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Archiv "Ärzte und Todesstrafe: Heimliche Helfer, mutige Verweigerer" (07.05.1999)

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chnell, schmerzlos und human soll sie sein.

Doch das Ritual be- ginnt schon Tage vor der ei- gentlichen Hinrichtung. Der Gefangene wird in die Todes- zelle verlegt. Er wird rund um die Uhr überwacht, um si- cherzustellen, daß er seinem Leben nicht selber ein Ende setzt. Am Vorabend der Hin- richtung erhält er die Hen- kersmahlzeit, empfängt den letzten Besuch seiner Familie.

Fast auf die Minute genau ge- regelt ist der Todestag. 45 Mi- nuten vor der Exekution er- hält der Gefangene seine Hin- richtungskleidung: die Män- ner Blue Jeans und ein blaues Hemd, die Frauen BH, Un- terhose und Kleid. So sehen es jedenfalls die Richtlinien für Hinrichtungen durch leta- le Injektion des Gefängnisses San Quentin im US-Bundes- staat Kalifornien vor.

Weiter heißt es dort: Un- ter Aufsicht eines der beiden

anwesenden Ärzte werden dem Ge- fangenen die EKG-Elektroden ange- legt. Er wird in den Hinrichtungsraum geführt und auf einem Stuhl festge- schnallt. Die Elektroden werden an den Monitor angeschlossen, der Arzt überprüft die Funktion. Eine „qualifi- zierte Person“ setzt die Kanüle. Die Infusion einer Kochsalzlösung wird gestartet. An einer anderen Körper- stelle wird eine zweite Infusion gelegt, für den Fall, daß die erste blockiert.

Danach verläßt das „Injektionsteam“

den Raum. Etwa zehn Minuten vor der Exekution geht auch das übrige Gefängnispersonal, die Tür wird ab- geschlossen und versiegelt. Die Zeu- gen der Hinrichtung dürfen den Zu- schauerraum erst betreten, wenn die Kochsalz-Infusionen ohne Probleme laufen. Auf Kommando des Gefäng- nisleiters beginnt die Hinrichtung.

Nacheinander werden das Barbiturat Thiopental, das Muskelrelaxans Pan-

curoniumbromid und zuletzt Kali- umchlorid injiziert. Erst wenn der Arzt den Verurteilten für tot erklärt, wird die Injektion der tödlichen Sub- stanzen beendet.

„Dieses Hinrichtungsritual ist grausam“, sagt Dr. Kim Thornburn.

Die Internistin und entschiedene Geg- nerin der Todesstrafe hat acht Jahre lang, bis 1987, als Gefängnisärztin in San Quentin gearbeitet. Das Argu- ment, daß es sich bei der „Giftspritze“

um eine humanere Hinrichtungsme- thode handelt, läßt sie nicht gelten:

„Was ist human am Töten? Als Ärzte sollten wir es nicht zulassen, daß unse- re medizinischen Methoden zum Tö- ten eingesetzt werden.“ Sie selbst hat ihren Dienst in San Quentin nur unter der Bedingung angetreten, daß sie nicht an Hinrichtungen teilnehmen

muß. Daß sie sich als Ärztin im Staatsdienst auch öffent- lich gegen die Todesstrafe aus- gesprochen hat, ist ihr aller- dings schlecht bekommen. Ei- ne schriftliche Abmahnung und ein Eintrag in die Perso- nalakte waren die Folge. Zu- dem wurde sie jahrelang bei anstehenden Beförderungen übergangen.

Nicht nur die Richtlinien von San Quentin schreiben Ärzten eine Rolle bei der Hinrichtung von Gefangenen zu. Von den 33 US-Bundes- staaten, die die „Giftspritze“

entweder als einzige oder als alternative Hinrichtungsme- thode anwenden, regelt mehr als die Hälfte, daß bei der Exekution ein Arzt anwesend sein muß. Die American Med- ical Association (AMA) hat sich entschieden gegen eine ärztliche Beteiligung an Hin- richtungen ausgesprochen.

Die einzig denkbare Rolle des Arztes bestehe in der Bestäti- gung des Todes. Der Arzt verrate sei- ne Vertrauensstellung in der Gesell- schaft, wenn er aktiv an der Voll- streckung von Todesurteilen mitwir- ke. Zur Todesstrafe an sich bezog der Verband jedoch nicht Stellung. Ver- schiedene andere US-amerikanische Ärztevereinigungen haben sich der AMA-Position angeschlossen. Auch der Weltärztebund verurteilt die Teil- nahme von Ärzten an Hinrichtungen.

