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(1)725 Bemerkungen zu Brans-Sachau : „Syrisch - römisches Rechtsbuch aus dem fünften Jahrhundert&#34

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725

Bemerkungen zu Brans-Sachau : „Syrisch - römisches

Rechtsbuch aus dem fünften Jahrhundert" II.

(Zu Bd. XXXV, 139—141.) Von

Dr. Perles, Rabbiner.

Noch eine zweite bisher unbeachtete und verliannte Stelle

des Midrasch spricht gleichfalls von xaxi) ngäaig in Verbindung

mit dem Verkaufe von Sklaven: nipn '?^2a .... "jiymsn lipy n-'m

iap3'3 ims-s ir^D DDnN nais isn« d"'n30 vnr\ ab buivb

wby «■'3'3 ■'SN "p aba Nsn?:^ Tm bsa ■jio'^mp ims -nanb

p^n nj'T . . . ■'bs« DDaab ns (Var. i:iiDn\ö) ir-'sni» T'-no-'

apsn iy ^-ns:73 luaiama iy — apyn iy san« -\ov2

(Debarim Rabba c. 3 zu Deut. 7, 46).

Von den Lexicographen bat blqss Lonsano "po-'mp verzeichnet

und es ohne Angabe einer Etymologie durch blTl ,zu wohlfeilem

Preise" erklärt. Der Commentator n:inD m:nn übersetzt im Gegen¬

theil ,zu hohem Preise" und scheint es von CTp , xvgiog ab¬

zuleiten (-ipi-iai mDTN ']"n). Darauf gestützt denkt Eisler Bei¬

träge II, 73 an carus, während Wolf Einhorn im Commentar

zum Midrasch das Wort mit 0 1 p n 115 T'"'' sauer gewordenem

Weine in Verbindung bringt, also TS-^np "lay = ein sauer ge¬

wordener, verdorbener, missrathener Sklave bpbipUT yinn

bpbipui Vi lay '■'D). Samuel Chagis bespricht zwar in seinem

Spezialcommentar zu Debarim Rabba: bNi):ia im, Venedig 1596

unsre Stelle, übergeht aber das kritische Wort O"""!!" mit Still¬

schweigen. David Luria (bn"-i, Commentar zum Midrasch) ver¬

weist auf die B. XXXV, 140 — 141 besprochne Stelle in Schemoth

Rabba c. 43, liest wie dort vc-iip und erklärt es iDmc yi lay

i:7373 -!::Dnb ■'iaa NStuaiU n73 bsa 11372b als einen bösen Sclaven,

den sein HeiT um jeden beliebigen Preis verkauft,, um sich seiner

zu entledigen. Für die Phrase n72 bsa ist Debarira

Rabba c. 7: bsN nriN omb T2:p372 Nim nisia na ib aua eins

173123 ■'72, „Vater einer heirathsfähigen Tochter, der dieselbe

an den ersten besten Ehecandidaten , den er hndet, verbeirathen

Bd. XXXV. 47

(2)

726 Perles, Bemerkutiijen zu Bruns-Sachau: „Syrisch-römisches

will' zu vergleichen. Luria's Zusammenstellung ist vollkommen

richtig und wird durch die Münchener Handschrift 229, welche

eine von dem Texte unserer Ausgahen ahweichende Recension des

Debarim Rabba entbält und an unsrer Stelle licipp liest, be¬

stätigt. ■)^D"'ipp und pcnp hier sind wie yo-'-iaipsp in Schemotb

Rabba aus v 0 B 1 p p , xaxri ngäaig verstümmelt. Der Sinn der

Midraschstelle, anknüpfend an Deut. 7, 46, ist also :

„Gott spricht zu den Israeliten : Glaubet nicht, dass ich euch

behandle, wie ein Herr seinen Sclaven behandelt, den er mit xaxrj

ngäaig um jeden Preis verkaufen will (um dessen weitere Er¬

ziehung und Ausbildung er sich nicht kümmert), sondern ich verhänge

Strafen über euch, damit ihr euere Herzen mir zuwendet und mir

gehorchet (um euch zu erziehen und in ein dauerndes Verhältniss

zu nair zu bringen)'.

