- ten eine angemessene Vergütung zu gewähren-

O In Gegenwart von Patienten oder Nichtärzten - sind Beanstan- dungen der ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen. Das gilt auch für Ärzte als Vorgesetzte und Untergebene und für den Dienst in den Kranken- anstalten.

® Nachuntersuchungen arbeitsun- fähiger Patienten eines Arztes dür- fen von einem anderen Arzt hin- sichtlich der Arbeitsfähigkeit nur im Benehmen mit dem behandeln- den Arzt durchgeführt werden. Die Bestimmungen über den vertrau- ensärztlichen Dienst in der Sozial- versicherung oder amtsärztliche Aufgaben werden hiervon nicht be-

rührt.

§ 16: Behandlung von Patienten anderer Ärzte

O In seiner Sprechstunde darf der Arzt jeden Patienten behandeln.

Wird der Arzt von einem Patienten in Anspruch genommen, der be- reits in Behandlung eines anderen Arztes steht, so hat er darauf hin- zuwirken, daß der vor ihm zuge- zogene Arzt durch den Patienten oder dessen Angehörige verstän- digt wird.

© Wird ein Arzt in einem Notfall zu einem Patienten gerufen, der bereits in Behandlung eines ande- ren, nicht erreichbaren Arztes steht, so hat er nach der Notfallbe- handlung diesen baldmöglichst zu unterrichten und ihm die weitere Behandlung zu überlassen.

O Nach Entlassung aus stationä- rer Behandlung soll der Patient dem Arzt zurücküberwiesen wer- den, in dessen Behandlung er vor der Krankenhauseinweisung stand.

Wiederbestellung zur ambulanten Behandlung oder Überwachung ist nur mit Zustimmung des behan- delnden Arztes gestattet.

O Der Arzt darf den von einem an- deren Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ab- lehnen.

O Der Arzt soll Patienten, die ihm von einem anderen Arzt überwie- sen worden sind, nach Beendigung seiner Behandlungstätigkeit wieder zurücküberweisen, wenn noch eine weitere Behandlung erforderlich

ist.

O Bei Konsilien sollen die betei- ligten Ärzte ihre Beratung nicht in Anwesenheit des Patienten oder seiner Angehörigen abhalten. Sie sollen sich darüber einigen, wer das Ergebnis des Konsiliums mit- teilt.

§ 17: Vertreter

und ärztliche Mitarbeiter

0 Der Arzt muß seine Praxis per- sönlich ausüben.

© Die Ärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung bereit sein; übernommene Patienten sind nach Beendigung der Vertretung zurückzuüberweisen.

D Die Beschäftigung eines Vertre- ters in der Praxis ist der Ärztekam- mer anzuzeigen, wenn die Behin- derung, die die Vertretung auslöst, insgesamt länger als drei Monate im Kalenderjahr dauert.

CD Der Arzt, der sich vertreten las- sen will, hat sich darüber zu verge- wissern, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertre- tung in der Person des Vertreters erfüllt sind.

O Die Praxis eines verstorbenen Arztes kann zugunsten seiner Wit- we oder eines unterhaltsberechtig- ten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von drei Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljah- res durch einen anderen Arzt fort- geführt werden.

2

Die Beschäftigung eines ärztli- chen Mitarbeiters setzt die Leitung der Praxis durch den niedergelas-

senen Arzt voraus. Sie ist der Ärz- tekammer anzuzeigen.

§ 18: Verbot der Zuweisung gegen Entgelt

Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu las- sen oder selbst zu gewähren.

§ 19: Gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit

Der Zusammenschluß von Ärzten zur gemeinsamen Ausübung des Berufes, zur gemeinschaftlichen Nutzung von Praxisräumen, dia- gnostischen und therapeutischen Einrichtungen ist der Ärztekammer anzuzeigen.

Bei allen Formen gemeinsamer Be- rufsausübung muß die freie Arzt- wahl gewährleistet bleiben.

§ 20: Ärztlicher Notfalldienst

©

Der niedergelassene Arzt ist verpflichtet, am Notfalldienst teilzu- nehmen. Auf Antrag eines Arztes kann aus schwerwiegenden Grün- den eine Befreiung vom Notfall- dienst ganz, teilweise oder vor- übergehend erteilt werden. Dies gilt insbesondere:

1. wenn er wegen körperlicher Be- hinderung hierzu nicht in der Lage ist,

2. wenn ihm auf Grund besonders belastender familiärer Pflichten die Teilnahme nicht zuzumuten ist, 3. wenn er an einem klinischen Be- reitschaftsdienst mit Notfallversor- gung teilnimmt.

