DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
nie Fachabteilung „Gesundheit, I./ Krankenversicherung" des Bundesarbeitsministeriums erwägt, im Zuge einer weiteren Novelle zur Bundespflegesatzverordnung die Vorschriften über die Anwendung von Sonderentgelten stringenter zu gestalten. Zur Zeit sind nach
§ 6 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) 16 gesondert berechenbare Sonderentgelte katalogmäßig erfaßt.
Die Kann-Vorschrift wird allerdings von den Vertragsparteien nur spär- lich angewandt. Insgesamt entfallen auf die besonderen Pflegesätze nach
•§ 5 Abs. 2 BPflV und die Sonderent- gelte nach § 6 BPflV zur Zeit nur fünf Prozent des Kostenvolumens.
Das Bundesarbeitsministerium hat zu Beginn dieses Jahres ein Gut- achten über die Anwendung der Sonderentgeltklausel gemäß § 6 BPflV bei der Gebera Gesellschaft für Betriebswirtschaftliche Beratung mbH, Köln-Weiden, eingeholt, das durch ein weiteres Gutachten über entsprechende Kalkulationsvor- schriften ergänzt werden soll.
Während die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft (DKG) eine
Klinikfinanzierung:
Kalkulation von
Sonderentgelten aufwendig
verbindliche Vorschrift über die An- wendung von Sonderentgelten als ei- nen „positiven Schritt zur Weiter- entwicklung des Pflegesatzrechtes"
wertet, beurteilen die Krankenkas- sen-Spitzenverbände Sonderentgelte skeptisch bis ablehnend. Die Kran- kenkassen unterstellen den Kran- kenhäusern, sie würden über Son- derentgelte ungerechtfertigte Ge- winne erwirtschaften und mithin
„erhöhte" Betriebskosten abrech- nen.
Dessen ungeachtet erwägt das Bundesarbeitsministerium, für sämt- liche Abteilungen eines Kranken- hauses besondere Pflegesätze nach
§ 5 Abs. 2 BPf1V verbindlich vorzu- schreiben. Der Präsident des Chef- arztverbandes, Prof. Dr. Dr. Her- mann Hoffmann, Dortmund, hat vorgeschlagen, die 16 Katalog-Son- derentgelte auf etwa 150 Sonderent- gelte auszuweiten, während die übri- gen Kosten über besondere Pflege-
sätze nach § 5 Abs. 2 BPf1V zu fi- nanzieren wären. Damit wären etwa 33 bis 50 Prozent der gesamten Be- triebskosten des Krankenhauses über Sonderentgelte abzurechnen.
Die Deutsche Krankenhausge- sellschaft sieht darin einen weiteren Schritt zur stärker leistungsbezoge- nen Entgeltdifferenzierung und zur erhöhten Transparenz des Lei- stungs- und Kostengeschehens im Krankenhaus. Ob zugleich mehr Wirtschaftlichkeit und Kostendämp- fung erzielt werden, hängt nach Auf- fassung der DKG von der konkreten Ausgestaltung der Neuregelungen ab Eine individuelle Kalkulation von 150 Sonderentgelten für jedes einzelne Haus wäre mit einem zu ho- hen Kosten- und Verwaltungsauf- wand verbunden; zudem sei das be- triebliche Rechnungswesen der mei- sten Kliniken noch nicht entspre- chend umgestellt. Angezeigt wären deshalb überbetriebliche oder regio- nale Kalkulationsverfahren, so DKG-Geschäftsführer Dipl.-Kfm.
Werner G. Fack, vor dem 42. Deut- schen Betriebswirtschaftertag in Berlin. HC
nie im März neu erlassenen Vor- l./ schriften für den Versand von medizinischem Untersuchungsgut durch die Deutsche Bundespost sind durch die folgenden Bestimmungen ergänzt worden:
C) Für den Versand von nicht- flüssigen medizinischen Untersu- chungsgütern gelten die bestehen- den Bestimmungen der Postord- nung, nicht aber die Verpackungs- vorschriften der Verfügung über Sendungen mit flüssigem Untersu- chungsgut vom März (flüssigkeits- dichtes Proben- und Schutzgefäß, Saugmaterial).
© Der Versand von flüssigem oder nichtflüssigem medizinischen Untersuchungsgut als „Warensen- dung" ist seit dem 30. September 1988 nicht mehr zugelassen. Da bei dieser Sendungsart der Inhalt ge- prüft wird, ist diese Versandart nach Auffassung der Post wegen des In- fektionsrisikos nicht für medizini- sches Versandgut geeignet.
® Der Versand von infektiösen Stoffen ist seit dem 1. Juni 1988 nur
Versand von medizinischem Untersuchungsgut:
Weitere Postvorschriften
noch als „Wertsendung" möglich.
Damit soll die Beförderung mit au- tomatischen Sortieranlagen ausge- schlossen und eventuellen Beschädi- gungen der Sendungen vorgebeugt werden.
® Die bereits seit März für in- fektiöses Untersuchungsgut gelten- den Verpackungsvorschriften (flüs- sigkeitsdichtes Probengefäß in flüs- sigkeitsdichtem Schutzgefäß, Zwi- schenraum muß mit Saugmaterial ausgefüllt werden) gelten ab dem 1.
Juni 1989 auch für Untersuchungs- gut ohne oder mit geringem Infek- tionsrisiko. Damit ist die Über- gangsfrist auf Antrag von Verpak- kungsherstellern und Ärzten für sol- che Sendungen um 13 Monate ver- längert worden.
® Bei mit Formalin konservie- ten Proben kann auf die aufsaugen- den Stoffe zwischen Proben- und
Schutzgefäß verzichtet werden. Zum Begriff „medizinisches Untersu- chungsgut" teilte das Postministeri- um auf Anfrage ferner mit: Zu un- terscheiden sei zwischen „Sendun- gen mit medizinischem Untersu- chungsgut ohne oder mit geringem Infektionsrisiko" und „Sendungen mit infektiösem medizinischem Un- tersuchungsgut". Zur ersten Grup- pe gehörten zum Beispiel allgemeine Blutproben, die zur Bestimmung von Blutfettgehalt oder Blutalkohol- gehalt versandt werden. Zur letzten Gruppe gehörten zum Beispiel Un- tersuchungsstoffe, bei denen eine Erregeranzüchtung stattgefunden hat, oder lebende Kulturen von Krankheitserregern.
• Die Beurteilung darüber, ob demnach der Versand wegen der da- mit konkret verbundenen Anstek- kungsgefahr unter Wertangabe er- forderlich ist, unterliegt grundsätz- lich