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Eine Frage der Zeit

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50 DIE PTA IN DER APOTHEKE | August 2013 | www.pta-aktuell.de

N

ur neun Monate

nach der um- gangssprachlich als 16. AMG-No- velle bezeichneten Fortschrei- bung arzneimittelrechtlicher Vorschriften werden erneut Re- gelungen im Arzneimittelgesetz geändert. Einmal mehr machte europäisches Recht, nämlich im Bereich der Marktüberwachung von Arzneimitteln (Pharmako-

vigilanz), nationale Gesetzes- änderungen erforderlich. Der Gesetzgeber nutzte zugleich die letzte Chance in dieser Legis- laturperiode und nahm Klar- stellungen im Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) und Heilmittel- werbegesetz vor.

Das neue Gesetz trägt den sper- rigen Titel „Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtli- cher und anderer Vorschriften“.

Pharmakovigilanz Neu ge- regelt werden beispielsweise Anzeigepflichten des Zulas- sungsinhabers (pharmazeuti- scher Unternehmer). Danach muss der Inhaber der Zulassung eines Arzneimittels der zustän- digen Bundesoberbehörde (Bun- desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder Paul-Ehr- lich-Institut) zukünftig unver- züglich die Gründe mitteilen, wenn dieser das Inverkehrbrin- gen des Arzneimittels vorüber- gehend oder endgültig einstellt, es zurückruft, auf eine Zulassung verzichtet oder eine Zulassungs- verlängerung nicht beantragt.

Für Rückfragen im Apotheken- alltag könnte eine weitere ge- setzliche Maßnahme im Be- reich der Marktüberwachung führen: ein auf dem Kopf ste- hendes schwarzes Dreieck im Beipackzettel und in der Fach- information, das ab Herbst die- sen Jahres manche Arzneimit- tel kennzeichnet. Ergänzend wird das Symbol den Hinweis tragen: „Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung.“ In einem Be- gleittext werden Patienten und Gesundheitspersonal zudem aufgefordert, unerwartete Neben- wirkungen über die nationa- len Meldesysteme mitzuteilen.

Die Neuregelung gilt für solche

Arzneimittel, die einen neuen Wirkstoff enthalten oder bio- logische Arzneimittel sind. Sie gilt auch für Arzneimittel, für die nach der Zulassung weitere Daten erforderlich sind oder deren Zulassung bestimmten Bedingungen oder Anwen- dungsbeschränkungen unter- liegen.

Großbritannien hat diese spe- zielle Kennzeichnung schon lange, nun folgt der Rest der Europäischen Union. Man er- hofft sich eine verstärkte Auf- merksamkeit für diese Arznei- mittel. Risiken sollen so rascher erkannt und gegebenenfalls not- wendige Maßnahmen zur Risi- koabwehr früher ergriffen wer- den können. Aus Sicht des Pa- tientenschutzes ist diese Rege- lung sicherlich zu begrüßen.

Gekoppelt werden die Bemü- hungen, schnellere und bessere Informationen über mögliche Nebenwirkungen eines Arznei- mittels zu bekommen, mit ei- nem vereinfachten Meldeweg.

Dazu startete Ende letzten Jah- res die Testphase für ein neues Internetangebot der zustän- digen Bundesoberbehörden.

Patienten können sich aber auch weiterhin direkt an ihren Arzt oder eine Apotheke wen- den. Es wird sicherlich einige Zeit dauern, bis alle betroffen

Arzneimittelrecht aktuell

© Aleksandar Mijatovic / 123rf.com

PRAXIS Politik

Europäisches Recht macht eine weitere Fortschreibung nationaler

Regelungen erforderlich. Dies geschieht mit dem Dritten Gesetz zur

Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften.

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Arzneimittel entsprechend ge- kennzeichnet sind. Ein Aus- sortieren von Ware in den Apotheken ist nicht erforder- lich. Ware, die vor dem 1. Janu- ar 2014 hergestellt, verpackt und gekennzeichnet wird und nicht entsprechend gekenn- zeichnet ist, darf trotzdem in Verkehr gebracht werden.

