• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Sachverständigenkommission beim Bundesarbeitsministerium: Thesen für einen sozialmedizinischen Dienst" (12.12.1974)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Sachverständigenkommission beim Bundesarbeitsministerium: Thesen für einen sozialmedizinischen Dienst" (12.12.1974)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

THEMEN DER ZEIT:

Sachverständigen- kommission beim

Bundesverkehrsministerium:

Thesen für einen

sozialmedizinischen Dienst

DAS BLAUE PAPIER:

Weiterentwicklung der Krankenversicherung Abschnitt D 7 der

„Gesundheits- und sozial- politischen Vorstellungen der deutschen Ärzteschaft"

BLICK ÜBER DIE GRENZEN:

Brief aus Italien:

Kampf um den freien Beruf

BEKANNTMACHUNGEN:

Kassenärztliche Bundes- vereinigung: Beschluß der ständigen Gebühren- ordnungskommission nach

Leitnummer 62 des Abkommens Ärzte/

Berufsgenossenschaften

Die Sachverständigenkommission zur Weiterentwicklung der sozialen Krankenversicherung beim Bun- desarbeitsministerium hat auf Grund der Vorarbeiten einer Unter- kommission Thesen für einen so- zialmedizinischen Dienst der Trä- ger der Sozialversicherung be- schlossen und Ende Oktober 1974 veröffentlicht. Dem Votum zufolge sollen die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung ein- schließlich der Träger der Alters- hilfe der Landwirte in Zukunft ver- pflichtet werden, in den erforderli- chen Fällen Ansprüche und Lei- stungsvoraussetzungen durch Ärzte des sozialmedizinischen Dienstes beurteilen zu lassen. Eine Begut- achtung durch einen Arzt des so- zialmedizinischen Dienstes ist in vier Fällen vorgesehen:

I> zur Sicherung des Heilerfolges oder

> zur Einleitung von Maßnahmen für die Wiederherstellung der Ar- beitsfähigkeit oder

I> bei Maßnahmen zur Rehabilita- tion oder

> zur Klärung der Fragen der Ar- beits-, der Berufs- und Erwerbsun- fähigkeit.

Auch andere Sozialleistungsträger

— insbesondere die Bundesanstalt für Arbeit — sollen für den notwen- digen sozialmedizinischen Bera- tungs- und Begutachtungsbedarf

den neuzuschaffenden sozialmedi- zinischen Dienst in Anspruch neh- men können.

Im einzelnen werden die Aufgaben des „sozialmedizinischen Dien- stes" in sechs Punkten umrissen:

I> Stellungnahmen über medizini- sche Fragen zur Leistungsgewäh- rung durch einen Sozialleistungs- träger durch Berücksichtigung der Frage, ob nach medizinischen Überlegungen auch andere Sozial- leistungsbereiche zuständig sein könnten;

I> Einrichtung einer Dokumenta- tion, insbesondere im Hinblick auf die nachgehende Beobachtung von Krankheitsverläufen und deren sy- stematische Auswertung;

I> medizinische Leit- und Koordi- nierungsfunktion bei der Rehabili- tation im Zusammenwirken mit dem behandelnden Arzt;

I> Beratung des Arbeitgebers und des Betriebsrates und im Zusam- menhang mit dem Betriebsarzt im Rahmen der gesetzlichen Vor- schriften;

I> Abklärung auffälliger Krank- heitsvorkommen hinsichtlich ihres Zustandekommens sowie Entwick- lung von Vorschlägen für geeigne- te Maßnahmen zu ihrer Beseitigung auf Wunsch beziehungsweise im Einvernehmen mit dem Arbeitge- ber, Betriebsrat und im Zusammen- Sachverständigenkommission beim Bundesarbeitsministerium:

Thesen für einen

sozialmedizinischen Dienst

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 50 vom 12. Dezember 1974 3629

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze_· Notizen

Sozialmedizinischer Dienst

wirken mit dem Betriebsarzt, den behandelnden Ärzten und gegebe- nenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Berei- che;

[> keine Berechtigung, in die Be-

handlung des Kassenarztes einzu- greifen.

Zur versicherungsrechtlichen Trag- weite der Gutachten des sozialärzt- lichen Dienstes heißt es im Presse- dienst des Bundesarbeitsministe- riums: "Die ärztlichen Stellungnah- men des Sozialmedizinischen Dien- stes haben gutachtlichen und be- ratenden Charakter. Sie sind für den Sozialleistungsträger rechtlich nicht verbindlich. Sie berühren nicht die Verpflichtung der Sozial- leistungsträger zur erschöpfenden Aufklärung des Einzelfalles."

Zwischen gesetzlicher Kranken- und Rentenversicherung sollen Vereinbarungen abgeschlossen werden, deren Ziel es ist, einer- seits den Sozialmedizinischen Dienst einheitlich für das Bundes- gebiet einschließlich West-Berlins zu gestalten, andererseits den Dienst so nah wie möglich an den zu Betreuenden heranzuführen.

Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenversicherung und dem Verband Deutscher Rentenversi- cherungsträger (VOR) soll ein spe- zieller Bundesmantelvertrag ge- schlossen werden; Einzelvereinba- rungen sollen den Bundesmantel- vertrag im einzelnen ausfüllen.

