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Ihre Fragen aus der virtuellen Konferenz

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Academic year: 2022

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Ihre Fragen aus der virtuellen Konferenz

Die Versicherungsbestätigung ist für alle Kunden mit Berufshaftpflichtversicherung bei der Deutsche Ärzteversicherung gültig.

Es bedarf keiner Beantragung des erweiterten Versicherungsumfang in Zuge der Corona- Pandemie. Auf Wunsch kann dem Kunden von unseren Ärzteberatern oder der

Hauptverwaltung eine individuelle Versicherungsbestätigung ausgestellt werden.

Dies gilt selbstverständlich für Neu- und Bestandskunden.

Ja, der Versicherungsschutz gilt im Rahmen der unterstützenden Tätigkeit, sofern der Arzt fachfremd tätig wird.

Dies gilt auch für Weiterbildungsassistenten.

Ja, es besteht auch Versicherungsschutz für telemedizinische Behandlungen, soweit sich die beteiligten Ärzte und Patienten in Deutschland befinden.

Hier gibt es verschiedene Konstellationen, daher prüfen wir jeden Einzelfall. Auf Anfrage bestätigen wir den niedergelassenen Ärzten einen entsprechenden Versicherungsschutz.

1. Für wen ist der erweiterte Versicherungsschutz gültig und wie muss dieser beantragt werden?

2. Besteht auch Versicherungsschutz, wenn ein Arzt im Rahmen der Tätigkeit im Zusammenhang mit Corona in einem anderen Fachgebiet tätig wird?

3. Sind auch telemedizinische Tätigkeiten mitversichert?

4. Aufgrund der Schließung von Kindergärten und Schulen werden von Ärzten und anderen Organisationen alternativ Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder von angestellten

MitarbeiterInnen der Ärzte angeboten. Besteht im Rahmen der DÄV-BHV Versicherungsschutz für die Betreuungspersonen?

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Wir kennen solche Situationen, d.h. eine Person übernimmt Tätigkeiten, die augenscheinlich über die Fähigkeiten hinaus geht und es entsteht die Frage, ob die Person hätte ablehnen oder jemanden hinzuziehen müssen. Es besteht in unseren Haftpflichtverträgen in diesen Konstellationen Deckung. Die Haftung wird immer Einzelnen geprüft, denn es ist ebenso die Abgrenzung zum Organisationsverschulden einer Klinik zu bedenken.

In der ersten Konstellation entfällt ein Behandlungsfehlervorwurf, wenn der Arzt alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Hygienevorschriften zu entsprechen, dies aber aufgrund mangelnder Verfügbarkeit nicht möglich war. Deckung besteht, Haftung wird im Einzelfall geprüft.

Solange der Gesetzgeber keine normativen Änderungen vornimmt (bisher sind uns keine bekannt) gelten zunächst einmal die normalen gesetzlichen Regelungen.

5. Realistisch ist zu erwarten, dass ein Einsatz der Studierenden weit über ihren Kenntnis- und Ausbildungsstand bzw. ihre individuellen Fähigkeiten hinaus und auch im pflegerischen Bereich erfolgen wird. In der der aktuellen Notlage wird das „Nein-Sagen“ noch schwerer fallen wird als vorher, insbesondere, wenn ärztliches und pflegerisches Personal knapper wird.

6. Niedergelassene Ärzte verfügen aktuell meistens gar nicht mehr über eine ausreichende Grundausrüstung mit Schutzkleidung, Masken, Brillen und Desinfektionsmitteln. Wie sieht es aktuell haftungsrechtlich aus, wenn sich ein Patient in der Praxis aufgrund der fehlenden Hygiene infiziert hat. Kann der Patient Schadenersatzansprüche stellen (Verdienstausfall etc.). Deckt diesen Schaden die Berufshaftpflicht des Arztes?

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Aktueller Wortlaut der Versicherungsbestätigung der Deutsche Ärzteversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Die Deutsche Ärzteversicherung Allgemeine bietet Ihnen als versicherten Arzt umfangreichen Versicherungsschutz:

Sofern Sie als niedergelassener Arzt, der mit seinem medizinischen Personal unter

Quarantäne gestellt wurde, in ihrer Praxis einen Vertreter und anderweitiges medizinisches Personal einsetzen, besteht für diese Versicherungsschutz im Rahmen Ihres Vertrages.

Werden Sie als Arzt als Vertreter in einer dieser Praxen oder aber in einer Klinik/

Krankenhaus eingesetzt, besteht in der Regel Versicherungsschutz über den Betreiber (z.B.

niedergelassener Arzt, Krankenhaus, Klinik). Sollte dieser nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag bei der Deutsche

Ärzteversicherung Allgemeine.

Dies gilt ebenso für ärztliche unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen, also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch oder per Video-Chat), Probenentnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, sowie im Rahmen von kassenärztlichen /privatärztlichen Notfalldienste oder im Rahmen von nichtleitenden Notarzt-/ Rettungsdiensten.

Der Versicherungsschutz gilt sowohl für privatrechtliche Ansprüche als auch für öffentlich- rechtliche Ansprüche.

Sofern Sie als Medizinstudent zu unterstützenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 eingesetzt werden, gilt ebenfalls Versicherungsschutz im

Rahmen Ihrer bei der Deutsche Ärzteversicherung Allgemeine bestehenden Berufshaftpflichtversicherung.

Deutsche Ärzteversicherung Allgemeine Zweigniederlassung der AXA Versicherung AG

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