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RS-170915-Epilation-mit-Laser

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14.09.2017

An alle Dermatologen, Frauenärzten und Chirur- gen

Epilation mittels Lasertechnik ab 1. Oktober 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab dem 1. Oktober 2017 kann die Epilation mittels Lasertechnik im Rahmen geschlechtsanglei- chender Maßnahmen bei Mann-zu-Frau-Transsexualismus als vertragsärztliche Leistung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet werden. Hierzu werden vier neue Gebüh- renordnungspositionen (GOP) in den Abschnitt 2.3 des EBM (Kleinchirurgische Eingriffe, Allge- meine therapeutische Leistungen) aufgenommen:

Epilation mittels Lasertechnik im Gesicht und/oder am Hals:

GOP 02325 (88 Punkte, 9,27 €) für die ersten fünf Minuten Dauer, einmal am Behandlungstag

GOP 02327 (70 Punkte, 7,37 €) als Zuschlag zur GOP 02325 je weitere vollendete 5 Minuten, maximal dreimal am Behandlungstag

Epilation mittels Lasertechnik an einer Hand und/oder den Händen:

GOP 02326 (88 Punkte, 9,27 €) für die ersten fünf Minuten Dauer, einmal am Behandlungstag

GOP 02328 (70 Punkte, 7,37 €) als Zuschlag zur GOP 02326 je weitere vollendete 5 Minuten, maximal dreimal am Behandlungstag

Bei der Abrechnung der neuen Gebührenordnungspositionen ist folgendes zu beachten:

- Berechnungsfähig von Fachärzten für Chirurgie, Fachärzten für Kinderchirurgie, Fachärzten für Plastische und Ästhetische Chirurgie, Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten

- Nicht berechnungsfähig bei einer Epilation mittels hochenergetischen Blitzlampen (IPL-Techno- logie)

(2)

Seite 2 zum Schreiben vom 14.09.2017

- Die GOPen 02325 und 02327 sind für die Epilation im Gesicht/am Hals in Summe höchstens viermal am Behandlungstag (20 Minuten) und in Summe höchstens 32-mal im Krankheitsfall (160 Minuten) berechnungsfähig. Gleiches gilt für die GOPen 02326 und 02328 für die Epilation an einer Hand/den Händen.

- Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen setzt die metrische und fotografische Doku- mentation vor Beginn und nach Abschluss der Therapie voraus. Sofern die Therapie nicht ab- geschlossen werden kann, ist die Fotodokumentation zu Beginn der Therapie ausreichend.

- Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 02325 und 02326 setzt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung voraus, aus der hervorgeht, dass die medizinische Indikation zur Durchführung geschlechtsangleichender Maßnahmen bei Transse- xualismus (ICD-10-GM: F64.0) besteht.

=> Über das Procedere, wie der behandelnde Arzt hiervon Kenntnis erlangt, wird derzeit auf Bundesebene abgestimmt. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie unverzüglich informieren.

- Lokalanästhesien und Verbände sind, soweit erforderlich, Bestandteil der Gebührenordnungs- positionen 02325 und 02326.

- In derselben Sitzung nicht neben dem kleinchirurgischen Eingriffen I nach den GOPen 02300 und 10340 berechnungsfähig

- Im Behandlungsfall nicht neben der Behandlung mit Lokalanästhetika nach der GOP 02360 be- rechnungsfähig

Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 398. Sitzung wurde auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse) veröffentlicht. Er steht unter dem Vorbehalt der Nichtbean- standung durch das Bundesministerium für Gesundheit.

Haben Sie noch Fragen? Die Berater unserer Servicetelefonie Abrechnung sind unter der o. g. Ruf- nummer gerne für Sie da.

Freundliche Grüße

gez.

Stephan Spring Geschäftsführer

Referenzen

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