Rx-Boni Für Apotheken rele- vant ist ferner ein Änderungs- antrag der Union und der FDP, der Eingang in das Gesetz fand und die unbefriedigende un- terschiedliche Rechtsprechung zu Boni und Gutscheinen beim Einlösen von Rezepten beendet.

Der Gesetzgeber möchte so si- cherstellen, dass Verbraucher durch die Aussicht auf Zugaben in Apotheken nicht „unsachlich beeinflusst werden“.

Gleiche Regeln Mit dem Ar- tikelgesetz greift das Bundes- ministerium für Gesundheit zudem bisherige Erfahrungen zur frühen Nutzenbewertung von neuen Arzneimitteln und der Nutzenbewertung von Arz- neimitteln des Bestandsmarktes auf. Auslöser war der Versuch eines pharmazeutischen Unter- nehmers, sich juristisch gegen die Nutzenbewertung der Glip- tine (Sitagliptin, Saxagliptin, Vildagliptin) durch den Ge- meinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Wehr zu setzen.

Das Landessozialgericht Ber- lin-Brandenburg hatte in sei- nem Beschluss Ende Februar

darauf hingewiesen, dass eine gesetzgeberische Klarstellung notwendig ist. Nun ist im SGB V zweifelsfrei geregelt, dass für die Nutzenbewertung im Bestandsmarkt die gleichen Regeln gelten wie für die frühe Nutzenbewertung neuer Präpa- rate. Nachjustiert wurde auch bei der Auswahl der zweckmä- ßigen Vergleichstherapie. Für den Fall, dass es mehrere Alter- nativen gibt, muss künftig nicht mehr zwingend die wirtschaft- lichere Therapie gewählt wer- den müssen. Der Zusatznutzen soll vielmehr vom Hersteller gegenüber jeder zweckmäßigen Therapien nachgewiesen wer- den können. In der Vergangen- heit führte die Festlegung auf eine einzige Vergleichstherapie in der Praxis mitunter dazu, dass ein Zusatznutzen aus rein

formalen Gründen nicht be- legt werden konnte. Dies ist ein Grund, weshalb der G-BA oft

„den Daumen über Innovatio- nen senkte“.

Ein Kuriosum noch am Rande:

Der erste Anlauf des Bundes- tags, das Gesetz zu verabschie- den, ging schief. Die Sitzung musste wegen Beschlussun- fähigkeit abgebrochen werden.

Es waren – aus welchen Grün- den auch immer – nicht genü- gende Abgeordnete zur Verab- schiedung anwesend. Ein Tag später klappte es dann … ■

Dr. Michael Binger, Hessisches Sozialministerium

»Ein auf dem Kopf ste- hendes schwarzes Dreieck

kennzeichnet ab Herbst manche Arzneimittel.«

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Damiana Ø 75 mg, Panax ginseng Ø 25 mg, Acidum phosphoricum Trit. D2 25 mg, Ambra Trit. D3 25 mg.

Sonstige Bestandteile: Lactose-Monohydrat, Magnesiumstearat (Ph.Eur.), Weizenstärke. Enthält Lactose und Weizenstärke. Packungsbeilage beachten! Anwendungsgebiete: Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab. Dazu gehört: Nervöse Beschwerden und Erschöpf- ungszustände (Neurasthenie) mit körperlicher und geistiger Leistungsminderung. Gegenanzeigen:

Überempfi ndlichkeit (Allergie) gegen einen der Wirkstoffe, Weizenstärke oder einen anderen Bestand- teil von Manuia®. Nebenwirkungen: Bei empfi ndlichen Personen können Übelkeit, Magenbeschwerden und leichter Durchfall auftreten. Weizenstärke kann Überempfi ndlichkeitsreaktionen hervorrufen. All- gemeiner Hinweis: Bei Einnahme eines homöopathischen Arzneimittels können sich die vorhandenen Beschwerden vorübergehend verschlimmern (Erstverschlimmerung). In diesem Fall sollten Sie das Arznei- mittel absetzen und Ihren Arzt befragen.

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*Wilkens, J., Klement, P. Treatment of nervous complaints and exhaustion with the homoeopathic medicinal product Manuia® – Results of a cohort study. Proceedings of the 66th World Homoeopathic Congress of LHMI; 2011 Dec 1–4; New Delhi, India p.80

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Referenzen

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