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Archiv "Verlängerung der Vorbereitungszeit für Kassenärzte auf 18 Monate" (17.02.1984)

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Recht für den Arzt

Verlängerung der Vorbereitungszeit für Kassenärzte auf 18 Monate

I. Die Neuregelung (Übersicht) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat am 14. Dezem- ber 1983 die Dritte Verordnung zur Änderung der Zulassungsord-

nung für Kassenärzte erlassen (BGBl. I v. 20. 12. 1983, S. 1431), nachdem am 25. November 1983 der Bundesrat dem im Frühjahr bereits zugeleiteten Verord- nungsbeschluß zugestimmt hatte.

Die Regelungen sind am 21. De- zember 1983 in Kraft getreten.

Die Verordnung betrifft im we- sentlichen die Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit, sieht insoweit allerdings für den künftigen Kassenarzt wichtige Än- derungen vor:

1. Die Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit wird auf 18 Monate verlängert.

2. Inhaber von Diplomen anderer Mitgliedsstaaten der Europä- ischen Gemeinschaften werden von der Ableistung der Vorberei- tungszeit befreit, wenn sie eine Zulassung als Kassenarzt anstre- ben.

3. Bis zum 30. Juni 1984 kann die Vorbereitungszeit noch nach bis-

herigem Recht abgeleistet wer- den.

Darüber hinaus werden durch die Änderungsverordnung einige Vor- schriften des Verwaltungsverfah- rens im Zulassungsrecht geändert oder ergänzt. Sie gehen auf Vor- schläge des Bundesrates zurück.

Änderungen im Zulassungsrecht für Kassenärzte durch die

3. Verordnung zur Änderung der Zulassungs-

ordnung für Kassenärzte

II. Die gesundheitspolitische und berufspolitische Diskussion Die Verlängerung der Vorberei- tungszeit hat vor allem in der Kas- senärzteschaft und bei den Kran- kenkassen zustimmende Aufnah- me gefunden. An kritischen Äuße- rungen fehlt es ebenfalls nicht.

Der Verband der privaten Kran- kenversicherung wertete in einer Veröffentlichung die Regelung als

„grotesk", weil sie unterschied- liches Recht zwischen Ärzten, die nach der Approbation Privatpa- tienten behandeln dürfen, und Kassenärzten schaffe. Solche Be- wertungen machen zugleich auch die Spannbreite der politischen und rechtlichen Diskussion deut- lich, die die Vorgeschichte und das Verordnungsgebungsverfah- ren begleitet hat und die in einem breiten Umfeld berufspolitischer, sozialpolitischer und verfassungs- rechtlicher Argumente geführt worden ist.

Eine Reihe kritischer Einwände gegen die Vorbereitungszeit sind geltend gemacht worden, die auch zu einer ausführlichen Be-

handlung im Beschlußverfahren im Bundesrat geführt und bis zu- letzt in die Beschlußfassung Ein- gang gefunden haben, wie die Stellungnahmen der Länder Ham- burg, Bayern und Berlin zeigen, die in der Sitzung des Bundesra- tes vom 25. November 1983 abge- geben worden sind (vgl. Sten. Be- richt über die 529. Sitzung, Anla- gen 8, 9 und 10). Ein Grund dafür liegt in der seit längerem geführ- ten Diskussion um die Ausbildung der Ärzte insgesamt, die inzwi- schen seitens des Bundesmini- sters für Jugend, Familie und Ge- sundheit zur Vorlage entspre- chender Vorschläge geführt hat (Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Bundesärz- teordnung und Entwurf einer Fünften Verordnung zur Ände- rung der Approbationsordnung für Ärzte).

In diesem Zusammenhang wur- de die Vorbereitungszeitverlänge- rung verschiedentlich auch als verfassungsrechtlich unzulässige Sonderregelung für die Kassen- ärzte, mit der vor allem Zugangs- sperren zur Kassenarztniederlas- sung errichtet würden, bewertet.

Dies ist indessen unzutreffend.

Nicht unwesentlichen Anteil an dieser Einschätzung dürften aller- dings auch die gleichzeitig seit geraumer Zeit angestellten Über- legungen gehabt haben, welche Folgerungen aus der Zunahme der Zahl der Ärzte, für die manche Auffassungen dahin gehen, daß sie den notwendigen Bedarf über-

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schreiten werde, für die künftige kassenärztliche Versorgung zu ziehen sind.

