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Archiv "Nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden im Krankenhaus – keine Kostenübernahme" (22.11.2013)

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A 2288 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 47

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22. November 2013 einem zu hohen Steuerschaden aus-

gegangen, seine steuerrechtlichen Vergehen seien nicht so schwerwie- gend, wie vom Strafgericht unter- stellt. Seiner Ansicht nach sei der vom Strafgericht festgestellte Sach- verhalt nicht geeignet, seine Un- würdigkeit zu begründen.

Dieses Vorbringen wurde vom VG Regensburg als irrelevant er- achtet. Im Urteil vom 27. Sep - tember 2012 heißt es: „Damit dür- fen Gerichte Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zugrun- de legen, ohne diese auf ihre vom Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüfen zu müssen. (. . .) Wären die vom Kläger begangenen Straftaten tatsächlich nicht so schwerwiegend gewesen, wie dies der Kläger nunmehr im approbati- onsrechtlichen Verfahren glauben machen will, so hätte er sich im Strafverfahren wohl kaum auf eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO eingelassen.“ Der BayVGH bestätigte dieses Urteil im Beru- fungsverfahren.

Ärzte müssen sich darüber im Klaren sein, dass ihre taktischen Überlegungen im Strafverfahren, insbesondere der Wunsch nach ei- nem schnellen Ende, der häufig Motiv für ein „taktisches“ Geständ- nis ist, im Approbationsverfahren irrelevant sind. Die oft verzweifel- ten Versuche der Betroffenen, die Motivlage für die Annahme eines Deals darzulegen, sind erfolglos.

Wenig Problembewusstsein Die Entscheidung des BayVGH vom 19. Juli 2013 ist noch in einem weiteren Punkt bedeutsam: Offen- kundig war dem betroffenen Arzt nicht nur die Verbindlichkeit der strafgerichtlichen Sachverhaltsfest- stellung nicht bewusst, sondern er rechnete offenkundig auch nicht da- mit, dass steuerrechtliche Verfeh- lungen geeignet sind, einen Appro- bationswiderruf zu begründen. Der Beschluss des BayVGH setzt die strengen Maßstäbe der Verwal- tungsgerichte bei Widerruf der Ap- probation fort.

Die Praxis zeigt, dass Ärzte dann mit Problembewusstsein hinsicht- lich berufsrechtlicher Folgeverfah- ren agieren, wenn ihnen strafrecht- liches Vergehen zur Last gelegt wird, welches unmittelbar aus dem Behandlungsverhältnis zum Patien- ten resultiert. Dieses Problembe- wusstsein nimmt jedoch zuneh- mend ab, je weiter das strafrechtlich relevante Verhalten sich vom Kern- bereich der ärztlichen Tätigkeit ent- fernt. Die Sorge, dass ein Verstoß gegen allgemeine Strafnormen, die für alle Bürger gelten, ärztlich-be- rufsspezifische Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist nur rudimentär vorhanden. Auch deshalb werden die Bedeutung des richtigen Verhal- tens im Strafverfahren und die der dort getroffenen Sachverhaltsfest- stellungen unterschätzt, mit der Fol- ge, dass der Betroffene im Approba- tionsverfahren die Versäumnisse aus dem Strafverfahren nicht mehr

korrigieren kann.

Aus der ausdrücklichen Regelung in § 137 c SGB V, wann eine Methode im Rahmen der Krankenhausbehandlung ausgeschlossen ist, kann nicht geschlussfolgert werden, dass nicht ausgeschlossene Methoden ohne weite- re Prüfung zulasten der Krankenkassen er- bracht werden dürfen. Dies hat das Bundes- sozialgericht (BSG) entschieden. Es wider- spricht der Systematik des Gesetzes, die eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenver- sicherung (GKV) nicht uneingeschränkt für je- de Art von medizinischer Versorgung vorsieht.

Vielmehr unterliegen nach Auffassung des BSG alle Behandlungsformen, auch solche im Krankenhaus, den für die gesamte GKV fest- gelegten Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsan- forderungen.

Streitig ist eine Behandlung eines Versi- cherten mit autologen peripheren Blutstamm- zellen, bei denen eine CD34+-Anreicherung durchgeführt worden war. Bei dieser Anrei- cherung handelt es sich um eine Form In-vi- tro-Aufbereitung, mit der mögliche Tumorzel- len aus dem Stammzellentransplantat entfernt werden sollen. Die Kostenübernahme hierfür

hatte die beklagte Krankenkasse abgelehnt.

Der Medizinische Dienst der Krankenversiche- rung war zuvor in einem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine CD34+-An- reicherung eindeutig nicht dem evidenzba- sierten Standard entspräche. Ein klinischer Nutzen gegenüber der autologen Stammzel- lentransplantation ohne In-vitro-Aufbereitung sei nicht belegt. Somit sei die Behandlung un- wirtschaftlich. Der Kläger beruft sich darauf, dass ein Negativvotum des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 c Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht vorliege. Auch wenn im stationären Bereich von einer „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“ ausgegangen werden kann, so dass erst ein negatives Votum den Einsatz einer Methode zulasten der GKV in Kranken- häusern ausschließt, führt dies nicht dazu, dass im Sinne einer generellen Erlaubnis alle beliebigen Methoden im Krankenhaus ange- wandt werden dürfen. Hiermit würde die Sys- tematik des SGB V durchbrochen und die Ein- heit der Rechtsordnung gefährdet. Denn eine Krankenhausbehandlung, die nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und des-

halb für den Patienten Schadensersatzan- sprüche sowie für den Krankenhausarzt straf- rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, muss nicht von den Krankenkassen be- zahlt werden. Aber § 137 c SGB V bewirkt vor diesem Hintergrund lediglich, dass – anders als für den Bereich der vertragsärztlichen Ver- sorgung – nicht in einem generalisierten, zentralisierten und formellen Prüfverfahren vor Einführung neuer Behandlungsmethoden im Krankenhaus deren Eignung, Erforderlich- keit und Wirtschaftlichkeit formalisiert über- prüft wird, sondern die Prüfung der einge- setzten Methoden im zugelassenen Kranken- haus grundsätzlich prospektiv durch das Krankenhaus selbst und retrospektiv lediglich im Einzelfall anlässlich von Beanstandungen ex post erfolgt. Erst ein generalisiertes und zentralisiertes Prüfverfahren nach § 137 c SGB V schafft über den Einzelfall hinaus Rechtsklarheit. Da ein wissenschaftlicher Be- weis der Methode nicht vorliegt, waren die Behandlung und die Kostenübernahme abzu- lehnen (BSG, Urteil vom 21. März 2013, Az.:

B 3 KR 2/12 R). RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden im Krankenhaus – keine Kostenübernahme

Christoph Klein, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Köln

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