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30.06.2017
An alle Fachärzte für Frauenheilkunde und Ge- burtshilfe und Fachärzte für Urologie
Änderungen des EBM zum 1. Juli 2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bewertungsausschuss hat in seiner 397. Sitzung mit Wirkung zum 1. Juli 2017 die Regelungen zur Abrechnung geschlechtsspezifischer Gebührenordnungspositionen in Nr. 4.2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab weiter präzisiert.
Geschlechtsspezifische Gebührenordnungspositionen sind entsprechend dem organbezogenen Befund (z. B. bei Vorliegen von Testes, Ovarien, Prostata) zukünftig auch bei Personen berech- nungsfähig, deren Geschlechtszugehörigkeit personenstandsrechtlich zwar als „männlich“ oder
„weiblich“ eindeutig festgelegt ist, bei denen jedoch aufgrund Intersexualität oder Transsexuali- tät nach Geschlechtsangleichung primäre Geschlechtsmerkmale beider Geschlechter vorlie- gen.
Ist bei den genannten Personen nicht die Kennzeichnung „X“ für das unbestimmte Geschlecht auf der elektronischen Gesundheitskarte eingetragen (Wert „X“ im Wertebereich des Elementes <Ge- schlecht> auf der eGK, wird vom Praxissoftwareverwaltungssystem seit 2016 erkannt und verarbei- tet), tragen Sie bitte zusätzlich zu der entsprechenden Leistung die Kennzeichnungsnummer 88150 in Ihrer Abrechnung ein und geben als Begründung den ICD-10-Kode für Intersexualität oder Transsexualität an (Feldkennung 6001 bzw. 3673).
Seite 2 zum Schreiben vom 30.06.2017
Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 397. Sitzung werden auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse) veröffentlicht. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Freundliche Grüße
gez.
Franz Grundler
Bereichsleiter Honorarabrechnung