Im Hinblick auf die Intensität die- ser Diskussion erscheint es sinn- voll, kurz auf einige dabei hervor- getretene Erwägungen einzuge- hen.

1. Politischer Anlaß der Vorberei- tungszeitverlängerung ist ein zweifacher:

~ die Einsicht in die Notwendig- keit, die berufspraktische Erfah- rung der Ärzte vor der Kassenzu- lassung zu verbessern;

~ die Notwendigkeit, das Zulas- sungsrecht für den Kassenarzt hinsichtlich der Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit dem europäischen Gemein- schaftsrecht anzupassen, das ih- ren Fortfall für Ärzte anderer EG- Mitgliedsstaaten, die sich in der Bundesrepublik als Kassenarzt niederlassen wollen, vorschreibt.

Die Notwendigkeit der Verbesse- rung der berufspraktischen Erfah- rung für Kassenärzte vor ihrer Zu- lassung wurde bereits Mitte der 70er Jahre zunehmend befürwor- tet, als erkennbar wurde, daß die hohe Zahl der Studierenden die im Ausbildungskonzept der Ap- probationsordnung für Ärzte von 1970 enthaltene Aufgabe der Ver- mittlung auch praktischer Befähi- gung nicht effizient genug ermög- lichte. Das Defizit an praktischer Befähigung stellte damit eine wei- tere Verminderung der für die kassenärztliche Tätigkeit voraus- gesetzten Erfahrungsbasis dar, wie sie seit 1977 durch eine nur noch halbjährige Vorbereitungs- zeit vermittelt werden sollte und wie sie sich als Notwendigkeit aus den besonderen Anforderungen ergibt, denen der Kassenarzt im Rahmen seiner kassenärztlichen Tätigkeit gewachsen sein muß.

Auch diese nur noch halbjährige Vorbereitungszeit war zugleich Gegenstand einer Bestimmung in den Richtlinien der EWG über die Niederlassungsfreiheit von Ärz-

ten, die die Notwendigkeit einer Regelung dringlich machte. Arti- kel 21 der "Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaf- ten vom 16.6.1975 für die gegen- seitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arz- tes und für Maßnahmen zur Er- leichterung der tatsächlichen Aus- übung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienst- leistungsverkehr" (75/362/EWG) ließ nur für einen- inzwischen ab- gelaufenen - Übergangszeitraum die Ableistung einer höchstens sechsmonatigen Vorbereitungs- zeit von Staatsangehörigen ande- rer Mitgliedsstaaten (der Europä- ischen Gemeinschaften) zu.

Die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen gab deshalb im Jahre 1978 einstimmig die Emp- fehlung, die Möglichkeit der Ver- längerung der Vorbereitungszeit auf zwei Jahre zu prüfen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung suchte zunächst eine Lösung über einen Gesetz- entwurf, durch den eine zweijähri- ge Eignungszeit vor der Zulas- sung als Kassenarzt eingeführt werden sollte. Der Entwurf wurde jedoch nicht weiterverfolgt Nach dem Wechsel der Bundesregie- rung entschloß sich der Bundes- minister für Arbeit und Sozialord- nung, die- im Grundsatz gleichar- tige Zielvorstellung - über die Verlängerung der Vorbereitungs- zeit umzusetzen. Gegenüber der ursprünglichen Zielsetzung einer zweijährigen Vorbereitungszeit war aus Gründen der Stellenkapa- zität nach Abstimmungen in der Bundesregierung das Konzept für eine 18monatige Vorbereitungs- zeit beschlossen worden, wie es dem Bundesrat im Frühjahr 1983 zur Zustimmung vorgelegt wor- den war.

2. An der dem Bundesrat zugelei- teten Verordnung entzündete sich eine kontroverse verfassungs- rechtliche Diskussion.

a) Die Einwände

verfassungsrechtlichen lassen sich in drei

grundsätzlichen Vorbehalten zu- sammenfassen, wie sie auch in der bei der Beschlußfassung am 25. November 1983 im Bundesrat zu Protokoll gegebenen Erklä- rung Berlins zum Ausdruck gelan- gen.

