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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
WIRTSCHAFT
Krankenhaus haftet auch bei Privatpatienten — Ein Krankenhausträger haftet grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Privatpa- tienten liquidationsberech- tigter Chefärzte handelt.
Das geht nach Mitteilung der Winterthur-Versiche- rungen aus einem BGH-Ur- teil hervor. Im konkreten Rechtsstreit vor dem Bun- desgerichtshof handelte es sich um einen Narkosezwi- schenfall, bei dem ein Pa- tient einen schweren Zere- bralschaden erlitt.
Da das Hauptverschulden, wie die richterliche Unter- suchung ergab, nicht bei den behandelnden Ärzten, sondern aus der mangeln- den Organisation der Klinik resultierte, wies der Bun- desgerichtshof dem Kran- kenhausträger die Scha- denersatzpflicht zu. Der Bundesgerichtshof be- gründete in seinem Urteil die Entscheidung damit, daß der Krankenhausträger zum Schutze der Patienten dafür hätte Sorge tragen müssen, daß in seiner Kli- nik nur Operationen ausge- führt wurden, die anästhe- siologisch ordnungsgemäß betreut werden konnten.
Keinesfalls hätte er vor den
ihm bekannten Zuständen die Augen schließen und darauf vertrauen dürfen, daß die in der Klinik tätigen Ärzte mit der jeweiligen Si- tuation schon irgendwie fertig und sich nach Kräf- ten bemühen würden, die Patienten vor Schäden zu
bewahren. EB
Kapitalmarkt
Geldanlage — Mit der Kom- bination von Lebensversi- cherung und mündelsiche- rem Rentenfonds wollen die Nova Lebensversiche- rung AG und die Hansain- vest GmbH eine Geldanla- ge bieten, die sowohl Si- cherheit als auch hohe Er- träge garantiert.
Bei der Nova wird eine Ka- pitalversicherung mit Teil- auszahlung abgeschlossen und bei der Hansainvest ein sogenanntes Wachs- tumskonto eröffnet. Für beides bringt ein beispiels- weise 25jähriger Mann mo- natlich 200 DM auf. Er er- zielt damit eine Versiche- rungssumme von etwa 36 000 DM sowie nach 12
Jahren ein bei Hansainvest angesammeltes Kapital von 19 000 DM. Aus diesem Ka- pital ergeben sich dann, so die Nova, ausreichend Er- träge, um damit die Le- bensversicherung weiter zu finanzieren.
Die gleichzeitig beginnen- den Teilauszahlungen der Lebensversicherung wer- den voll in den Renten- fonds eingezahlt. Nach zum Beispiel 30 Jahren hat sich auf diese Weise ein Vermögen von annähernd 130 000 DM gebildet, bei einem eigenen Einsatz von lediglich 28 800 DM. EB
Baumängel — Wer von ei- nem Bauträger ein neuge- schaffenes Kaufeigenheim oder eine Kaufeigentums- wohnung erwirbt, hat An- sprüche auf Gewährlei- stung (beispielsweise auf die Beseitigung von Bau- mängeln) über fünf Jahre, wenn das Rechtsverhältnis des Erwerbers zum Bauträ- ger auf einem (durchweg notariell beurkundeten) Formularvertrag beruht.
Das ergibt sich nach einer Mitteilung des Bonner Städtebauinstituts aus ei- nem Urteil des Bundesge- richtshofes vom 10. Okto- ber 1985 — VII ZR 325/84.
Darin hat der BGH „die Be- freiung des Bauträgers von der Mängelhaftung nach dem BGB durch Vereinba- rung einer Gewährleistung nach § 13 der Verdin- gungsverordnung für Bau- leistung (VOB)/Teil B mit der dort vorgesehenen zweijährigen Gewährlei- stungsfrist" ausdrücklich für unwirksam erklärt.
Die Verkürzung der gesetz- lichen Gewährleistungs- frist ist nach Meinung des BGH nur anwendbar, wenn die gesamte VOB/Teil B von den Vertragsparteien vereinbart ist. EB
1890 (108) Heft 25/26 vom 20. Juni 1986 83. Jahrgang Ausgabe A