Der Bundesmantelvertrag soll die paritätische Sei bstverwaltung durch die Träger der Krankenversi- cherung einerseits und die Träger der Rentenversicherung anderer- seits sicherstellen. Nicht zuletzt soll die verantwortliche Mitwir- kung der betroffenen Arztgruppen, insbesondere der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Krankenhaus- ärzte und der Ärzte des Sozialmedi- zinischen Dienstes (etwa in Form eines Fachbeirates) gewährleistet werden. (Vgl. auch DEUTSCHES ÄRZTEBLATT, Heft 2/74; 3/74; 36/74

und 44/74). WZ/DÄ

DAS BLAUE: PAPIER

Weiterentwicklung

der Krankenversicherung

Das Blaue Papier: Abschnitt D 7 der "Gesundheits-

und sozialpolitischen Vorstellungen der deutschen Ärzteschaft"*)

a) Die Bundesregierung hat in dem von ihr vorgelegten Sozialbericht 1973 folgende Leitlinien für den Ausbau des Systems der sozialen Sicherung festgelegt:

[>Verbesserung der sozialen Lei-

stungen, insbesondere für bisher nicht genügend geschützte Perso- nenkreise,

[>Anpassung der sozialen Leistun-

gen an die wirtschaftliche Entwick- lung,

[> Modernisierung des Leistungs- rechts,

[>Ausbau von Vorsorgemaßnah-

men.

Diese Leitlinien werden von der Ärzteschaft auch als Grundsätze für die Weiterentwicklung der ge- setzlichen Krankenversicherung für richtig anerkannt.

Angesichts der zu beobachtenden Tendenz, die gesetzliche Kranken- versicherung, ungeachtet der fi- nanziellen Belastbarkeit der Versi- chertengemeinschaft, mit immer neuen Aufgaben zu betrauen, die z. T. weit über die Zielsetzung ei- ner sozialen Krankenversicherung hinausgehen, weist die Ärzteschaft jedoch darauf hin, daß bei jeder Erweiterung des Aufgabenbereichs der gesetzlichen Krankenversiche- rung

[>geprüft werden muß, ob eine

Leistungserweiterung gesundheits- politisch sinnvoll, medizinisch zweckmäßig und finanziell tragbar ist;

[> beachtet werden muß, daß die

gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen des Gesamtsystems der sozialen Sicherung nur Lei-

stungen zur Verhütung, Früherken- nung und Behandlung von Krank- heiten zur Verfügung zu stellen hat und daher nicht mit Kosten für an- dersartige Leistungsbereiche bela- stet werden darf.

b) Das gegliederte System der ge- setzlichen Krankenversicherung und das sie tragende Prinzip der Selbstverwaltung hat sich bewährt.

Die Erhaltung eines größtmögli- chen Freiheitsspielraums für den Versicherten in der Wahl eines sei- nen Berufs-, Tätigkeits- und Le- bensbedingungen entsprechenden Versicherungsschutzes muß daher auch Grundlage für die Weiterent- wicklung des Rechts der gesetzli- chen Krankenversicherung sein.

..,.. Das System der gegliederten Krankenversicherung, in dem auf der Basis gemeinsamer Berufs- merkmale, ähnlicher Lebenslagen und gleichartiger Anspruchsmerk- male Versichertengemeinschaften gebildet werden können, garantiert die für das Solidaritätsbewußtsein der Versicherten notwendige Versi- chertennähe der Krankenkasse.

Eine Einheitsversicherung für die Gesamtbevölkerung würde sich demgegenüber von einem staatli- chen Versorgungssystem nur da- durch unterscheiden, daß der Bür- ger seinen Beitrag zur Finanzie- rung dieses Systems nicht an das Finanzamt, sondern an die Ein- heitskasse abführen müßte.

..,.. ln der gegliederten Krankenver- sicherung besteht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die

Möglichkeit eines freien Wettbe-

*) Die vorausgehenden Abschnitte des

Blauen Papiers wurden in den Hef-

ten 25, 28, 31, 32, 33, 36, 37, 38, 40, 41, 43, 44, 47 sowie in Heft 48/1974 ver- öffentlicht.

3630 Heft 50 vom 12. Dezember 1974 DEUTSCHES ARZTEBLA'IT

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Übrigens: Der Anteil der nicht be- rufstätigen Ärzte an der Gesamt- zahl der Ärzte ist (obwohl auch die genannten Ärztinnen darunter sind) noch immer erheblich niedriger als

Adalbert-Czerny-Preis 1977 — Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- heilkunde wird auch in diesem Jahr bei ihrer Jahrestagung in Kiel (12. September 1977) den Adal-

Von 1955 bis 1991 war Sewering Präsident der Bayerischen Landes- ärztekammer und Mitglied des Vor- stands der Bundesärztekammer, von 1959 bis 1973 deren Vizepräsident, von

Januar 1986 Ministerialrat Anton Wirmer, bisher Leiter des Referates für Parlaments- und Kabinettsangele- genheiten im Bundesministerium für Arbeit und

Solidarprinzip und Sachlei- stungssystem sind die beiden tra- genden Säulen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gewähr- leisten für die weit überwiegende Mehrheit

Auslandsaufenthalte, Auszeich- nungen von wissenschaftlichen Lei- stungen durch Preise oder Ehrenga- ben, auch für untere und mittlere Semester, müßten dem Studenten

Derzeit kann man in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner versichert bleiben, wenn man zu- vor insgesamt die Hälfte einer Er- werbstätigenzeit nach dem 1.. Ja- nuar

Auch wenn ein Unterausschuß einer längst nicht mehr existierenden Sachverständigenkommission zur Weiterentwicklung der sozialen Krankenversicherung vor Jahren