Auch in dem älteren talmudiscben Rechte vmrde die Präge

des Regresses bei nachträghch entdeckten Fehlem gekaufter Sklaven

diskutirt. Die wichtigsten Bestimmungen hierüber lauten :

a) Tosefta Baba Bathra c. 4: „Wenn Jemand eine Sklavin

unter der Bedingung, dass sie mit Fehlern behaftet sei, verkauft

• mit der speziellen Angabe, dass sie krank, närrisch, epileptisch sei

während sie noch einen andren Fehler besitzt, den er hloss unter

den übrigen Fehlem generell zusammenfasst (T'mnn pa lD5Di),

so ist dies ein iiTthümlicher Kauf (den der Käufer rückgängig

machen kann); sagt jedocb der Verkäufer beim Verkaufe: sie be¬

sitzt diesen Fehler und noch andere Fehler ausserdem, so kann

der Käufer bei später entdeckten Fehlem den Kauf nicht rück¬

gängig machen". Der richtige Text des letzten Satzes muss wie

aus dem Zusammenhange und dem Citat in Baba Mezia 80 a her¬

vorgeht, nicht wie die Tosefta ed. Zuckermandel 403, 12 liest: cn

mya n•p^2 yn itzy ihn dijs 1"'NT mnn nrns ^b in«,

sondern also lauten:

mya np72 r,^ ya iny -ms mm dT2n im« -ib -ikn dn.

Vgh die Erklämng dieser SteUe bei R. Hajja Gaon im np?3 'o

1373731 cap. 45, ed. Vened. 1602 p. 81b imd R. Nathan im Arnch

s. V. ci:o.

b) Bahh Kethuboth 57b, Kidduschin IIa: „Der Regress oder

die AnnuUimng des Kaufes bei nachträglich entdeckten Fehlern

gekaufter Sklaven ist nicht zulässig, denn äussere Fehler hätte

der Käufer vor Abscbluss des Kaufes wahrnehmen können; was

aber gebeime Fehler betrifft, so wird präsumirt, dass der Sklave

lediglich zu Arbeitszwecken gekauft wurde und in dieser Beziehung

liegt nichts daran, ob der Sklave mit geheimen Fehlern behaftet

ist oder nicht" mb imp «n ■'NiaNT ^Ni N3ib D iiay a -iTdmo

n-'b ncDiN Nb -inoaioi -ya n- n3Hb)3b inui -ni.

Dass hier zwei divergirende Ansichten oder Rechtstheorieen vorliegen : die der Tosefta, welche den Regress unter .bestimqiten

Voraussetzungen zulässt und die der Gemara, welche den Regress

(3)

Rechtsbuch atis dem fünften Jahrhundert" II. 727

ein für allemal ausschliesst, hat schon R. Jacob Tam in den Tosa¬

photh zu B. Mezia 80 a s. v. IT nnDa hervorgehoben.

Interessant ist der Rechtsterminus ND-b D-Taya TiDUD. R.

Nathan s. v. -jiSJiO 2 erklärt pcHD als einen Fehler im Allgemeinen,

Raschi zu B. Mezia 1. 1. als einen die Ungültigkeit des Kaufes

herbeiführenden Fehler, er bringt das Wort mit dem gleichfalls in

der talmudischen Sprache vorkommenden pDao = (SVficptovov, ßvfi-

(pwvriais Contrakt, Vertrag in Verbindung (die Fehler an Sklaven

bilden den vertragsmässigen Grund zur Annullirung des Kaufes),

während R. Nathan die beiden ymo auseinander hält und jedem

einen besondren Artikel widmet. Maimonides endlich versteht

unter pE73D bloss diejenigen verborgenen Leibesfehler, die zwar

den Köii^er verunzieren oder beeinträchtigen, aber den Sklaven an

der erfolgreichen Verrichtung seiner Sklavenarbeit nicht verhindern

(Maimonides Jad Hachasaka, Hilchoth Mechira XV, 12).

