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04.04.2018
An alle vertragsärztlich tätigen Urologen mit Belegarztgenehmigung
Erweiterung der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Laserbehandlung des benig- nen Prostatasyndroms (bPS) ab 01.04.2018 auf die Thulium-Laser-Resektion
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab 01.04.2018 wird die bundesweite Qualitätssicherungsvereinbarung zur Laserbehandlung bei bPS (QSV), in der bislang nur die Holmium-Laser-Enukleation und die Holmium-Laser-Resektion geregelt waren, auf das Verfahren der Thulium-Laser-Resektion erweitert.
Das Verzeichnis nach Anhang 2 EBM wird um den OPS-Code 5-601.73 (Transurethrale Exzision und Destruktion von Prostatagewebe: Exzision durch Laser: Thulium-Laser-Resektion) ergänzt. Die Abrechnung der Thulium-Laser-Resektion erfolgt über die bereits für die Holmium-Laserbehandlun- gen und die Anästhesie bestehenden Gebührenordnungspositionen 36289, 36290, 36823 und 36829 EBM.
Voraussetzung für die Durchführung und Abrechnung der Thulium-Laser-Resektion bei bPS ist eine durch die KVB erteilte Belegarztgenehmigung und eine Genehmigung nach der QSV Laserbe- handlung bei bPS. Die Genehmigung nach der QSV können Sie auf zwei Wegen beantragen:
1. Antrag nach Übergangsregelung
Dieser Antrag ermöglicht Ihnen einen Zugang zur Genehmigung für die Thulium-Laser-Resektion unter erleichterten Voraussetzungen, wenn Sie
bereits vor dem 01.04.2018 Thulium-Laser-Resektionen bei bPS regelmäßig erbracht haben (z.B. im Wege der Kostenerstattung),
die selbständige Indikationsstellung, Durchführung und Dokumentation von 30 Thulium-Laser- Resektionen bei bPS innerhalb von 2 Jahren vor Antragstellung nachweisen und
die apparativen, räumlichen und organisatorischen Anforderungen nach den §§ 4 und 5 QSV nachweisen.
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zum Schreiben vom 04.04.2018
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Antragsformular auf unserer Internetseite unter der Rubrik Service / Formulare / L / Laserbehandlung bei bPS / Antrag auf Genehmigung nach Über- gangsregelung für Thulium-Laser-Resektion bei bPS. Dort finden Sie auch das Formular für die Gewährleistungserklärung zum Nachweis Ihrer Apparatur. Bitte beachten Sie, dass der Antrag nach Übergangsregelung spätestens bis zum 30.06.2018 gestellt werden muss. Danach sind nur noch Neuanträge möglich. Wenn Sie unter die Übergangsregelung fallen und den entsprechenden Antrag stellen, können Sie die Leistungen ab 01.04.2018 abrechnen bis über Ihren Antrag ent- schieden wird, vgl. § 10 Abs. 3 QSV. Dennoch sollten Sie den Antrag nach Übergangsregelung so schnell wie möglich einreichen, damit Ihnen die Genehmigung zeitnah erteilt werden kann.
2. Neuantrag
Sofern Sie erstmalig Leistungen der Thulium-Laser-Resektion bei bPS in der vertragsärztlichen Versorgung durchführen und abrechnen wollen, können Sie einen Neuantrag stellen. In diesem Fall müssen Sie folgende Voraussetzungen nachweisen:
Durchführung von mindestens 40 Thulium-Laser-Resektionen (bei bereits erteilter Genehmi- gung für Holmium-Laserbehandlungen: 10 Thulium-Laser-Resektionen) unter Anleitung; die Anleitung muss durch einen Arzt erfolgt sein, der mindestens 100 Laserbehandlungen in einem Verfahren nach der QSV (davon überwiegend Thulium-Laser-Resektionen) selbständig durch- geführt hat, zum Zeitpunkt der Anleitung diese Leistungen regelmäßig erbringt und in dessen Einrichtung mindestens 30 Eingriffe pro Jahr durchgeführt werden, und
Nachweis der apparativen, räumlichen und organisatorischen Anforderungen nach §§ 4, 5 QSV.
Näheres entnehmen Sie bitte dem Antragsformular sowie der Gewährleistungserklärung auf unse- rer Internetseite unter der Rubrik Service / Formulare / L / Laserbehandlung bei bPS / Neuantrag auf Genehmigung für Holmium-/Thuliumlaserbehandung bei bPS. Wenn Sie den Neuantrag stellen, können Sie die Leistungen erst ab Erteilung des Genehmigungsbescheids durchführen und abrech- nen.
Nach § 5 QSV sind weiterhin organisatorische Voraussetzungen, u.a. die Nachbeobachtung durch qualifiziertes Fachpersonal und die Gewährleistung einer intensivmedizinischen Behandlung, sowie nach § 6 QSV Vorgaben zur Dokumentation zu erfüllen. Zudem ist gegebenenfalls - je nach Anzahl der bundesweit erteilten Genehmigungen - jährlich eine zusammenfassende Jahresstatistik für alle Holmium- und/oder Thulium-Laser-Behandlungen in elektronischer Form zu erstellen (vgl. § 7 QSV). Zu dieser eventuell bestehenden Verpflichtung werden wir die Genehmigungsinhaber zu ge- gebener Zeit informieren.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Internetseite unter der Rubrik Praxis / Qualität / Qualitätssicherung / L / Laserbehandlung bei bPS.
Freundliche Grüße gez.
P. Hausbeck, Ass. jur.
Leiter Qualitätssicherung