Es sind dies die Fragen, ob die Vorbereitungszeit auf die kassen- ärztliche Tätigkeit eine Ungleich- behandlung für Kassenärzte ge- genüber dem approbierten Arzt darstellt, ob die Ausnahme zugun- sten von Inhabern von Diplomen anderer Mitgliedsstaaten eine Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Ärzten darstellen und schließlich ob die Möglichkeiten, die Vorbereitungszeit an den da- für vorgeschriebenen und geeig- neten Stellen abzuleisten, so ein- geengt sind, daß sich die Vorbe- reitungszeit faktisch zu einem un- zulässigen Zugangshindernis für die Kassenzulassung entwickeln könnte.

Gerade die letztgenannte Frage- stellung hat auch unter politi- schen Gesichtspunkten in den Be- ratungen eine erhebliche Rolle gespielt. Zur Verdeutlichung der dabei ausgetauschten Standpunk- te und gleichzeitig als Beleg auch für die Erwartungen des Bundes- rates, aber auch der Bundesregie- rung soll aus der Erklärung zitiert werden, die für Bayern im Bun- desrat bei der Beschlußfassung zur Zulassungsordnung abgege- ben worden ist:

" ... Die Bundesregierung hat in den Ausschußberatungen erklärt, daß unter Einschluß der Stellen bei den niedergelassenen Kas- senärzten Praxisstellen in ausrei- chender Zahl zur Verfügung ste- hen werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wollen sich, wie sie zugesagt haben, nachhaltig dafür einsetzen, daß eine ausrei- chende Zahl von Vorbereitungs- stellen bei niedergelassenen Ärz- ten angeboten wird. Im Vertrauen auf diese Erklärungen gehen wir davon aus, daß mit der Verlänge- rung der Vorbereitungszeit keine g rundgesetzwidrigen Zulassungs-

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beschränkungen eingeführt und auch keine nennenswerten zu- sätzlichen Belastungen auf die Haushalte der Länder und Kom- munen zukommen werden ... "

Auch wenn hier nicht der Ort ist, die eingangs bezeichneten ver- fassungsrechtlichen Fragen, die auf dem Hintergrund des Grund- rechts der Berufsfreiheit nach Ar- tikel 12 GG und des Gebots der Gleichbehandlung nach Artikel 3 GG eine Rolle spielen, vertieft zu behandeln, erscheinen jedoch ei- nige kurze Bemerkungen ange- zeigt, zumal nunmehr auch in ei- nem kurz vor der Beschlußfas- sung im Bundesrat veröffentlich- ten Rechtsgutachten, auf das sich der Verband der privaten Kran- kenversicherung im Hinblick auf seine ablehnende Auffassung stützt, verfassungsrechtliche Be- denken geäußert werden.

Unter dem Gesichtspunkt des ver- fassungsrechtlich legitimierenden Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit ist die Vorberei- tungszeit unter der Zielsetzung zu bewerten, die gesetzliche Ge- währleistungspflicht der gesetzli- chen Krankenversicherung für ei- ne effektive und zugleich wirt- schaftliche medizinische Versor- gung, die als kassenärztliche Ver- sorgung von in eigener Praxis täti- gen Kassenärzten erbracht wird, abzusichern. Die besonderen An- forderungen der kassenärztlichen Tätigkeit, insbesondere auch auf dem Hintergrund des Gebots der wirtschaftlichen Untersuchungs- und Behandlungsweise, machen es erforderlich — und lassen dies aber auch als geeignet erschei- nen —, eine über die Approbation hinausgehende besondere Vorbe- reitung durch Erwerb praktischer Befähigung vorzusehen. Gerade weil es der gegenwärtigen Ausbil- dung, wie es die allgemeine Ein- schätzung ist, an der ausreichen- den Vermittlung praktischer Befä- higung fehlt, entsteht auch ein Defizit gegenüber den Anforde- rungen für die Kassenarztätigkeit.

Die Verlängerung der Vorberei- tungszeit ist deshalb eine Anpas-

sung an diese tatsächlich entstan- dene Lage.