Der Fall von Dr. Kim Thornburn zeigt jedoch, welche Konflikte entste- hen können, wenn staatliche Gesetz- gebung und medizinethische Stan- dards kollidieren. „Ist dein Arbeitge- ber der Staat, erwartet man von dir, daß du tust, was der Staat vorgibt“, sagt Thornburn. Immer wieder höre sie von Ärzten, die die Auffassung vertreten: „Hinrichtungen sind staat- lich legitimiert, deshalb ist es meine Pflicht, daran mitzuwirken.“ Obwohl Thornburn zufolge innerhalb der or- A-1187 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 18, 7. Mai 1999 (31)

T H E M E N D E R Z E I T DIE REPORTAGE

S

Weitere Informationen zur Todesstrafe stellt amnesty international im Internet unter www.amnesty.org bereit.

Ärzte und Todesstrafe

Heimliche Helfer, mutige Verweigerer

Ärzte waren häufig an der Entwicklung

vermeintlich humanerer Hinrichtungs-

techniken beteiligt. Seit Gefangene

durch die „Giftspritze“ hingerichtet

werden, hat die Todesstrafe eine neue

medizinische Dimension gewonnen.

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ganisierten Ärzteschaft und vor allem unter den Gefängnisärzten die Oppo- sition gegen die Beteiligung von Ärz- ten an Hinrichtungen groß ist, gebe es stets jemanden aus der Gefängnisver- waltung, der sagt: „Ich kenne da ei- nen, der macht es.“ Seien die Gefäng- nisärzte nicht bereit, an Exekutionen mitzuwirken, heuere man eben Ärzte von außerhalb des Systems an.

Charles Brooks war 1982 bundes- weit der erste Gefangene, der im texa- nischen Huntsville durch die „Gift- spritze“ hingerichtet wurde. amnesty international berichtet, daß einer der anwesenden Ärzte während der Hin- richtung die Vitalfunktionen von Brooks überwachte und den Henker – heute nennt man ihn Hinrichtungs- techniker – anwies, die Infusion der tödlichen Substanzen noch „ein paar Minuten“ fortzuführen. Als 1990 Charles Walker als erster Gefangener in Illinois durch die „Giftspritze“

starb, waren drei Ärzte an der Hin- richtung beteiligt: sie verabreichten Walker die Medikation vor der Exe- kution, legten den venösen Zugang und überwachten in einem benach- barten Raum sein EKG. Diese direkte Beteiligung an einer Hinrichtung lö- ste einen Proteststurm der führenden ärztlichen Standesorganisationen aus.

Seither schützt der Staat Illinois seine willigen ärztlichen Helfer vor Sank- tionen, indem er ihnen per Gesetz Anonymität garantiert und sie bei Be- darf bar bezahlt.

„Wenn es nicht die Ärzte sind, die sich an solchen Exekutionen be- teiligen, so ist es in jedem Fall ange- lerntes Personal, dem man die ent- sprechenden medizinischen Kennt- nisse vermittelt hat“, sagt die ehemali- ge Gefängnisärztin Thornburn. Fast immer halte sich aber im Hintergrund ein Arzt bereit, falls bei der Hin- richtung etwas schiefgehe. Und das scheint relativ häufig der Fall zu sein.

Das US-amerikanische Death Penalty Information Center hat zwischen 1982 und 1997 mehr als 20 „problematische Fälle“ dokumentiert, Fälle, in denen es bis zu 45 Minuten gedauert hat, bis das „Injektionsteam“ eine geeignete Vene gefunden hatte, in denen eine Venensectio vorgenommen werden mußte oder der Todeskandidat Er- stickungsanfälle erlitt. Dennoch ist amnesty international zufolge die le- tale Injektion in den USA inzwischen die am häufigsten angewendete Hin- richtungsmethode. Bislang sind dort mehr als 270 Menschen auf diese Wei- se ums Leben gebracht worden.

