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Archiv "Kinder-Richtlinien" (18.09.1998)

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– Auffälligkeiten des Skelettsystems (z. B. Skoliose).

Schließlich ist bei jedem Jugendli- chen der Impfstatus zu erheben und die- ser gegebenenfalls zur Nachimpfung zu motivieren. Ferner ist auf eine ausrei- chende Jodzufuhr zu achten.

Nach Abschluß der Maßnahmen hat der Arzt den Jugendlichen über das Er- gebnis der durchgeführten Untersu- chung zu informieren und mit ihm die möglichen Auswirkungen im Hinblick auf die weitere Lebensgestaltung zu er- örtern. Dabei soll der Arzt insbesondere das individuelle Risikoprofil des Jugend- lichen ansprechen und diesen auf die Möglichkeiten und Hilfen zur Vermei- dung und zum Abbau gesundheitsschä- digender Verhaltensweisen hinweisen.

Wird im Verlauf der aufgeführten Untersuchungen das Vorliegen einer Er- krankung entdeckt oder ein Krankheits- verdacht erhoben, so soll der Arzt dafür Sorge tragen, daß die betroffenen Ju- gendlichen im Rahmen der Krankenbe- handlung einer weitergehenden geziel- ten Diagnostik oder Therapie zugeführt werden.

4. Leistungserbringer

Untersuchungen nach diesen Richtli- nien sollen diejenigen Ärzte durch- führen, welche die vorgesehenen Lei- stungen aufgrund ihrer Kenntnis und Er- fahrungen erbringen können, nach dem Berufsrecht dazu berechtigt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Hierzu zählen Fachärzte für Allgemeinmedizin und praktische Ärzte sowie Fachärzte für Kinderheilkunde und Fachärzte für Innere Medizin, die sich nach § 73 Abs. 1 a SGB V für die Teilnahme an der hausärztlichen Versor- gung entschieden haben.

5. Dokumentation und Auswertung – Anamnestische Befunde, Untersu- chungsergebnisse und veranlaßte Maß- nahmen der Jugendgesundheitsuntersu- chung werden auf einem Berichtsvor- druck (Anlage) im Durchschriftverfah- ren aufgezeichnet. Auf die Vollständig- keit der Eintragungen ist zu achten.

– Das Original des Berichtsvor- druckes verbleibt beim Arzt und soll dort fünf Jahre aufbewahrt werden. Die Durchschrift wird mit den Abrechnungs- unterlagen der Kassenärztlichen Verei- nigung eingereicht.

– Werden infolge der Untersuchung weitere Maßnahmen veranlaßt, so sind die hierfür relevanten Gründe durch

entsprechende Kennzeichnung (Eintra- gen von Kennziffern) auf dem Doku- mentationsbogen auszuweisen.

– Die Verbände der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen die im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesen Richtlinien anfallenden Ergebnis- se sammeln und einer Auswertung zu- führen.

– Im Zuge der Auswertung ist si- cherzustellen, daß Rückschlüsse auf die Person des Untersuchten ausgeschlossen sind. Die Spitzenverbände der Kranken- kassen und die Kassenärztliche Bundes- vereinigung sollen sich über eine bun- deseinheitliche Zusammenfassung, Aus- wertung und Veröffentlichung der Er- gebnisse verständigen. Aus der Auswer- tung soll insbesondere hervorgehen, in welchem Umfang die Jugendgesund- heitsuntersuchung in Anspruch genom- men wird, mit welcher Häufigkeit Auf-

fälligkeiten und Befunde festgestellt und welche weitergehenden Maßnahmen in der Folge eingeleitet werden.

– Der Arbeitsausschuß „Prävention“

des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist berechtigt, Änderun- gen am Dokumentationsbogen der Ju- gendgesundheitsuntersuchung vorzu- nehmen.

6. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Okto- ber 1998 in Kraft.

Bonn, den 26. Juni 1998 Bundesausschuß der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

Jung

A-2348 (68) Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 38, 18. September 1998

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

In den neugefaßten Impfempfehlun- gen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut mit Stand vom März 1998, veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 15/98, wird in der Tabelle Indikations- und Auf- frischimpfungen die Impfung gegen Tu- berkulose mit dem derzeit verfügbaren BCG-Impfstoff nicht mehr empfohlen.

Grund hierfür ist, daß in Anbetracht der epidemiologischen Situation in Deutsch- land, der nicht sicher belegbaren Wirk- samkeit der BCG-Impfung und der nicht seltenen schwerwiegenden unerwünsch- ten Arzneimittelwirkungen des BCG-

Impfstoffs die STIKO es nicht mehr ver- treten kann, diese Impfung zu empfeh- len.

Die Kinder-Richtlinien des Bundes- ausschusses der Ärzte und Krankenkas- sen haben bisher die Durchführung der BCG-Impfung im Rahmen der Neuge- borenen-Basisuntersuchung vom 3.–10.

Lebenstag (U 2) vorgesehen. In Anpas- sung an die Impfempfehlungen der Stän- digen Impfkommission wurde in den Kinder-Richtlinien im Abschnitt B. Un- tersuchungen, Nr. 2, der Passus über die Durchführung der BCG-Impfung gestri- chen.

Mitteilungen

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 26. Juni 1998 beschlossen, die Richtli- nien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früher- kennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 22. August 1995 (BAnz. Nr. 215 vom 16. Novem- ber 1995), wie folgt zu ändern:

In Abschnitt B. Untersuchungen Nr.

2 entfällt der Passus „BCG-Impfung durchgeführt“.

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.*

Bonn, den 26. Juni 1998 Bundesausschuß der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

Jung

* Die Veröffentlichung ist im Bundesan- zeiger Nr. 159 vom 27. August 1998 er- folgt.

Bekanntmachungen

Änderung der Kinder-Richtlinien

Referenzen

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