V A R I A
A
A1610 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 2228. Mai 2004
Residenzpflicht eines Vertragsarztes
30 Minuten Fahrtweg gefähr- den nicht die Versorgung.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Auflage im Zulas- sungsbescheid, die die ver- tragsärztliche Residenzpflicht betraf. Der Kläger ist Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapeutische Medizin. Die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und den Praxisräu- men beträgt 23 Kilometer;
dafür braucht er rund 20 Mi- nuten. Gegen den Zulassungs- bescheid mit der Auflage, den Hauptwohnsitz näher zur Pra- xis zu verlegen, legte er Wi- derspruch ein.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat bekräftigt, dass den Zulassungsgremien die Befugnis zusteht, im Zulas- sungsbescheid die Anforde- rungen zu konkretisieren, die sich hinsichtlich der räumli- chen Nähe von Praxis und
Wohnort eines Vertragsarztes ergeben. Die Verpflichtung, Sprechstunden abzuhalten und die Wohnung so zu wählen, dass man den Versicherten vor Ort zur Verfügung steht, ist ausdrücklich in § 24 Ab- satz 2 Ärzte-Zulassungsver- ordnung geregelt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vertragsarzt na- he genug bei seiner Praxis wohnt, sind allerdings objek- tive Umstände heranzuziehen.
Eine ordnungsgemäße Versor- gung ist nach Auffassung des BSG nicht gewährleistet, wenn ein Arzt mehrere 100 Kilome- ter von seiner Praxis entfernt wohnt und diese nur gelegent- lich und unregelmäßig auf- sucht. Allerdings sind keine schematischen Kilometer be- ziehungsweise Minutenanga- ben möglich. Eine Gefährdung der Versorgung besteht aber nicht, wenn der Arzt regel- mäßig einen Fahrtweg von cir- ca 30 Minuten zwischen Woh- nung und Praxis zurückzule- gen hat. (Bundessozialgericht, Urteil vom 5. November 2003, Az.: B 6 KA 2/03 R) Be
Bedarfsgerechte Versorgung
Bedarfsplanungsrichtlinien:
auch für Psychotherapeuten
Dem SGB V zufolge finden die Regeln zur Bedarfsplanung auch auf die Zulassung Psy- chologischer Psychotherapeu- ten Anwendung. Danach be- steht für sie zwar grundsätzlich ein Anspruch auf (bedarfsab- hängige) Zulassung zur ver- tragsärztlichen psychothera- peutischen Versorgung. Diese kann jedoch nur in Planungs- bereichen ohne Zulassungsbe- schränkungen erteilt werden.
Im entschiedenen Fall be- stritt der Kläger die Feststel- lung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, der Planungsbereich Waldshut sei überversorgt. Die Anwen- dung der Bedarfsplanungs- Richtlinien Ärzte führe zu sachwidrigen Ergebnissen. Bei der Ermittlung des psychothe- rapeutischen Versorgungsbe- darfs dürften nicht dieselben Maßstäbe wie bei der Ermitt-
lung des medizinischen Ver- sorgungsbedarfs angewendet werden.
Dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht (BSG) nicht gefolgt. Die nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V vorzunehmende Ermittlung des bedarfsgerechten Versor- gungsgrades und die Festle- gung der einheitlichen Ver- hältniszahlen muss nicht für das Bundesgebiet als Ganzes erfolgen. Verhältniszahlen, die nach regionalen Versorgungs- stufen unterscheiden und je Versorgungsstufe einheitliche Festsetzungen treffen, sind zulässig. Dem habe der Ge- meinsame Bundesausschuss dadurch entsprochen, dass und wie er die Bedarfspla- nung auf einzelne Planungs- bereiche bezogen hat. Diese Regelungen beziehen Ver- tragsärzte und Psychothera- peuten ein. Etwaige lokale Besonderheiten seien auf der normativen Ebene nicht ge- sondert zu berücksichtigen.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 5. November 2003, Az.:
B 6 KA 53/02 R) Be Rechtsreport