Die Entwicklung der „Giftsprit- ze“ ist nur ein Versuch in einer histo- risch langen Reihe, Hinrichtungen

„humaner“ zu gestalten. Ende des letzten Jahrhunderts hatten in den USA mehrere „verpatzte“ Hinrich- tungen durch Erhängen die Öffent- lichkeit erregt. Der Staat New York setzte daraufhin eine Kommission ein, die eine humanere Form der Todes- strafe empfehlen sollte. Dem Gremi-

um gehörte der Zahnarzt A. P. South- wick an. Im Januar 1888 lag der Ab- schlußbericht vor: Den Tod durch Er- hängen oder die Guillotine konnte die Kommission nicht empfehlen. Weil sich der Widerstand der Ärzteschaft abzeichnete, verwarf man auch die In- jektion einer tödlichen Dosis Zyanid.

Mittel der Wahl wurde schließlich der elektrische Stuhl. Thomas Edison selbst hatte bekräftigt, der Tod durch Strom trete sofort ein. Der erste Ge- fangene, der auf diese Weise hinge- richtet wurde, war im Jahr 1890 Wil- liam Kemmler. Dazu Dr. Southwick:

„Wir leben ab jetzt in einer höheren Zivilisation.“ Dabei kam es auch beim Einsatz des elektrischen Stuhls immer wieder zu grausigen Zwischenfällen.

Die Diskussion um die letale In- jektion flammte erst in den 70er Jah- ren dieses Jahrhunderts wieder auf.

Nach einem inoffiziellen Moratorium hatte 1972 der Oberste Gerichtshof der USA entschieden, die Todesstrafe sei verfassungswidrig, weil sie eine grausame und ungewöhnliche Bestra- fung darstelle. Aber schon 1976 revi- dierte das Gericht seine Entschei- dung. Angesichts der Vollstreckung neuer Todesurteile und der Sorge um die Verfassungsmäßigkeit der Todes- strafe bat Senator Bill Dawson aus Oklahoma den Direktor der Anästhe- sie-Abteilung der Universität Okla- homa, Dr. Stanley Deutsch, Empfeh- lungen für eine Hinrichtung durch die Injektion von Medikamenten abzuge- ben. Der Sachverstand des Arztes floß in das Gesetz ein, mit dem der Staat 1977 die „Giftspritze“ als Hin- richtungsmethode legalisierte.

Neben den USA wenden China, Taiwan, Guatemala und die Philippi- nen diese Methode an. Vor allem in China und Taiwan besteht die Gefahr, daß Arzt und Henker eine unheilige Allianz eingehen. Dort werden die Organe Hingerichteter zur Transplan- tation verwendet. Die letale Injektion bietet hier den „Vorteil“, daß sie kei- ne wichtigen Organe verletzt. Mit Blick auf Transplantationen hatten bereits 1989 Krankenhausärzte in Tai- wan dafür plädiert, zum Tode Verur- teilte nicht mehr ins Herz, sondern in den Kopf zu schießen.

amnesty international berichtet von Fällen, in denen chinesische Ge- richte Krankenhäuser über anstehen- A-1190 (34) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 18, 7. Mai 1999

T H E M E N D E R Z E I T DIE REPORTAGE

In Guatemala wurde im Februar 1998 Manuel Martinez Coronado durch eine Giftinjektion hingerichtet.

Medizinisches Personal stellt den Tod fest.

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de Hinrichtungen und die medizini- schen Daten der Verurteilten infor- miert haben. Vor diesem Hintergrund befürchtet die Organisation, daß Hin- richtungen und deren Zeitpunkt vom Bedarf an Spenderorganen abhängig gemacht werden könnten.

Die Verwendung von Organen Hingerichteter zur Transplantation scheint zumindest einigen chinesi- schen und taiwanesischen Ärzten kein Kopfzerbrechen zu bereiten.

Gegenüber der British Medi- cal Association erklärten sie, die Organspende ermögliche es dem Hingerichteten, Reue zu zeigen. Zudem retteten die Spenderorgane Menschenle- ben. Dagegen hat der Chinesi- sche Ärztebund bestritten, an nichtfreiwilligen oder nicht- kontrollierten Organspenden teilzunehmen. Ganz gleich, ob freiwillig oder nicht, das Ver- fahren verstrickt in jedem Fall die Ärzte tiefer in das Hin- richtungsgeschehen.

Es widerspreche interna- tional anerkannten medizin- ethischen Standards und sei eine Perversion der Medizin, wenn Ärzte ihre medizini- schen Kenntnisse für Exeku- tionen einsetzen, urteilt am- nesty international. Dennoch haben Ärzte immer wieder zur Verfeinerung von Hinrich- tungstechniken beigetragen:

Während der Französischen Revolution erfand der Arzt Dr. Joseph Guillotine das Fallbeil als „humanere“ Al- ternative zur Axt. Im 19. und 20. Jahrhundert haben Hen- ker häufig Ärzte gefragt, wie lang ihre Stricke sein sollen: Ein zu langer Strick führte häufig zu Ent- hauptungen, ein zu kurzer zum langsamen Tod durch Erwürgen.

