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Assistenz für behinderte Menschen im Krankenhaus - Entschließungsantrag für den Bundesrat zur Klärung der Kostenübernahme

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B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T

Drucksache 20/570

Landtag

20. Wahlperiode 18.08.2020

Mitteilung des Senats

Entschließungsantrag für den Bundesrat zur Klärung der Kostenübernahme für Assistenzkräfte im Krankenhaus sowie in Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte Menschen

Mitteilung des Senats

an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 18. August 2020

Information gemäß Artikel 79 der Landesverfassung über wesentliche Angele- genheiten im Beratungsverfahren des Bundesrates

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat in seiner Sitzung am 18. August 2020 beschlossen, den beigefügten Antrag

„Entschließung des Bundesrates für eine Klärung der Kostenübernahme für Assistenzkräfte im Krankenhaus sowie in Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte Menschen“

als Antragsteller in den Bundesrat einzubringen.

Der Senat bittet um Kenntnisnahme.

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Antrag der Freien Hansestadt Bremen

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Entschließung des Bundesrates für eine Klärung der Kostenübernahme für As- sistenzkräfte im Krankenhaus sowie in Rehabilitationsmaßnahmen für behin- derte Menschen

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine Klärung der Kostenübernahme für Assistenzkräfte im Krankenhaus sowie in Rehabilitationsmaßnahmen für behin- derte Menschen herbeizuführen und eine entsprechende Änderung oder Ergänzung des SGB V bzw. des SGB IX vorzunehmen.

Begründung

Derzeit stellt sich die Situation so dar, dass lediglich Assistenznehmer*innen, die ihre Assistenz über das Arbeitgebermodell sicherstellen, ihre Assistenzleistung während eines Krankenhausaufenthaltes bzw. einer Rehabilitationsmaßnahme weiter erhalten (§ 63 b Absätze 3 und 4 SGB XII). Dieses hängt damit zusammen, dass die Assistenz- nehmer*innen ihren Beschäftigten nicht während eines vorübergehenden Kranken- hausaufenthaltes kündigen können – die Bezahlung läuft also weiter. Die Anzahl der Assistenznehmer*innen mit Arbeitgebermodell ist sehr klein (im Bundesgebiet etwa 500).

Anders stellt es sich bei der weitaus größeren Gruppe der Assistenznehmer*innen mit trägergesteuerten Assistenzleistungen über einen Leistungsanbieter oder einen Pfle- gedienst dar. Es wird nur die tatsächlich erbrachte Leistung finanziert. In den Beson- deren Wohnformen sowie den ambulanten Wohnangeboten der Behindertenhilfe ist eine generelle Begleitung der Assistenzkräfte während eines Krankenhausaufenthal- tes aus der SGB IX-Leistung generell nicht vorgesehen. Bei Bedarf erfolgt die Beglei- tung punktuell durch Angehörige oder Assistenzkräfte, wobei die Finanzierung in den Einzelfällen unklar ist.

Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die Finanzierung der Assistenzleistungen während eines Krankenhausaufenthaltes aus SGB V-Leistungen erfolgt – unabhängig davon, wer im Einzelfall die Assistenz leistet (Pflegepersonal aus dem Krankenhaus, Unterstützungsbegleitung aus der Besonderen Wohnform, Angehörige oder andere Formen). Dabei sollte unbeachtet bleiben, ob es sich um pflegerische Assistenzleis- tungen oder sonstige behinderungsbedingte Assistenzleistungen handelt. Auch eine stundenweise Assistenz sollte ermöglicht und finanziert werden, wenn eine Mitauf- nahme ins Krankenhaus nicht erforderlich ist. Dieses könnte auch in Ergänzung des Pflegepersonals im Krankenhaus ausreichend, gleichfalls aber erforderlich sein.

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Leistungserbringer in der Behindertenhilfe schließen in Einzelfällen Vereinbarungen mit Krankenhäusern zu Assistenzleistungen ab. In den Fällen werden Assistenzleis- tungen aus den Wohneinrichtungen organisiert, aber vom Krankenhaus finanziert – und nicht aus der Eingliederungshilfe. Hier sind die Leistungserbringer immer auf das Wohlwollen der Krankenhäuser angewiesen. Es bedarf daher einer gesetzlich eindeu- tigen Zuordnung der Kosten. Die Leistungserbringer in der Behindertenhilfe kennen – gerade bei kognitiv beeinträchtigten Menschen – die Bedarfe und die Art der Kommu- nikation mit Ihnen.

Parallel zur Klärung der finanziellen Zuständigkeit ist die Schulung des Pflegeperso- nals in den Krankenhäusern auszubauen, damit sie den Umgang mit geistig behinder- ten, demenziell erkrankten, suchtkranken sowie psychisch erkrankten Menschen besser kennenlernen.

Abzugrenzen ist der Assistenzbedarf im Krankenhaus von behinderten Patienten zu pflegebedürftigen Menschen in und außerhalb von Pflegeheimen.

Eine Konkretisierung in den Sozialgesetzbüchern für die Assistenzen im Krankenhaus und in den Rehabilitationsmaßnahmen ist erforderlich, um den besonderen Belangen der behinderten Menschen Rechnung zu tragen.

Beschlussempfehlung:

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