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Erste Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz der Auszubildenden

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Ärzteblatt Sachsen 06|2018

Gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzge- setz hat sich der Arbeitgeber ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäfti- gung die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass die Jugendliche nachuntersucht worden ist (Erste Nachuntersuchung). Die Nach- untersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.

Der Arbeitgeber soll die Jugendliche neun Monate nach Aufnahme der ers- ten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem die Jugend- liche ihm die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat, hinweisen und sie auf- fordern, die Nachuntersuchung bis da - hin durchführen zu lassen.

Legt die Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat

sie der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Be - schäftigungsverbot schriftlich aufzu- fordern, ihm die Bescheinigung vorzu- legen.

Die Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange sie die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.

Diese Rechtsvorschrift gilt für Auszu- bildende, die zum Ende des 1. Ausbil- dungsjahres noch jugendlich sind. Das Ende des 1. Ausbildungsjahres richtet sich nach dem jeweiligen Vertragsbe- ginn. Wurde das Vertragsverhältnis zum Beispiel erst am 1. Oktober begon- nen, endet das 1. Ausbildungsjahr erst am 30. September.

Nach dem Berufsbildungsgesetz ist eine Kopie der ärztlichen Bescheini- gung spätestens am Tag der Anmel- dung der Auszubildenden zur Zwi- schenprüfung bei der Sächsischen Lan- desärztekammer vorzulegen. Anderen- falls ist die Eintragung des Ausbil- dungsvertrages aus dem Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse nach

§ 35 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz zu löschen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Referates Medizi- nische Fachangestellte unter Telefon 0351 8267-170, -171 und -173 gern zur Verfügung.

Marina Hartmann Leitende Sachbearbeiterin Referat Medizinische Fachangestellte

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen werden gemäß § 103 Abs. 4 SGB V folgende Vertragsarztsitze in den Planungsbereichen zur Übernahme durch einen Nachfolger ausgeschrieben:

Bitte beachten sie folgende h mEdizinischE fachanGEstElltE

Erste Nachuntersuchung

nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz der Auszubildenden

Das sollten Sie wissen

Ausschreibung von Vertragsarztsitzen

mittEilunGEn dEr kVs

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