Die Begünstigung von Inhabern von Diplomen anderer Mitglieds- staaten der Europäischen Ge- meinschaften bei der Ableistung der Vorbereitungszeit folgt aus- schließlich aus der Verpflichtung vorrangigen Gemeinschaftsrechts in den bereits zitierten Richtlinien der EWG. Dabei ist für die Ein- schätzung der verfassungsrecht- lichen Frage nach dem Gleichbe- handlungsgebot die Bewertung wichtig, daß einerseits der Bun- desgesetzgeber durch diese Richtlinien an einer Erstreckung der Vorbereitungszeit auch auf zuwandernde Ärzte gehindert ist, andererseits diese Richtlinien je- doch ihrem Wesen und ihrer Ziel- setzung nach — wie im übrigen auch ausdrücklich von der Kom- mission der Europäischen Ge- meinschaften anerkannt wird — dem nationalen Gesetzgeber ei- nen Spielraum belassen, um den eigenen Staatsangehörigen auch zusätzliche Erfordernisse aufzuer- legen. Die Richtlinien stellen eine Harmonisierung auf einem Min- destniveau dar, nicht das Ergeb- nis einer umfassenden und ab- schließenden Standardisierung.

Die verfassungsrechtliche Zuläs- sigkeit dieser Regelungen hat auch die Kassenärztliche Bundes- vereinigung in einer veröffentlich- ten Stellungnahme (vgl. DEUT- SCHES ÄRZTEBLATT, Nr. 35 vom 2. September 1983) ausführlich begründet und den Standpunkt des die Verordnung vorlegenden Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung unterstützt.

3. Auch der Bundesrat hat die verfassungsrechtlichen Fragen eingehend geprüft und die Zuläs- sigkeit der Verordnung bejaht.

Dessenungeachtet ist aber er- kennbar geworden — dies belegen die bereits erwähnten Erklärun- gen Bayerns und Berlins bei der Beschlußfassung im Bundesrat am 25. November 1983 —, daß die allgemeine berufsrechtliche Lö- sung der Verbesserung der Aus-

bildung für alle Ärzte vor kassen- arztrechtlichen Sonderlösungen bevorzugt wird. Dies ist auch die politische Intention der Verord- nung über die Verlängerung der Vorbereitungszeit, wie sich aus- drücklich aus der Begründung (vgl. Bundesrats-Drucks. 251/83) ergibt, die sie als Zwischenlösung bezeichnet und auf die inzwi- schen konkretisierte Absicht des Bundesministers für Jugend, Fa- milie und Gesundheit hinweist, Vorschläge zur Verbesserung der Ausbildung durch Einführung ei- ner Praxisphase zu machen.

4. Als Ergebnis der ausführlichen politischen Diskussionen um die Verlängerung der Vorbereitungs- zeit läßt sich darüber hinaus auch eine allgemeine politische Ein- schätzung gegenüber Vorschlä- gen herleiten, die im Umfeld die- ser Verordnung betont worden sind, so der Vorschlag, eine obli- gatorische Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt als Voraussetzung für die Kassenzulassung einzu- führen, wie er vergleichbar auch in dem bereits früher in die Dis- kussion eingebrachten Entwurf der Kommission der Europä- ischen Gemeinschaften für einen Vorschlag des Rates zu einer Richtlinie zur Allgemeinmedizin enthalten ist. Nach diesem Ent- wurf soll die Zulassung als Kas- senarzt von einer mindestens zweijährigen Weiterbildung zum Allgemeinarzt abhängig gemacht werden. Ungeachtet der mit sol- chen Vorschlägen verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen dürfte aus der die Beschlußfas- sung über die Verlängerung der Vorbereitungszeit im Bundesrat begleitenden politischen Diskus- sion abzuleiten sein, daß wohl auch bei den Ländern wenig Nei- gung bestünde, solche Vorschlä- ge gesetzgeberisch zu unterstüt- zen.

III. Zu den einzelnen Regelungen 1. Nach dem Zulassungsrecht für Kassenärzte ist Voraussetzung für

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die Zulassung als Kassenarzt u. a.

die Eintragung in das Arztregister einer Kassenärztlichen Vereini- gung (vgl. § 18 Abs. 1 S. 2 Buchst.

a ZO-Ä). Voraussetzung für die Eintragung in ein Arztregister ist neben der Approbation als Arzt die Ableistung einer — nunmehr — 18monatigen Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 Buchst. b ZO-Ä). Eine solche Vorbereitungszeit war im Rahmen des kassenärztlichen Zu- lassungswesens schon immer ab- zuleisten. Auch betrug sie — der jetzigen Regelung ähnlich — bis Mitte des Jahres 1977 ebenfalls 18 Monate, als sie auf 6 Monate her- abgesetzt wurde, nur noch abzu- leisten als Vertreter oder Assistent bei einem niedergelassenen Kas- senarzt, wobei eine faktische Ver- kürzung auf 3 Monate möglich war, wenn eine solche Zeitspanne der Tätigkeit in einer anerkannten Landpraxis abgeleistet worden ist.