0 Für die Einrichtung und Durch- führung eines Notfalldienstes im einzelnen sind die von der Ärzte- kammer erlassenen Richtlinien maßgebend. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst gilt für des festgelegten Notfalldienstbe-

reich.

1546 Heft 23 vom 3.Juni 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(5)

CD

Die Einrichtung eines Notfall- dienstes entbindet den behandeln- den Arzt nicht von seiner Verpflich- tung, für die Betreuung seiner Pa- tienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszu- stand erfordert.

O Der Arzt hat sich auch für den Notfalldienst fortzubilden, wenn er gemäß Absatz (1) nicht auf Dauer von der Teilnahme am Notfalldienst befreit ist.

§ 7 gilt sinngemäß.

§ 21: Werbung und Anpreisung

® Jegliche Werbung und Anprei- sung ist dem Arzt untersagt. Insbe- sondere ist es standesunwürdig.

a) öffentliche Danksagungen oder anpreisende Veröffentlichungen zu veranlassen oder zuzulassen.

b) Heilmittel oder Heilverfahren durch Veröffentlichung in Wort und Ton, Schrift und Bild in einer Wei- se zu behandeln, die geeignet ist, für die eigene Praxis zu werben.

® Dem Arzt ist auch jede mittel- bare Werbung verboten, indem er Sanatorien, Institute, Kliniken oder andere Unternehmen veranlaßt, un- ter seinem oder unter Hinweis auf seinen Namen für ihre Heilmittel, Heilmethoden oder Heilerfolge zu werben. Der Arzt ist verpflichtet, bei derartiger Werbung, die ohne seine Mitwirkung erfolgt ist, auf das betreffende Unternehmen ein- zuwirken, damit eine Werbung in der durch diese Berufsordnung für unzulässig erklärten Weise unter- bleibt.

Als mittelbare Werbung sind sol- che Anzeigen und Ankündigungen nicht anzusehen, in denen ein Sa- natorium, Institut oder eine Klinik neben dem Hauptindikationsgebiet lediglich zutreffendenfalls den ärzt- lichen Inhaber oder leitenden Arzt mit seinem Namen und seiner Arzt- bezeichnung angibt. Diese Ausnah- me liegt nicht vor, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles er- gibt, daß der Arzt die Bezeichnung

als Sanatorium, Institut oder Klinik zum Zwecke der Umgehung des Werbeverbotes für seine Tätigkeit benutzt. Ein solches Verhalten ist verbotene Werbung nach Absatz 1 Satz 1.

CD

Der Arzt darf nicht dulden, daß Berichte und Bildberichte mit wer- bendem Charakter über seine ärzt- liche Tätigkeit angefertigt und mit Verwendung seines Namens oder seiner Anschrift veröffentlicht wer- den.

® In Veröffentlichungen ist der Arzt zu verantwortungsbewußter

Objektivität verpflichtet.

§ 22: Arzt und Nichtarzt

O Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die we- der Ärzte sind noch zu seinem be- rufsmäßig tätigen Gehilfen gehö- ren, zu untersuchen oder zu be- handeln. Er darf diese auch nicht als Zuschauer bei ärztlichen Ver- richtungen zulassen. Personen, welche sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf befinden und An- gehörige von Patienten, für deren Anwesenheit eine ärztliche Begrün- dung besteht, werden hiervon nicht betroffen.

® Ein unzulässiges Zusammenwir- ken im Sinne von Absatz 1 liegt nicht vor, wenn der Arzt zur Erzie- lung des Heilerfolges am Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst die Mitwirkung des Nichtarz- tes für notwendig hält und die Ver- antwortungsbereiche von Arzt und Nichtarzt klar erkennbar voneinan- der getrennt bleiben.

'CD

Der Arzt darf sich durch einen Nichtarzt weder vertreten lassen noch eine Krankenbehandlung oder Untersuchung durch einen Nichtarzt mit seinem Namen dek- ken.

§ 23: Verordnung und Empfehlun- gen von Heil- und Hilfsmitteln

• Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Heil- und

Hilfsmitteln von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünsti- gungen zu fordern oder anzuneh- men.

© Der Arzt darf Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.

O Der Arzt darf einer mißbräuchli- chen Anwendung seiner Verschrei- bungen keinen Vorschub leisten.

O Dem Arzt ist es nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken oder Geschäfte zu verweisen oder mit Apotheken oder Geschäften zu vereinbaren, daß Heilmittel unter Decknamen oder unklaren Be- zeichnungen verordnet werden.

Der Arzt soll bei der Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln ohne sachlich gebotenen Grund keine Erzeugnisse bestimmter Hersteller nennen.

CD Der Arzt soll an der Bekämp- fung des Heilmittelschwindels mit- wirken.