Die Beteiligung von Ärzten an Hinrichtungen beschränkt sich jedoch nicht auf die Vollstreckung der Todes- strafe. Sie reicht von der medizini- schen oder psychiatrischen Gutach- tertätigkeit im Prozeß bis hin zur Be- treuung der Delinquenten kurz vor der Exekution. Die American Medi- cal Association hat sich eingehend mit der ethischen Dimension dieser indi- rekten Beteiligung beschäftigt. Be-

sonderes Kopfzerbrechen hat ihr da- bei die Rolle der Psychiater bereitet.

Der psychiatrische Versorgungsbedarf unter den Todeskandidaten, die zum Teil 15 Jahre oder länger auf die Voll- streckung ihres Urteils warten, ist im- mens. Das bestätigt die ehemalige Ge- fängnisärztin Kim Thornburn. Auf die Frage, ob auch zum Tode Verurteilte nach einem Selbstmordversuch wie- derbelebt werden, antwortet sie, ohne

zu zögern, mit „Ja“. Es sei ja bis zur buchstäblich letzten Minute möglich, daß der Betreffende begnadigt werde.

Für den amerikanischen Ärzte- verband liegt der Fall weniger eindeu- tig. Die Frage sei, ob der Arzt auf die- se Weise nicht zur Wiederherstellung der Hinrichtungsfähigkeit beitrage und somit unethisch handele. Ähnlich verhält es sich mit der Therapie schwerer psychischer Störungen, die zwar die Lebensqualität des Todes- kandidaten verbessert, ihn aber dem Henker ein gutes Stück näher bringt.

Die AMA hat sich letztlich nicht zu ei-

ner eindeutigen Stellungnahme durch- ringen können.

Derzeit warten in den USA rund 3 500 Gefangene auf ihre Exekution.

Für Schlagzeilen sorgten zu Beginn des Jahres die Hinrichtungen der Brüder Karl und Walter LaGrand, die trotz internationaler Proteste vollstreckt wurden. Karl LaGrand starb durch die „Giftspritze“, sein Bruder Walter in der Gaskammer. 18 Minuten soll sein Todeskampf gedauert haben.

Während die American Medical Association Ableh- nung oder Befürwortung der Todesstrafe in das moralische Ermessen des einzelnen stellt, bedeutet sie für amnesty in- ternational und andere Men- schenrechtsorganisationen ei- ne Verletzung des grundle- gendsten aller Menschenrech- te, des Rechts auf Leben.

„Eine Hinrichtung ist nicht die Strafe für ein besonders schweres Verbrechen, son- dern für einen besonders schlechten Anwalt.“ Diese bittere Feststellung stammt von dem Menschenrechtler Stephen Bright. Für ihn hat die Todesstrafe nichts mit Ge- rechtigkeit zu tun. Die Stati- stiken des Death Penalty In- formation Center scheinen ihm recht zu geben: Bei der Verhängung von Todesurtei- len spielen Rasse, sozialer Sta- tus, Geschlecht und Herkunft eine entscheidende Rolle. Zu- dem mußten in den letzten 25 Jahren 75 Menschen aus den Todestrakten entlassen wer- den, weil sie unschuldig wa- ren. Einen wissenschaftlichen Nachweis über die abschreckende Wirkung der Todesstrafe gibt es nicht.

Der Arzt und Jurist Gregg Bloche schrieb 1996 im Deutschen Ärzteblatt: „Die Beteiligung von Ärz- ten bei der Todesstrafe ist ein Extrem eines breiten Spektrums von Tätigkei- ten, die von Angehörigen medizini- scher Berufe im Dienst von Staat und Öffentlichkeit erwartet werden. Für uns besteht eine entscheidende ethi- sche Herausforderung darin, den For- derungen von Staat und Gesellschaft an die Medizin sinnvolle Grenzen zu setzen.“ Heike Korzilius A-1191 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 18, 7. Mai 1999 (35)

T H E M E N D E R Z E I T DIE REPORTAGE

In der Gaskammer des Hochsicherheitsgefängnisses von Florence im US- Bundesstaat Arizona starb im März dieses Jahres Walter LaGrand. Fotos: dpa

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