Diese Regelung ist — von einer Übergangszeit abgesehen — nun- mehr aufgehoben. Die Ände- rungsverordnung sieht für die Vorbereitungszeit folgendes vor:

Obligatorisch ist eine mindestens halbjährige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehre- rer Kassenärzte. Kassenarzt ist nur der zugelassene Kassenarzt.

Eine Ableistung der Vorberei- tungszeit als Vertreter ist nur zu- lässig, wenn der Arzt eine minde- stens einjährige Vortätigkeit als Arzt in unselbständiger Stellung bei einem niedergelassenen Kas- senarzt oder in einem Kranken- haus aufweisen kann. Dadurch soll für die Vertretertätigkeit bei Kassenärzten, bei der es sich in Abweichung zu der Zielsetzung der Neuregelung über die Vorbe- reitungszeit, berufspraktische Er- fahrung durch Tätigkeiten in un- selbständiger Stellung zu vermit- teln, um eine selbständige Tätig- keit handelt, ein Mindestmaß an Berufserfahrung vorausgesetzt werden. Da dies vor allem für die Vertretertätigkeit oder Assisten- tentätigkeit Bedeutung hat, ist

auch auf die Vorschrift hinzuwei- sen, daß künftig Tätigkeitsab- schnitte unter 3 Wochen nicht an- erkannt werden dürfen — in Abän- derung der bestehenden Rege- lung, wonach 14tägige Tätigkeits- abschnitte möglich waren.

Für die nicht durch Vertreter- oder Assistententätigkeit bei einem niedergelassenen Kassenarzt ab- zuleistende obligatorische Phase der Vorbereitungszeit, also min- destens 1 Jahr, ist die Vorberei- tung im wesentlichen im Kranken- haus oder in Krankenhäusern ab- zuleisten. Damit wird eine für die bis zum Jahre 1977 geltende Re- gelung über die Vorbereitungs- zeit typische Charakteristik wie- der aufgenommen. Nach der Ver- ordnungsfassung ist auch dieser Tätigkeitsabschnitt der Vorberei- tungszeit obligatorisch, allerdings mit der Einschränkung, daß für den einjährigen Zeitraum die Krankenhaustätigkeit „im wesent- lichen" bestimmend sein soll.

Dies bedeutet, daß mindestens mehr als die Hälfte dieses Zeitab- schnitts, also mindestens mehr als ein halbes Jahr, im Krankenhaus abgeleistet worden sein muß. Un- ter Krankenhäusern versteht man

— der Definition des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes zufolge — Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfe- leistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, ge- heilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und ver- pflegt werden können. Auch wenn diese Definition mit den Zielset- zungen des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes systematisch ver- knüpft ist, enthält sie auch verall- gemeinerungsfähige Elemente, die hier maßgeblich sind. Für das Zulassungsrecht von Bedeutung ist vor allem, daß es sich um eine unter ärztlicher Leitung stehende Einrichtung handelt, in der dem Arzt entsprechend der Zielset- zung der Vorbereitungszeit unter ärztlicher Aufsicht und Anleitung in unselbständiger Tätigkeit be- rufspraktische ärztliche Erfahrung

vermittelt werden kann. Vor allem dieses Merkmal dürfte in Zweifels- fragen entscheidend sein. Mög- lich ist nach der Verordnungsbe- stimmung auch, daß die Vorberei- tungszeit insoweit in ausländi- schen Krankenhäusern abgelei- stet werden kann.

Wird die nach § 3 Abs. 3 Satz 3 ZO-Ä für die Vorbereitung vorge- schriebene Zeit im Krankenhaus nicht in vollem Umfang abgelei- stet (ein Jahr), stellt sich die Fra- ge, durch welche anderen Tätig- keiten der Arzt den Nachweis der Vorbereitung für die restliche Zeit führen kann. Insoweit gilt zu- nächst, daß eine über 6 Monate hinausgehende Tätigkeit als Assi- stent oder Vertreter gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 ZO-Ä angerechnet werden könnte. In Betracht kom-

men könnten auch Tätigkeiten in anderen Einrichtungen. Erforder- lich dürfte aber in jedem Falle sein, daß sie ärztlich geleitet sind und Aufgaben der unmittelbaren Patientenversorgung ausführen.

