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Nachuntersuchung der Auszubildenden

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Nachuntersuchung der Auszubildenden

– gemäß Jugendarbeitsschutzge- setz. Das sollten Sie wissen!

Gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzge- setz hat sich der Arbeitgeber ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäf- tigung die Bescheinigung eines Arz- tes darüber vorlegen zu lassen, dass die Jugendliche nachuntersucht wor- den ist (Erste Nachuntersuchung).

Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.

Der Arbeitgeber soll die Jugendliche neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem die Jugendliche ihm die ärztliche Be - scheinigung vorzulegen hat, hinwei-

sen und sie auffordern, die Nachun- tersuchung bis dahin durchführen zu lassen.

Legt die Jugendliche die Bescheini- gung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat sie der Arbeitgeber inner- halb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.

Die Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbe- schäftigt werden, solange sie die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.

Diese Rechtsvorschrift gilt für Auszu- bildende, die zum Ende des 1. Aus- bildungsjahres noch jugendlich sind.

Das Ende des 1. Ausbildungsjahres richtet sich nach dem jeweiligen Ver- tragsbeginn. Wurde das Vertragsver-

hältnis zum Beispiel erst am 1. Okto- ber begonnen, endet das 1. Ausbil- dungsjahr erst am 30. September.

Nach dem Berufsbildungsgesetz ist eine Kopie der ärztlichen Bescheini- gung spätestens am Tage der Anmel- dung der Auszubildenden zur Zwi- schenprüfung bei der Sächsischen Landesärztekammer vorzulegen.

Anderen falls ist die Eintragung des Ausbildungs vertrages aus dem Ver- zeichnis der Ausbildungsverhältnisse nach § 35 Abs. 2 Berufsbildungsge- setz zu löschen.

Fragen richten Sie an das Referat Medizinische Fachangestellte, Tel.

0351 8267-170, -171 und -173.

Marina Hartmann Leitende Sachbearbeiterin Referat Medizinische Fachangestellte

Medizinische Fachangestellte

286 Ärzteblatt Sachsen 7 / 2016

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Ort: Sächsische Landesärztekammer, Festsaal Carl Gustav Carus, Schüt- zenhöhe 16, 01099 Dresden

Auskunft/Anmeldung Sächsische Landesärztekammer

Referat Fortbildung Frau Michel

Tel.: 0351 8267-351 Fax: 0351 8267-322 E-Mail: fortbildung@slaek.de Anmeldung erforderlich!

Der Besuch der Veranstaltung ist kostenfrei und wird mit 3 Fortbil- dungspunkten für das Fortbil- dungszertifikat anerkannt.

Dr. med. Patricia Klein Ärztliche Geschäftsführerin

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