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Begründung: Es gibt im Kanton Bern keinerlei Richtlinien oder Musterreglemente für den Betrieb und die Organisation der kommunalen Geschäftsprüfungskommissionen

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M 296/2008 JGK 29. April 2009 JGK C Motion

0778 Aellen, Tavannes (PSA) Hirschi, Moutier (PSA) Vaquin, Moutier (CVP) Zuber, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 20.11.2008

Kommunale Geschäftsprüfungskommissionen

Der Regierungsrat wird beauftragt, genaue Richtlinien oder ein Musterreglement zu erlassen, in dem Betrieb und Organisation der kommunalen Geschäftsprüfungskommissionen festgelegt sind.

Begründung:

Es gibt im Kanton Bern keinerlei Richtlinien oder Musterreglemente für den Betrieb und die Organisation der kommunalen Geschäftsprüfungskommissionen. Nachforschungen bei den Regierungsstatthalterämtern sowie beim AGR haben dies bestätigt.

Sowohl für die Behörden als auch für die Mitglieder einer solchen Kommission wäre es allerdings wünschenswert, wenn die aufgrund einer inexistenten Gesetzgebung entstehenden Konflikte vermieden werden könnten. Die Rechte und Pflichten der kommunalen Geschäftsprüfungskommissionen werden sehr unterschiedlich ausgelegt, sogar wenn manchmal ein etwas schwammiges Reglement vorhanden ist.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrags, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Die Gemeindegesetzgebung enthält keinerlei Bestimmungen in Bezug auf Geschäftsprüfungskommissionen (GPK). Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, eine solche Kommission zu haben. Geschäftsprüfungskommissionen gibt es im Prinzip in Gemeinden, die ein Parlament haben. Aber auch Gemeinden ohne Parlament können eine solche Kommission haben. Die Zahl der GPK in den bernischen Gemeinden ist indessen eher gering.

Die Bestellung einer GPK und die Festlegung ihrer Kompetenzen liegen im alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Gemäss Artikel 109 Absatz 1 der

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Kantonsverfassung ist die Autonomie der Gemeinden gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt. Gemäss Absatz 2 gewährt das kantonale Recht den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.

Da die Gesetzgebung keine Bestimmungen über die Geschäftsprüfungskommissionen enthält, würde das Erlassen von entsprechenden Richtlinien dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Ausserdem würde die Gemeindeautonomie auf unzulässige Weise eingeschränkt.

Die Kantonsverwaltung verfügt bezüglich Musterreglementen und anderen Arbeitsinstrumenten, die sie den Gemeinden als Hilfsmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellt, über einen gewissen Spielraum: Sie trägt im Allgemeinen der Bedeutung und der Komplexität der zu erfüllenden Aufgabe, des zwingenden oder fakultativen Charakters der Aufgabe sowie der Zahl der betroffenen Gemeindekörperschaften Rechnung. So gibt es angesichts der geringen Zahl betroffener Gemeinden z.B. auch kein besonderes Musterreglement für Gemeinden mit einem Parlament.

Es gibt nur wenige Gemeinden, die eine GPK haben. Ausserdem können die Aufgaben und Zuständigkeiten einer solchen Kommission von einer Gemeinde zur anderen stark variieren. Der Regierungsrat ist demzufolge der Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt wäre, ein Musterreglement für Geschäftsprüfungskommissionen zu erlassen.

Antrag: Ablehnung der Motion.

An den Grossen Rat

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