Dies ergibt sich aus der Aufzäh- lung der möglichen Vorberei- tungsstellen in § 3 sowie aus der

Ratio der Regelung über die Vor- bereitungszeit. Der Verdeutli- chung halber sei angemerkt, daß Tätigkeiten der Weiterbildung zu einem Arzt, der eine Gebietsbe- zeichnung führen darf, Tätig- keiten darstellen, die auch Vorbe- reitungszeit sein können. Soweit hierbei Weiterbildungsabschnitte auch bei einem niedergelassenen Kassenarzt möglich sind, sind sie ebenfalls für die mindestens 6mo- natige obligatorische Tätigkeit als Assistent eines Kassenarztes nutzbar; dies dürfte vor allem Be- deutung für die Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin haben.

2. Der Verordnungsgeber hat zu- gelassen, daß für einen Über- gangszeitraum bis zum 30. Juni 1984 der Nachweis über die Ablei- stung der Vorbereitungszeit noch nach den bisherigen Vorschriften nachgewiesen werden darf, also durch 6monatige Vorbereitung als Vertreter oder Assistent bei einem

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freipraktizierenden Kassenarzt, wobei die Vorbereitung in einer von einer Kassenärztlichen Verei- nigung als Landpraxis anerkann- ten Kassenarztpraxis doppelt an- gerechnet werden kann. Der Ver- ordnungsgeber verbindet damit allerdings eine Ausschlußfrist in dem Sinne, daß er diesen Nach- weis nach bisherigem Recht nur demjenigen Arzt gestattet, der den Antrag auf Eintragung in das Arztregister bis zum 30. Juni 1984 stellt und die Ableistung der Vor- bereitungszeit bis zu diesem Zeit- punkt nachweist. Der Sinn der Übergangsregelung liegt darin, Ärzten, die zum Zeitpunkt der Ver- kündung der Änderungsverord- nung bereits Dispositionen für ih- re künftige Niederlassung getrof- fen hatten und hierbei die bis da- hin geltende Regelung über die Vorbereitungszeit berücksichtigt haben, die Weiterführung ihrer Planung zu ermöglichen. Diese Übergangsregelung hat im Ver- ordnungsgebungsverfahren der Bundesrat gefordert.

3. Von der Ableistung der Vorbe- reitungszeit befreit sind Ärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf- ten ein nach den gemeinschaft- rechtlichen Vorschriften aner- kanntes Diplom erworben haben und zur Berufsausübung zugelas- sen sind. Die Ausnahmeregelung vollzieht damit — wie bereits ein- gangs angedeutet — den Artikel 21 der erwähnten Richtlinie des Ra- tes der Europäischen Gemein- schaften vom 16. Juni 1975 (75/362/EWG). In Abweichung von der Anknüpfung der Begünsti- gungsregelung in der Richtlinien- bestimmung selbst, wonach auf die Staatsangehörigkeit abgestellt wird, bestimmt die Verordnung als Begünstigungstatbestand die Inhaberschaft eines gemein- schaftrechtlich anerkannten Di- ploms. Der Verordnungsgeber nimmt damit ein in der neueren Rechtsprechung des Europä- ischen Gerichtshofs entwickeltes Argument auf, welches entspre- chend der Systematik dieser Richtlinien der Inhaberschaft ei-

nes der anerkannten Diplome den Vorrang vor einem möglichen An- knüpfungstatbestand an die Staatsangehörigkeit gibt. Der Eu- ropäische Gerichtshof hat dies auch ausdrücklich im Zusammen- hang mit einer Entscheidung über diese Richtlinie im Hinblick auf den Artikel 21 dargelegt „...ist zu bemerken, daß Artikel 21 ... den Mitgliedstaaten ausdrücklich ge- stattet, während einer Übergangs- zeit von fünf Jahren die Ablei- stung der Vorbereitungszeit zu verlangen. Nach Ablauf dieser Übergangszeit ist also kein Mit- gliedstaat mehr berechtigt, eine solche Vorbereitungszeit oder ir- gendeine sonstige zusätzliche Ausbildung von Ärzten zu verlan- gen, die sich auf seinem Hoheits- gebiet als praktische Ärzte nieder- lassen wollen und die in einem an- deren Mitgliedstaat erhaltene und auf Grund der Richtlinie aner- kannte Diplome besitzen ... "

(Urt. vom 6. 10. 1981, NJW 1982, S.