Nachdem das Eindringen der xaXr) ngäaig und xaxr] ngäaig,

der änXij wvr] und der simplaria venditio in die jüdischen

Rechtsanschauungen nachgewiesen wurde, könnte die Vermuthung

entstehen, dass wir in dem räthselhaften iisno auch etymologisch

die simplaria venditio vor uns haben, die, vrie aus dem Scholion

von Stephanos zu Basih 18, 6, 2: tovro Sk votjaov , ^vrfa /itj

änXtäg xai ävanoSottp ngäaet rov olxkrrjv ö ngärrig knoä-

Xtjas xrk. i. e. hoc accipe, si non simplarie et non reddenda

venditione servum venditor vendiderit (Bruns-Sachau röm. Rechts¬

buch S. 208) hervorgeht, gleich der ävaywyi) oixkrov im älteren

griechischen Rechte (Sam. Mayer, die Rechte der Israeliten, Athener

und Römer II, 222) vorzugsweise bei Sklavenverkäufen üb¬

lich war. Obzwar nun römische Rechtstermini, wie vindicta,

manumissio u. A. auch sonst im Talmud und Midrasch vor¬

kommen, wie ich an einem anderen Orte nachweisen werde, so

scheint mir doch hier ND-b D^iasa IT DMO mit Di73l7:n pn iBiOl

der Tosefta zusammenzuhängen, so dass von S]30 avväntio der

113730 avvacpi'j die generelle Zusammenfassung aller Eigenschaften

und Febler der verkauften Sklaven bedeutete, wornach bei später

entdeckter Untauglichkeit der Sklaven ein Regress nicht zu¬

lässig wäre.

47*

(4)

728

Palmyrenische Inschriften.

Mitgetheilt und erklärt von Ed. Sachau.

Die drei Hauptfundstätten von Inschriften auf dem aus¬

gedehnten Ruinenfeld Palmyra's sind die grosse Colonnade im

Centrum, die Gräherstrasse und der arabische Kirchhof. Von der

ersteren, welche das Stadtgebiet von SO. nach NW. durchzieht,

ist die südliche (genauer: die südwestliche) Säulenreihe noch zur

grösseren Hälfte erhalten, tmd auf diesen Säulen stehen die meisten

der inscriptions Jwnorifiqves bei Graf de Vogü6. In der nörd¬

hchen (nordöstlichen) Reihe stehen nur noch wenige Säulen auf¬

recht, tind unter diesen ist wiederum die Zahl derjenigen, welche

Inschriften tragen, ganz gering. Was ist aus den Säulen dieser

nördhchen Reihe geworden? hegen sie noch dort über dem Erd¬

boden oder sind sie vom Sande verschüttet? konnte man nicht

hoffen, noch manche Säule oder Pragmente einer solchen in situ,

zu finden und sie dem Sand zu entreissen? duiite man ferner

nicht annehmen, dass diese Säulen in demselben Grade mit Staats¬

inschriften geschmückt worden seien wie diejenigen der südlichen

Reihe ? Ich gestehe, dass ich nicht am wenigsten zu diesen Hoff¬

nungen angeregt wurde durch die Worte von de Vogüe in seinen

Inseriptions Semitiques S. 2: ,Plus de> la moitie des colonnes du

grand portique, ä son extrömite Orientale, sont renversees. et

recouvertes d'une 16gfere couche de sable; celles qni sont encore

debout portent presque toutes une inscription; il est permis de

croire que les colonnes tomhees en ont aussi.* Dass diese Hoff¬

nungen trügerisch waren, hatte ich Gelegenheit hei meiner An¬

wesenheit in Palmyra im October 1879 zu constatiren.

Von den fehlenden Säulen der Nordreihe sind nur noch

sehr wenige in situ vorhanden. Es machte keine grosse Mühe

die einzelnen, im Sande hegenden Blöcke, von denen je drei eine

Säule bildeten, freizulegen und umzudrehen, und festzustellen, dass

keine derselben eine Inschrift trägt. Dieser Theil Palmyra's, der

am höchsten gelegene, ist im Gegensatz zu vielen anderen Ruinen¬

feldern so wenig vom Sande verschüttet, dass die Basen der

Säulen fast überall sichtbar sind '). Die Untersuchung aller Säulen¬

stücke in der ganzen Länge der Colonnade und auf beiden

Seiten derselben blieb voUkommen erfolglos. Die Säulen jener

Reihe sind in den Sonnentempel verschleppt und jetzt durch die

Lehmhütten der Araber verdeckt. Wenn einmal Menschenhand

1) Ob diese Säuleu vielleicht auf einem hohen Unterbau ruhen, ist bisher noch nicht untofsucht.

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