• Keine Ergebnisse gefunden

RS-190710-EBM-Anpassung-Psychotherapie

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "RS-190710-EBM-Anpassung-Psychotherapie"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Datenschutzhinweis: Die Informationen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO finden Sie unter www.kvb.de/datenschutz.

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

KVB 80684 München Dr. med. Claudia Ritter-Rupp

2. stv. Vorsitzende des Vorstandes

Ihr Ansprechpartner:

KVB-Servicetelefonie Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 10 Fax: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 11 E-Mail: Abrechnungsberatung@kvb.de

10.07.2019

An alle ärztlichen und psychologischen Psycho- therapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten und Ärzte mit der Genehmigung für die antrags- und genehmigungspflichtige Psy- chotherapie

Änderungen des EBM zum 1. Juli 2019 und der Psychotherapie-Vereinbarung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in den KVB INFOS 3/2019 informierten wir Sie bereits über die Verbesserung der psychotherapeuti- schen Behandlungsmöglichkeiten von erwachsenen Menschen mit geistiger Behinderung gemäß § 1 Abs. 4 der Psychotherapie-Richtlinie. Wie bei der Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen (aus- genommen Akuttherapie) können nun auch bei dieser Patientengruppe zusätzliche Kontingente für die Einbeziehung von Bezugspersonen im Rahmen einer Einzel- und Gruppentherapie beantragt und auch mehr psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen und Einheiten zur Rezidivprophy- laxe durchgeführt werden.

Ab dem 1. Juli 2019 sind bei Patienten mit einer Intelligenzstörung (gesicherte ICD-10-Diagnose F70 - F79) berechnungsfähig:

 Für die psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151):

bis zu zehn psychotherapeutische Sprechstunden-Einheiten à 25 Minuten je Krankheitsfall (insg.

bis zu 250 Minuten) möglich (bisher: bis zu sechs Sprechstunden / 150 Minuten)

 Für die probatorische Sitzungen (GOP 35150):

bis zu sechs probatorische Sitzungen in Einheiten à 50 Minuten je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 300 Minuten) möglich (bisher: insgesamt bis zu vier Sitzungen)

 Für die Rezidivprophylaxe können im Falle der Hinzuziehung von Bezugspersonen bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden maximal zehn Stunden und bei einer Behand- lungsdauer von 60 oder mehr Stunden maximal 20 Stunden genutzt werden.

 Bei der Einbeziehung von Bezugspersonen (B-Kennzeichnung) ist in der Begründung zum Antrag anzugeben, ob und in welchem Umfang die Einbeziehung als notwendig angesehen wird. Die Einbeziehung der Bezugsperson soll ein Verhältnis 1:4 zur Anzahl der Therapieeinhei- ten des Versicherten nicht überschreiten. Die Stunden werden der Anzahl der Therapieeinheiten hinzugerechnet (§11 Abs. 10 Psychotherapie-Vereinbarung).

(2)

Seite 2 zum Schreiben vom 10.07.2019

 Die Anzahl der Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung bleiben unverändert (bis zu 24 Sitzungen in Einheiten à 25 Minuten je Krankheitsfall).

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 439. Sitzung mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die notwendigen An- passungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen und die Anmerkungen der Gebüh- renordnungspositionen 35150 (Probatorische Sitzung) und 35151 (Psychotherapeutische Sprech- stunde) um die neuen Regelungen für Menschen mit geistiger Behinderung ergänzt.

Akutbehandlung nicht neben Richtlinientherapie - Klarstellung in der Psychotherapie-Vereinba- rung

Die Regelungen über die Akutbehandlung wurden präziser gefasst. Danach wird die Durchführung der Psychotherapeutischen Akutbehandlung parallel zu einer Richtlinienpsychotherapie nach § 15 Psycho- therapie-Richtlinie ausgeschlossen. Ferner ist die Durchführung von Akutbehandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung einer Richtlinientherapie grundsätzlich nicht vorgesehen, wobei be- gründete Ausnahmen, z. B. besondere Krankheitsumstände, möglich bleiben.

Änderungen im Anhang 3 EBM - Erstellung des Tagesprofils im Zusammenhang mit psychothe- rapeutischen Leistungen

Aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 24. Oktober 2018 wurde bei psychotherapeutischen Leistungen der Anhang 3 des EBM angepasst. Die betroffenen psychothera- peutischen Gebührenordnungspositionen 35140, 35141, 35150, 35151, 35152 und die Einzeltherapien aus dem Abschnitt 35.2.1 sowie die neuropsychologischen Gebührenordnungspositionen 30931 und 30932 werden im Anhang 3 gekennzeichnet und mit dem Hinweis versehen, dass bei Erstellung des Ta- gesprofils bei den betroffenen Leistungen auf die Kalkulationszeit zurückzugreifen ist.

Die Beschlüsse wurden auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut- des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse) veröffentlicht. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die Psychotherapie-Richtlinie finden Sie auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (https://www.g-ba.de/richtlinien/). Des weiteren finden Sie die Psychotherapie-Vereinbarung auf der In- ternetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (https://www.kbv.de/html/bundesmantelver- trag.php).

Sollten Sie noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Abrechnungsberater unter der Telefonnummer 0 89 / 5 70 93 - 4 00 10 zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez.

Dr. Claudia Ritter-Rupp

2. stv. Vorsitzende des Vorstandes

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Fallbeispiel Ruth (ii 1 /* Jahre alt, Borderline-Persönlichkeitsstörung) 290 Fallbeispiel Raphael (11V2 Jahre alt, schwere narzisstische Störung mit. Beziehungsproblemen bei einem

Mythen und Märchen wollen jedoch nicht nur mitgeteilt, sondern über das lebendige Mitschwingen des Therapeuten in der Vielfalt der angesprochenen Gefühle erlebt werden.. Indem

Können anstehende Entwicklungs- aufgaben nicht mehr bewältigt werden oder be- lasten anhaltende Konflikte in der Familie, in der Schule und/oder mit wichtigen

Ein wesentlicher Aspekt des »Asperger-Seins« wird in dieser Geschichte deut- lich: eine komplette Anpassung/Gleichheit zwischen ihm und anderen (NT-) Menschen wird es nie geben:

Acceptance and commitment therapy, relational frame theory, and the third wave of behavioral and cognitive therapies.. Schneider,

Eine psychotherapeutische Weiterbildung gewährleistet eine Erweiterung der bereits erworbenen fachspezifischen Kompetenz in der psychotherapeutischen Arbeit mit Säug- lingen,

Bedurfnissen geleitet ist und die drohende Gefahr durch Autos noch nicht abschätzen kann, greift die Mutter mehr oder weniger massiv ein, und das Kind wehrt sich mehr oder

Mitarbeit det Familie hingewiesen Stellt sich nach der Behandlungsversuchszelt deutlich das familiäre System als Schwetpunkt heraus, wird dei Familie die