502). Gemeinschaftsrechtlich an- erkannte Diplome im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage zur Bundesärzteordnung aufge- führten „ärztlichen Diplome, Prü- fungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise der übri- gen Mitgliedstaaten der Europä- ischen Wirtschaftsgemeinschaft", die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Bun- desärzteordnung die für die Ertei- lung der Approbation nach deut- schem Recht notwendige Voraus- setzung einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung ersetzen.

Durch das Erfordernis, auch zur Berufsausübung zugelassen zu sein, wird zugleich klargestellt, daß es auch für diese Ärzte bei der Notwendigkeit bleibt, die Appro- bation als Arzt, die ihnen unter den Voraussetzungen der ge- meinschaftsrechtlichen Diplome nach deutschem Recht zu erteilen ist, für die Eintragung in das Arzt- register nachzuweisen.

4. Entsprechend der für die Mög- lichkeit, die Vorbereitungszeit als Vertreter eines Kassenarztes ab- leisten zu können, vorgeschriebe- nen mindestens einjährigen Vor-

auserfahrung führt die Verord- nung auch eine Qualifikation für den vom Kassenarzt zu bestellen- den Vertreter ein. Nach § 32 Abs.

1 Satz 2 ZO-Ä kann sich der Kas- senarzt bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbil- dung oder an einer Wehrübung innerhalb von 12 Monaten bis zur Dauer von 3 Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung län- ger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Ergänzend wird nun- mehr vorgeschrieben, daß der Kassenarzt sich nur durch einen Kassenarzt oder einen Arzt vertre- ten lassen darf, der die Vorausset- zungen des § 3 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz ZO-Ä, also ei- ne vorausgegangene mindestens einjährige Tätigkeit in unselbstän- diger Stellung als Assistent eines Kassenarztes oder in Krankenhäu- sern, nachweisen kann. In diesem Zusammenhang anzumerken ist, daß es der Verordnungsgeber bei der Bestimmung des § 32 Abs. 2, wonach die Beschäftigung von Assistenten gemäß §3 Abs. 3 ZOÄ, also von sogenannten „Vorberei- tungs"-Assistenten, der Genehmi- gung der Kassenärztlichen Verei- nigung bedarf, belassen hat. Bei der Erteilung dieser Genehmi- gung sollten die Kassenärztlichen Vereinigungen der Notwendigkeit Rechnung tragen, daß in ausrei- chendem Umfang Stellen auch in der niedergelassenen Kassenärz- teschaft zur Verfügung stehen müssen, auf denen die Vorberei- tungszeit abgeleistet werden kann.

5. Schließlich enthält die Ände- rungsverordnung auch eine Reihe von Vorschriften, die das Verfah- ren des Zulassungswesens betref- fen. Sie erleichtern einmal im In- teresse der Verwaltungsvereinfa- chung die Zustellung bei Ladun- gen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 ZO-Ä) so- wie bei der Ausfertigung und Zu- stellung von Beschlüssen (§ 41 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 ZO-Ä) des Zulassungsausschusses und des Berufungsausschusses. So wird die Postzustellungsurkunde nicht mehr allgemein vorgeschrieben;

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es wird ferner als ausreichend an- gesehen, wenn die Beschlüsse von den geschäftsführenden Stel- len ausgefertigt und zugestellt werden. Durch Ergänzung des

§ 41 Abs. 1 ZO-Ä wird ferner klar- gestellt, daß die Anwesenheit ei- nes von der Kassenärztlichen Ver- einigung gestellten Schriftführers für den Zulassungsausschuß zu- lässig ist. Die vorgenannten Vor- schriften sind auf Vorschlag des

Bundesrates in die Rechtsverord- nung übernommen worden. Ge- ändert worden sind auch die An- tragsgebühren im Zulassungs- recht. So betragen nunmehr die Gebühren bei Antrag auf Eintra- gung des Arztes in das Arztregi- ster und beim Antrag des Arztes auf Zulassung jeweils 50 DM. Neu eingeführt worden ist eine Ver- waltungsgebühr von 200 DM für die Eintragung der Ermächtigung in das dafür vorgesehene Ver- zeichnis (§ 46 ZO-Ä).

