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Archiv "Rentenversicherungsärzte gegen sozialmedizinischen Dienst" (14.10.1976)

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Die Information:

Bericht und Meinung

DER KOMMENTAR

Krankenhaus- finanzierung:

Noch

im Zeitplan

Von 1978 an müssen alle Kranken- häuser die kaufmännische Buch- führung und die Betriebsabrech- nung einführen. Leistung und Ko- sten sollen auf dieser Grundlage transparent gemacht werden. Ein gutes Jahr noch, um die notwendi- gen Vorbereitungen zu treffen.

Doch die Krankenhäuser tun sich schwer bei dieser Aufgabe, da bis- her die erforderlichen Rechtsver- ordnungen noch ausstehen, die die Bundesregierung bereits vor vier Jahren bei der Verabschiedung des „Krankenhaus-Finanzierungs- gesetzes" (KHG) angekündigt hat!

Die Bundesregierung sieht sich al- lerdings „voll im Zeitplan", wie sie in der Fragestunde des Deutschen Bundestages im Juni auf eine ent- sprechende Anfrage des CDU-Ab- geordneten Gerhard Braun geant- wortet hat. Tatsache aber ist, daß die Verordnung über die Rech- nungs- und Buchführungspflichten der Krankenhäuser noch im Refe- rentenstadium ist. Die Verordnung zur Einführung der Betriebsabrech- nung liegt den Beteiligten bisher nicht einmal im Entwurf vor. Die Verordnung über die durchschnitt- liche Nutzungsdauer und die Ab- grenzung von Anlagegütern in Krankenhäusern — die sogenannte Abgrenzungsverordnung — haben den Bundesrat passiert. Die Vor- schläge des Bundesrats werden jetzt von der Bundesregierung be- raten. Wann die Verordnung verab- schiedet wird, hängt davon ab, wie schnell sich die beteiligten Bun- desressorts einig werden.

Nach den Stellungnahmen der Ver- bände zur Abgrenzungsverordnung scheint schon heute festzustehen, daß die Hoffnung auf Erleichterun- gen für die Praxis — nämlich die eindeutige Zuordnung und Abgren- zung der Anlagegüter in Kranken- häusern — nicht in dem gebotenen

Maß erfüllt wird. Die Schwierigkei- ten resultieren aus dem recht kom- plizierten System für die Finanzie- rung von Investitionskosten nach dem Krankenhausfinanzierungsge- setz und der Bundespflegesatzver- ordnung. Während einerseits die Kosten für kurz-, mittel- und lang- fristige Anlagegüter aus den öffent- lichen Fördermitteln finanziert wer- den, sind andererseits die Kosten für die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer Nut- zungsdauer bis zu drei Jahren so- wie Instandhaltungs- und Instand- setzungskosten über die Pflegesät- ze zu erstatten. Dies hatte zur Fol- ge, daß je nach Interessenlage ver- sucht wurde, die Kosten der einen oder anderen Gruppe zuzuordnen.

Die Benachteiligten dieses Tauzie- hens zwischen öffentlicher Hand und gesetzlicher Krankenversiche- rung waren in der Regel die Kran- kenhäuser.

Die Zuordnung der Anlagegüter soll sich in Zukunft nach einem der Verordnung angefügten Verzeich- nis richten. Auf diese Weise sollen nach Möglichkeit unterschiedliche Auslegungen und damit Unklarhei- ten und Rechtsstreitigkeiten ver- mieden und eine einheitliche Rechtsanwendung gefördert wer- den. Da in dem Verzeichnis aber nicht alle im Krankenhaus benötig- ten Wirtschaftsgüter aufgeführt sind (was wegen der Vielzahl und Verschiedenartigkeit auch ein mü- ßiges Unterfangen bedeutet hätte), sondern nur bestimmte Gruppie- rungen vorgenommen wurden, sind auch künftig unterschiedliche Aus- legungen zu erwarten. Offen ist, ob die Bundesregierung dem Vor- schlag des Bundesrats folgen und für die „geringwertigen Anlagegü- ter" eine Bagatellwertgrenze von 40 DM einführen wird. Bei der Viel- zahl der geringwertigen Anlagegü- ter würde dies eine erhebliche Er- leichterung für die Krankenhaus- verwaltungen bedeuten. Die Kran- kenhäuser hatten eine Wertgrenze von 100 DM gefordert. Da der Re- gierungsentwurf gar keine Wert- grenze vorsieht, wäre die vom Bun- desrat vorgeschlagene Regelung zumindest ein Kompromiß. IR

NACHRICHTEN

Rentenversicherungsärzte gegen sozial-

medizinischen Dienst

Der Bundesverband der Rentenver- sicherungsärzte e. V. lehnt eine or- ganisatorische und rechtliche Um- wandlung der bisher selbständigen und unabhängigen ärztlichen Gut- achterdienste der verschiedenen Sozialleistungszweige in einem einheitlichen Sozialmedizinischen Dienst nach wie vor entschieden ab. Anläßlich der Vorstands- und Mitgliederversammlung Ende Au- gust in Karlsruhe forderte der Bun- desverband auch für den Fall einer sogenannten kleinen Lösung, das heißt, einer Fusion von Rentenver- sicherungsgutachterdiensten mit den Vertrauensärzten der gesetzli- chen Krankenversicherung, eine aktive Mitbestimmung der betroffe- nen Ärzte über deren Standesver- tretung. Bei der enormen Zunahme der sozialmedizinischen Aufgaben passe das frühere Leitbild des Arz- tes als Erfüllungsgehilfe der Ver- waltung nicht mehr in die heutige Zeit, heißt es in einer einstimmig verabschiedeten Resolution.

Auch die beabsichtigte Neugestal- tung des Vertrauensärztlichen Dienstes über eine Verwaltungsver- einbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung (Stand 1. Juni 1976) wird skeptisch beurteilt; sie stelle einen unzulässigen Eingriff in die Kompetenzen des Gesetzge- bers dar. Die Unabhängigkeit des Vertrauensärztlichen Dienstes ge- genüber der Verwaltung würde da- durch zum Schaden der Versicher- ten beseitigt. Die in der Verwal- tungsvereinbarung vorgesehene Kommission als oberstes Entschei- dungsgremium auf Bundesebene lasse klar eine Überparität von Ge- werkschaftsvertretern erkennen, was letzten Endes zu einer existen- tiellen und personellen Abhängig- keit von deren Organisationen füh- ren könnte. Um dies zu vermeiden, so fordern die Rentenversiche- rungsärzte, müsse in jedem Falle ein aktives Mitspracherecht der be- troffenen Ärzte gewährleistet wer- den. DÄ

2624 Heft 42 vom 14. Oktober 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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