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RS-201009-EBM-Telekonsile

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08.10.2020

An alle Vertragsärzte und ärztlichen und psycho- logischen Psychotherapeuten, Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeuten

Neue EBM-Leistungen für vertragsärztliche und sektorenübergreifende Telekonsilien ab 1.

Oktober 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) können Konsilien in einem weiten Umfang in der ver- tragsärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistung abge- rechnet werden, wenn sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien einge- setzt werden. Grundlage für die Durchführung von Telekonsilien ist die Vereinbarung gemäß § 291g Absatz 6 SGB V über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien (Telekonsilien- Vereinbarung), die zwischen GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft, Kassen- ärztlicher Bundesvereinigung und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung mit Wirkung zum 1.

April 2020 getroffen wurde.

Der ergänzende Bewertungsausschuss hat nun noch kurzfristig in seiner 60. Sitzung die Aufnahme von neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen.

Die neuen Gebührenordnungspositionen im Überblick

Mit dem Ziel einer Ausweitung und Etablierung von Telekonsilien in der vertragsärztlichen Versor- gung werden drei neue Gebührenordnungspositionen in den Abschnitt 1.6 EBM aufgenommen:

(2)

Seite 2 zum Schreiben vom 08.10.2020

GOP Beschreibung Anmerkung EBM-Bewer-

tung (Punkte / Euro) 01670 Zuschlag im Zusammenhang mit den

Versicherten-, Grund- oder Konsiliar- pauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums

- zweimal im Behandlungsfall - im Behandlungsfall nicht ne- ben den GOPen 01671 und 01672 berechnungsfähig

110 Punkte / 12,09 €

01671 Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung

- einmal im Behandlungsfall - im Behandlungsfall nicht ne-

ben der GOP 01670 berech- nungsfähig

128 Punkte / 14,06 €

01672 Zuschlag zur GOP 01671 für die Fortsetzung der telekonsiliarischen Beurteilung

- je weitere vollendete 5 Minu- ten, bis zu dreimal im Be- handlungsfall

- im Behandlungsfall nicht ne- ben der GOP 01670 berech- nungsfähig

65 Punkte / 7,14 €

Die Gebührenordnungspositionen 01670 bis 01672 sind

- am Behandlungstag nicht neben den telekonsiliarischen Befundbeurteilungen von Röntgen- aufnahmen und CT-Aufnahmen gemäß Abschnitt 34.8 EBM berechnungsfähig.

- bei einem Telekonsil innerhalb eines MVZ, (Teil-)BAG, Betriebsstätten derselben Arztpraxis und innerhalb einer Apparategemeinschaft nicht berechnungsfähig

- auch von im Krankenhaus tätigen, nicht ermächtigen Ärzten oder Psychotherapeuten be- rechnungsfähig, sofern diese bzw. die Fachrichtung des Krankenhauses nach GOP 01670 telekonsiliarisch beauftragt wurde.

Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 01670 bis 01672 ist, dass

- eine patientenbezogene, interdisziplinäre medizinische Fragestellung vorliegen muss, die außerhalb des Fachgebietes des behandelnden Vertragsarztes liegt und das Telekonsilium bei einem Konsiliararzt, Konsiliarzahnarzt oder Konsiliarpsychotherapeuten eingeholt wird, innerhalb dessen Fachgebiet die patientenbezogene, interdisziplinäre medizinische Frage- stellung liegt

oder

- eine besonders komplexe medizinische Fragestellung vorliegt, die innerhalb des Fachgebie- tes des behandelnden Vertragsarztes liegt und das Telekonsilium bei einem Konsiliararzt oder Konsiliarpsychotherapeuten desselben Fachgebietes eingeholt wird.

(3)

Seite 3 zum Schreiben vom 08.10.2020

Folgeanpassungen im EBM

Technikzuschlag nach GOP 01450 bei Videokonsilium berechnungsfähig

Erfolgt eine telekonsiliarische Abstimmung im Rahmen eines Videokonsiliums, ist für den initiieren- den Arzt oder Psychotherapeuten neben den Gebührenordnungspositionen 01670 bis 01672 der Zuschlag nach GOP 01450 berechnungsfähig. Initiierender Arzt oder Psychotherapeut kann dabei sowohl ein Vertragsarzt als auch ein am Krankenhaus tätiger Arzt oder Psychotherapeut sein.

Telekonsilien neben PFG für Schwerpunktinternisten berechnungsfähig

Gemäß Anhang 3 des EBM sind die GOPen 01670 bis 01672 nicht Bestandteil der fachärztlichen Grundversorgung. Mit diesem Beschluss wird klargestellt, dass auch die Zuschläge für die fachärzt- liche Grundversorgung gemäß den GOPen 13294, 13344, 13394, 13543, 13594, 13644 und 13694 zukünftig in Behandlungsfällen zugefügt werden, in denen die GOPen 01670, 01671 und 01672 be- rechnet wurden.

Anhang 3 EBM

Im Zusammenhang mit der Neuaufnahme der Gebührenordnungspositionen 01670, 01671 und 01672 werden die Kalkulations- und Prüfzeiten im Anhang 3 zum EBM angepasst.

Vergütung

Für die neu in den EBM aufgenommenen GOPen 01670, 01671 und 01672 EBM empfiehlt der Be- wertungsausschuss die Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die Um- setzung dieser Empfehlung auf Landesebene ist mit den Krankenkassen in Bayern noch zu verein- baren.

Der Beschluss des ergänzenden Bewertungsausschusses aus seiner 60. Sitzung zu den Änderun- gen des EBM ist auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut-des- bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse) veröffentlicht. Er steht unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit.

Freundliche Grüße

gez.

Stephan Spring Geschäftsführer

Referenzen

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