IV. Schlußbemerkung

Die Regelungen über die Vorbe- reitungszeit treten am 31. Dezem- ber 1988 außer Kraft (Artikel 3 Satz 3). Damit ist die politische Er- wartung verknüpft, daß bis zu die- sem Zeitpunkt Regelungen in Kraft getreten sind, die eine Ver- besserung der ärztlichen Ausbil- dung für alle Ärzte unter dem Ge- sichtspunkt der Vermittlung prak- tischer Befähigung bewirken. Der

Bundesminister für Jugend, Fami- lie und Gesundheit hat inzwi- schen Vorschläge vorgelegt, die vorsehen, im Anschluß an das Me- dizinstudium eine zweijährige Praxisphase für alle Ärzte einzu- führen. Die politische Diskussion und das Gesetzgebungsverfahren für diesen Vorschlag bleiben ab- zuwarten.

Anschrift des Verfassers:

Horst Dieter Schirmer Regierungsdirektor Kolberger Straße 40 5300 Bonn 2

Dritte Verordnung zur Änderung

der Zulassungsordnung für Kassenärzte

vom 14. Dezember 1983

Auf Grund des § 368 c der Reichsversiche- rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent- lichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 32 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069) geändert worden ist, wird nach Beratung mit dem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen sowie mit Zu- stimmung des Bundesrates verordnet:

Artikel 1

Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord- nung vom 24. Juli 1978 (BGBl. I S. 1085), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort

„sechsmonatigen" durch das Wort „achtzehn- monatigen" ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas- sung:

„(3) Die Vorbereitung muß eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenärzte umfassen; eine Tätigkeit als Vertreter darf nur anerkannt werden, wenn der Arzt eine voraus- gegangene mindestens einjährige Tätigkeit in unselbständiger Stellung als Assistent eines Kassenarztes oder in Krankenhäusern nach- weisen kann. Für die übrige Zeit ist die Vorbe- reitung durch Tätigkeiten in unselbständiger Stellung im wesentlichen in Krankenhäusern abzuleisten. Tätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 können nicht angerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung ei- ner eigenen Praxis abgeleistet werden.

(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Ärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- päischen Gemeinschaften ein nach den ge- meinschaftsrechtlichen Vorschriften aner- kanntes Diplom erworben haben und zur Be- rufsausübung zugelassen sind."

2. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

3. In § 32 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:

„Der Kassenarzt darf sich nur durch einen Kassenarzt oder einen Arzt vertreten lassen, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nachweisen kann."

4. § 37 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die

an dem Verfahren beteiligten Ärzte sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung zu laden; die La- dung ist zuzustellen."

5. § 41 wird wie folgt geändert:

a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Anwesenheit eines von der Kas- senärztlichen Vereinigung gestellten Schrift- führers für den Zulassungsausschuß ist zuläs- sig."

b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausferti- gung des Beschlusses zugestellt; eine weitere Ausfertigung erhält die Kassenärztliche Verei- nigung für die Registerakten."

c) Absatz 6 wird gestrichen.

6. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Buchstabe a die Zahl

„20" und in Buchstabe b die Zahl „10" jeweils durch die Zahl „50" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird in Buchstabe b der Punkt gestrichen und folgender Buchstabe c ange- fügt:

„c) nach erfolgter Eintragung einer auf § 31 Abs. 1 bis 3 beruhenden Ermächtigung in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 7 ... 200 DM."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe c an die Kassenärzt- liche Vereinigung,".

bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort

„Absatz 2" die Worte „Buchstaben a und b"

eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten überleitungsgesetzes in Verbindung mit Arti- kel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Än- derungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S.

956) auch im Land Berlin.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver- kündung in Kraft. Wer den Antrag auf Eintra- gung in das Arztregister bis zum 30. Juni 1984 stellt, kann den Nachweis über die Ableistung der Vorbereitungszeit auch nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften führen, wenn die Vorbereitungs- zeit bis zum 30. Juni 1984 abgeleistet ist. Am 31. Dezember 1988 treten folgende Vorschrif- ten der Zulassungsordnung für Kassenärzte außer Kraft: § 3 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 1 Satz 4.

Bonn, den 14. Dezember 1983

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Norbert Blüm

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