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Assistenz für behinderte Menschen im Krankenhaus - Sachstandsbericht an die Bürgerschaft

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Academic year: 2022

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B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T

Drucksache 20/567

Landtag

20. Wahlperiode 18.08.2020

Mitteilung des Senats

Sachstandsbericht an die Bürgerschaft zum Thema Assistenz im Krankenhaus für Menschen mit Behinderung sicherstellen

Mitteilung des Senats

an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 18. August 2020

Assistenz im Krankenhaus für Menschen mit Behinderungen sicherstellen

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat den Senat während ihrer Sitzung vom 26. bis 27.02.2020 aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass eine rechtliche Grundlage für einen Weiterbezug der Assistenzleistungen und damit zur Sicherung der Versorgungskonti- nuität im Krankenhaus für alle Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer geschaffen wird – unabhängig davon, nach welchem Modell die beanspruchten Assistenzleistungen organisiert sind. Die Bremische Bürgerschaft hat um einen Sachstandsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Beschlussfassung gebeten.

Der Senat hat mit Beschluss vom 03.03.2020 davon Kenntnis genommen und den Beschluss der Bürgerschaft (Landtag) an die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und den Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund zur weiteren Veranlassung und Vorlage des erbetenen Berichts innerhalb von sechs Monaten überwiesen.

Der Senat übermittelt der Bürgerschaft (Landtag) den Bericht über das weitere Vorgehen zum Thema „Assistenz im Krankenhaus für Menschen mit Behinderung sicherstellen“ mit der Bitte um Kenntnisnahme.

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Assistenz im Krankenhaus für Menschen mit Behinderungen sicherstellen

Zum Thema Assistenz im Krankenhaus leitet der Senat eine Bundesratsinitiative ein (siehe dazu den Entschließungsantrag für den Bundesrat zur Klärung der Kostenübernahme für Assistenzkräfte im Krankenhaus sowie in Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte Menschen in der Anlage). Ziel dieser Initiative ist, dass Assistenzkräfte im Krankenhaus bzw. in der Rehabilitationsmaßnahme die Assistenz im erforderlichen Umfang leisten können. Wichtig ist die Klärung der Finanzierung, ob es sich um eine SGB V-Leistung oder um eine SGB IX bzw. SGB XII-Leistung handelt. Parallel ist die Schulung des Pflegepersonals in den Krankenhäusern auszubauen, damit sie den Umgang mit geistig behinderten, demenziell erkrankten, suchtkranken und psychisch erkrankten Menschen besser kennenlernen.

Mit der Bundesratsbefassung soll eine Konkretisierung in den Sozialgesetzbüchern V, IX und SGB XII für Assistenzkräfte im Krankenhaus sowie in Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte Menschen erreicht werden.

Angestrebt wird eine Bundesratsbefassung am 09.10.2020.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zudem angekündigt, eine Arbeitsgruppe zu diesem Thema einzurichten.

Anlage 1: Entschließungsantrag für den Bundesrat zur Klärung der Kostenübernahme für Assistenzkräfte im Krankenhaus sowie in Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte Menschen

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Antrag der Freien Hansestadt Bremen

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Entschließung des Bundesrates für eine Klärung der Kostenüber- nahme für Assistenzkräfte im Krankenhaus sowie in Rehabilitations- maßnahmen für behinderte Menschen

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine Klärung der Kostenüber- nahme für Assistenzkräfte im Krankenhaus sowie in Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte Menschen herbeizuführen und eine entsprechende Änderung o- der Ergänzung des SGB V bzw. des SGB IX vorzunehmen.

Begründung

Derzeit stellt sich die Situation so dar, dass lediglich Assistenznehmer*innen, die ihre Assistenz über das Arbeitgebermodell sicherstellen, ihre Assistenzleistung während eines Krankenhausaufenthaltes bzw. einer Rehabilitationsmaßnahme weiter erhalten (§ 63 b Absätze 3 und 4 SGB XII). Dieses hängt damit zusammen, dass die Assistenznehmer*innen ihren Beschäftigten nicht während eines vo- rübergehenden Krankenhausaufenthaltes kündigen können – die Bezahlung läuft also weiter. Die Anzahl der Assistenznehmer*innen mit Arbeitgebermodell ist sehr klein (im Bundesgebiet etwa 500).

Anders stellt es sich bei der weitaus größeren Gruppe der Assistenznehmer*in- nen mit trägergesteuerten Assistenzleistungen über einen Leistungsanbieter o- der einen Pflegedienst dar. Es wird nur die tatsächlich erbrachte Leistung finanziert. In den Besonderen Wohnformen sowie den ambulanten Wohnangebo- ten der Behindertenhilfe ist eine generelle Begleitung der Assistenzkräfte wäh- rend eines Krankenhausaufenthaltes aus der SGB IX-Leistung generell nicht vorgesehen. Bei Bedarf erfolgt die Begleitung punktuell durch Angehörige oder Assistenzkräfte, wobei die Finanzierung in den Einzelfällen unklar ist.

Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die Finanzierung der Assistenzleis- tungen während eines Krankenhausaufenthaltes aus SGB V-Leistungen erfolgt – unabhängig davon, wer im Einzelfall die Assistenz leistet (Pflegepersonal aus dem Krankenhaus, Unterstützungsbegleitung aus der Besonderen Wohnform, Angehörige oder andere Formen). Dabei sollte unbeachtet bleiben, ob es sich um pflegerische Assistenzleistungen oder sonstige behinderungsbedingte Assistenz- leistungen handelt. Auch eine stundenweise Assistenz sollte ermöglicht und fi- nanziert werden, wenn eine Mitaufnahme ins Krankenhaus nicht erforderlich ist.

Dieses könnte auch in Ergänzung des Pflegepersonals im Krankenhaus ausrei- chend, gleichfalls aber erforderlich sein.

Leistungserbringer in der Behindertenhilfe schließen in Einzelfällen Vereinba- rungen mit Krankenhäusern zu Assistenzleistungen ab. In den Fällen werden As- sistenzleistungen aus den Wohneinrichtungen organisiert, aber vom Krankenhaus finanziert – und nicht aus der Eingliederungshilfe. Hier sind die

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Leistungserbringer immer auf das Wohlwollen der Krankenhäuser angewiesen.

Es bedarf daher einer gesetzlich eindeutigen Zuordnung der Kosten. Die Leis- tungserbringer in der Behindertenhilfe kennen – gerade bei kognitiv beeinträch- tigten Menschen – die Bedarfe und die Art der Kommunikation mit Ihnen.

Parallel zur Klärung der finanziellen Zuständigkeit ist die Schulung des Pflege- personals in den Krankenhäusern auszubauen, damit sie den Umgang mit geistig behinderten, demenziell erkrankten, suchtkranken sowie psychisch erkrankten Menschen besser kennenlernen.

Abzugrenzen ist der Assistenzbedarf im Krankenhaus von behinderten Patienten zu pflegebedürftigen Menschen in und außerhalb von Pflegeheimen.

Eine Konkretisierung in den Sozialgesetzbüchern für die Assistenzen im Kran- kenhaus und in den Rehabilitationsmaßnahmen ist erforderlich, um den beson- deren Belangen der behinderten Menschen Rechnung zu tragen.

Beschlussempfehlung:

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