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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München
KVB 80684 München Dr. med. Claudia Ritter-Rupp
2. stv. Vorsitzende des Vorstandes
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10.07.2019
An alle ärztlichen und psychologischen Psycho- therapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten und Ärzte mit der Genehmigung für die antrags- und genehmigungspflichtige Psy- chotherapie
Änderungen des EBM zum 1. Juli 2019 und der Psychotherapie-Vereinbarung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
in den KVB INFOS 3/2019 informierten wir Sie bereits über die Verbesserung der psychotherapeuti- schen Behandlungsmöglichkeiten von erwachsenen Menschen mit geistiger Behinderung gemäß § 1 Abs. 4 der Psychotherapie-Richtlinie. Wie bei der Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen (aus- genommen Akuttherapie) können nun auch bei dieser Patientengruppe zusätzliche Kontingente für die Einbeziehung von Bezugspersonen im Rahmen einer Einzel- und Gruppentherapie beantragt und auch mehr psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen und Einheiten zur Rezidivprophy- laxe durchgeführt werden.
Ab dem 1. Juli 2019 sind bei Patienten mit einer Intelligenzstörung (gesicherte ICD-10-Diagnose F70 - F79) berechnungsfähig:
Für die psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151):
bis zu zehn psychotherapeutische Sprechstunden-Einheiten à 25 Minuten je Krankheitsfall (insg.
bis zu 250 Minuten) möglich (bisher: bis zu sechs Sprechstunden / 150 Minuten)
Für die probatorische Sitzungen (GOP 35150):
bis zu sechs probatorische Sitzungen in Einheiten à 50 Minuten je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 300 Minuten) möglich (bisher: insgesamt bis zu vier Sitzungen)
Für die Rezidivprophylaxe können im Falle der Hinzuziehung von Bezugspersonen bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden maximal zehn Stunden und bei einer Behand- lungsdauer von 60 oder mehr Stunden maximal 20 Stunden genutzt werden.
Bei der Einbeziehung von Bezugspersonen (B-Kennzeichnung) ist in der Begründung zum Antrag anzugeben, ob und in welchem Umfang die Einbeziehung als notwendig angesehen wird. Die Einbeziehung der Bezugsperson soll ein Verhältnis 1:4 zur Anzahl der Therapieeinhei- ten des Versicherten nicht überschreiten. Die Stunden werden der Anzahl der Therapieeinheiten hinzugerechnet (§11 Abs. 10 Psychotherapie-Vereinbarung).
Seite 2 zum Schreiben vom 10.07.2019
Die Anzahl der Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung bleiben unverändert (bis zu 24 Sitzungen in Einheiten à 25 Minuten je Krankheitsfall).
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 439. Sitzung mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die notwendigen An- passungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen und die Anmerkungen der Gebüh- renordnungspositionen 35150 (Probatorische Sitzung) und 35151 (Psychotherapeutische Sprech- stunde) um die neuen Regelungen für Menschen mit geistiger Behinderung ergänzt.
Akutbehandlung nicht neben Richtlinientherapie - Klarstellung in der Psychotherapie-Vereinba- rung
Die Regelungen über die Akutbehandlung wurden präziser gefasst. Danach wird die Durchführung der Psychotherapeutischen Akutbehandlung parallel zu einer Richtlinienpsychotherapie nach § 15 Psycho- therapie-Richtlinie ausgeschlossen. Ferner ist die Durchführung von Akutbehandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung einer Richtlinientherapie grundsätzlich nicht vorgesehen, wobei be- gründete Ausnahmen, z. B. besondere Krankheitsumstände, möglich bleiben.
Änderungen im Anhang 3 EBM - Erstellung des Tagesprofils im Zusammenhang mit psychothe- rapeutischen Leistungen
Aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 24. Oktober 2018 wurde bei psychotherapeutischen Leistungen der Anhang 3 des EBM angepasst. Die betroffenen psychothera- peutischen Gebührenordnungspositionen 35140, 35141, 35150, 35151, 35152 und die Einzeltherapien aus dem Abschnitt 35.2.1 sowie die neuropsychologischen Gebührenordnungspositionen 30931 und 30932 werden im Anhang 3 gekennzeichnet und mit dem Hinweis versehen, dass bei Erstellung des Ta- gesprofils bei den betroffenen Leistungen auf die Kalkulationszeit zurückzugreifen ist.
Die Beschlüsse wurden auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut- des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse) veröffentlicht. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die Psychotherapie-Richtlinie finden Sie auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (https://www.g-ba.de/richtlinien/). Des weiteren finden Sie die Psychotherapie-Vereinbarung auf der In- ternetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (https://www.kbv.de/html/bundesmantelver- trag.php).
Sollten Sie noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere Abrechnungsberater unter der Telefonnummer 0 89 / 5 70 93 - 4 00 10 zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dr. Claudia Ritter-Rupp
2. stv. Vorsitzende des Vorstandes