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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4IRQ/CYPBek

Ausfertigungsdatum: 04.03.1988 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 4. März 1988 (BGBl. I S. 232)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 16. 3.1988 +++) I.  

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die

-   in der Republik Irak für Waren jeder Art (Anlage 1) und

 -   in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Anlage 2)

 eingeführt sind.

Das in der Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158) wiedergegebenen Kennzeichens.

II.  

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen -   der International Joint Commission (Anlage 3)

 von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

III.  

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158).

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r J u s t i z

Anlage 1 Nationales Gütezeichen der Republik Irak Fundstelle: BGBl. I 1988, 232)

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Anlage 2 Prüf- und Gewährzeichen der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Fundstelle: BGBl. I 1988, 233)

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Anlage 3 Kennzeichen der International Joint Commission Fundstelle: BGBl. I 1988, 233)

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