0 Die Tätigkeit ärztlich-wissen- schaftlicher Mitarbeiter der phar- mazeutischen Industrie soll sich auf eine fachliche Information von Ärzten über Wirkung und Anwen- dungsweise von Heilmitteln be- schränken. Es ist diesen Ärzten nicht gestattet, bei Apothekern, Händlern oder anderen Nichtärzten um Bestellungen zu werben.

O Der Arzt soll ihm aus seiner Verordnungstätigkeit bekanntwer- dende Arzneimittelnebenwirkungen der Arzneimittelkommission mittei- len.

§ 24: Begutachtung von Heil- und Hilfsmitteln

O Dem Arzt ist es nicht gestattet, über Heil- und Hilfsmittel, Körper- pflegemittel oder ähnliche Waren Werbevorträge zu halten, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen, die zur Werbung bei Laien verwendet werden sollen. Der Arzt hat eine solche Verwendung seiner Gutach-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 23 vom 3. Juni 1976 1547

(6)

Während der Diskussion über die Berufsordnung Foto: Bohnert-Neusch ten und Zeugnisse dem Empfänger

ausdrücklich zu untersagen.

0 Dem Arzt ist es verboten, sei- nen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke, z. B. für einen Firmentitel oder zur Bezeichnung eines Mit- tels, herzugeben.

§ 25: Anzeigen und Verzeichnisse

• Anzeigen in der Tageszeitung über die Niederlassung oder Zulas- sung dürfen außer der Anschrift der Praxis nur die für die Schilder des Arztes gestatteten Angaben enthalten und nur dreimal in der gleichen Zeitung innerhalb der er- sten 3 Monate nach der Niederlas- sung oder nach Aufnahme der Kas- senpraxis veröffentlicht werden.

Weitere Veröffentlichungen über die Niederlassung oder Zulassung sind untersagt.

2

Im übrigen sind Anzeigen nur in den Tageszeitungen bei Abwesen- heit von der Praxis oder Krankheit sowie bei Verlegung der Praxis und bei Änderung der Sprechstun- denzeit oder der Fernsprechnum- mer gestattet. Derartige Anzeigen dürfen höchstens zweimal veröf- fentlicht werden.

• Form und Inhalt dieser Zei- tungsanzeigen müssen sich nach den örtlichen Gepflogenheiten richten.

O Ärzte dürfen sich, abgesehen von amtlichen Verzeichnissen, nicht in Sonderverzeichnissen mit werbendem Charakter aufnehmen

lassen.

§ 26: Praxisschilder

O

Der Arzt hat auf seinem Praxis- schild seinen Namen und die Be- zeichnung als Arzt oder eine Arzt- bezeichnung nach der Weiterbil- dungsordnung anzugeben und Sprechstunden anzukündigen.

Das Schild darf Zusätze über medi- zinische akademische Grade, ärzt-

liche Titel, Privatwohnung und Fern- sprechnummer sowie einen Zusatz über die Zulassung zu Krankenkas- sen enthalten. Andere akademi- sche Grade dürfen nur in Verbin- dung mit der Fakultätsbezeichnung genannt werden.

Ärzte, die ihren Beruf in einer Ge- meinschaftspraxis ausüben, haben dies mit dem Zusatz „Gemein- schaftspraxis" anzuzeigen.

O Ärzte, welche Geburtshilfe aus- üben, dürfen den Zusatz „Geburts- helfer" auf ihrem Praxisschild füh-

ren.

® Das Führen anderer Zusätze ist untersagt.

§ 27: Anbringung der Schilder 0 Das Praxisschild soll der Bevöl- kerung die Praxis des Arztes anzei- gen. Es darf nicht in aufdringlicher Form gestaltet und angebracht sein und das übliche Maß (etwa 35 x 50 cm) nicht übersteigen.

0 Bei Vorliegen besonderer Um- stände, z. B. bei versteckt liegen- den Praxiseingängen, darf der Arzt mit Zustimmung der Ärztekammer weitere Arztschilder anbringen.

® Bei Verlegung der Praxis kann der Arzt an dem Haus, aus dem er fortgezogen ist, bis zur Dauer ei- nes halben Jahres ein Schild mit einem entsprechenden Vermerk anbringen.

Schilder an der Privatwohnung des Arztes sollen den sonst bei Pri- vatwohnungen üblichen Schildern entsprechen.

§ 28: Ankündigung auf Briefbogen, Rezeptvordrucken und Stempeln Für die Ankündigung auf Briefbo- gen, Rezeptvordrucken und Stem- peln gelten die Bestimmungen des

§ 26 sinngemäß. Krankenhausärzte dürfen ihre Dienstbezeichnung auf Briefbogen, Rezeptvordrucken, Stempeln und Privatrechnungen angeben.

1548 Heft 23 vom 3.Juni 1976

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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