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Archiv "Gesetz über den Rettungsassistenten" (18.08.1988)

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zwischen den Tarifpartnern ein Ta- rifvertrag für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum abgeschlossen worden (vom 10. April 1987). Das monat- liche Entgelt für den Arzt im Prakti- kum beträgt danach

• im 1. Jahr der Tätigkeit 1500 DM (nach dem 1. 1. 1989 1521,—

DM),

• im 2. Jahr der Tätigkeit 1750 DM (nach dem 1. 1. 1989 1774,50 DM).

Dieser Tarifvertrag ist für eine Tätigkeit des Arztes im Praktikum in einer Kassenpraxis nicht verbind- lich. Die ausgehandelten Tarifgehäl- ter können daher insoweit nur Orientierungen bieten.

Der Arzt im Praktikum ist in die Haftpflichtversicherung des nieder- gelassenen Arztes eingeschlossen.

Ärzte im Praktikum unterliegen der Versicherungspflicht in der ge- setzlichen Renten- und Krankenver- sicherung. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag zugun- sten eines ärztlichen Versorgungs- werkes von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. Ärzte im Praktikum sind gegen Arbeitslosigkeit pflichtversi- chert und gesetzlich unfallversichert.

Über die Ableistung einer Tä- tigkeit als Arzt im Praktikum muß der Praxisinhaber eine Bescheini- gung nach dem Muster der Anlage 20 a zur Approbationsordnung für Ärzte ausstellen (vgl. die Abbildung auf der vorstehenden Seite).

II.

Künftige Regelungen

1. Arzt im Praktikum

Für Studierende der Medizin, die zwischen dem 30. Juni 1988 und dem 31. Dezember 1992 die ärzt- liche Prüfung erfolgreich ablegen, dauert die Tätigkeit als Arzt im Praktikum 18 Monate. Für die Zeit danach soll nach geltendem Recht die Dauer der Ausbildung zwei Jah- re betragen.

Nach den im Rahmen des Ent- wurfs eines Gesetzes zur Strukturre-

form im Gesundheitswesen (Ge- sundheits-Reformgesetz — GRG) vorgesehen Änderungen der Bun- desärzteordnung und der Approba- tionsordnung für Ärzte soll diese Verlängerung auf zwei Jahre wieder entfallen und die Dauer der Ausbil- dung endgültig auf 18 Monate fest- gelegt werden. Die Strukturierung soll danach ferner so bestimmt wer- den, daß die Ausbildung als Arzt im Praktikum „nach Möglichkeit eine mindestens 9monatige Tätigkeit im nichtoperativen und eine mindestens 6monatige Tätigkeit im operativen Bereich umfassen" soll.

2. Arzt im Praktikum

und Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit

Nach geltendem Recht ist neben der Approbation Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister die Ableistung einer 18monatigen Vorbereitungszeit auf die kassen- ärztliche Tätigkeit (§ 3 der Zulas- sungsordnung für Kassenärzte).

Diese Regelung erstreckt sich nach

§ 54 der Zulassungsordnung für Kassenärzte nur noch auf Ärzte, die ihre ärztliche Prüfung bis zum 30.

Juni 1988 abgelegt haben (weil für diese Ärzte auch nicht die Regelung über den Arzt im Praktikum gilt).

Ärzte, die ihre ärztliche Prüfung nach dem 30. Juni 1988 ablegen, können die Approbation als Arzt erst nach der 18monatigen Ausbil- dung als Arzt im Praktikum erhal- ten. Dies kann frühestens im Jahre 1990 sein.

Da neben der Ableistung der Vorbereitungszeit die Approbation Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister ist, stellt sich die Frage nach der Vorbereitungs- zeit und einer hierzu möglichen An- rechnung von Ausbildungszeiten als Arzt im Praktikum auch erst zu diesem Zeitpunkt. Im Rahmen des Gesundheits-Reformgesetzes sind hier neue Regelungen vorgesehen.

Das Inkrafttreten dieser Regelun- gen, die noch nicht endgültig fest- liegen, da der Regierungsentwurf und die Vorschläge des Bundesrates unterschiedlich sind, bleibt abzu- warten. KBV

Gesetz über den Rettungsassistenten

Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Geset- zes über den Beruf des Rettungs- assistenten/der Rettungsassistentin (RettAssG) ist im Bundestag in er- ster Lesung beraten worden.

Die Bezeichnung „Rettungsas- sistent/in" soll nach dem Entwurf künftig führen dürfen, wer auf einer staatlich anerkannten Schule eine 1200 Stunden (12 Monate) dauernde theoretische und praktische Ausbil- dung absolviert, eine staatliche Prü- fung abgelegt und anschließend 1600 Stunden (12 Monate) praktische Tä- tigkeit abgeleistet hat. Vorausset- zungen für den Lehrgang sind die Vollendung des 18. Lebensjahres und der Hauptschulabschluß.

Eine nach den bisherigen Bund/

Länder-Grundsätzen absolvierte

Ausbildung von 520 Stunden sowie praktische Tätigkeiten auf Ret- tungs- oder Notarztwagen (auch als Zivildienstleistender) werden je- weils voll angerechnet. Eine Ausbil- dung im Sanitätsdienst der Bundes- wehr, des Bundesgrenzschutzes, oder der Polizei wird mit 600 Stun- den angerechnet.

Nach der Begründung zu dem Gesetzentwurf ist auch der Bundes- regierung — ebenso wie den Ländern und den Hilfsorganisationen — daran gelegen, daß im Rettungsdienst ein ehrenamtliches Element erhalten bleibt. Man geht dabei davon aus, daß die Länder nach einer Über- gangszeit von drei bis fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (1.

Januar 1989) Vorschriften einführen werden, nach denen Notarzt- und.

Rettungswagen mit einem haupt- amtlichen Rettungsassistenten be- setzt sein müssen. Daneben können weiterhin ehrenamtliche Rettungs- sanitäter an Bord sein; für den nor- malen Krankentransport werde wie bisher die Begleitung durch einen

„520-Stunden-Ausgebildeten" als ausreichend erachtet werden. gb Dt. Ärztebl. 85, Heft 33, 18. August 1988 (27) A-2273

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