• Keine Ergebnisse gefunden

Lösung zu Fall 1

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Lösung zu Fall 1 "

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Öffentliches Wirtschaftsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-OWR-P11-011110

Datum 10.11.2001

Um größtmögliche Gerechtigkeit zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe ein Lösungsvor- schlag inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denkbare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die als richtig angegebene Lösung, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Richtige Gedanken und Lö- sungsansätze sollten positiv bewertet werden.

Sind in dem Lösungsvorschlag die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Korrektor überlassen.

50% der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen.

Sollte ein Prüfling in den Aufgabenblöcken alle Aufgaben bearbeitet haben, so sind jeweils nur die ersten 2 bzw. ersten 5 zur Bewertung heranzuziehen.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabenblock A : 2 von 3 Aufgabenblock B : 5 von 6

Aufgabe F 1 F 2 F 3 1 2 3 4 5 6

max. erreichbare Punkte 25 25 25 10 10 10 10 10 10 100

NOTENSPIEGEL

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 - 0

(2)

Aufgabenblock A 50 Punkte

Manfred Mutig, der nach einem Unfall seinen ursprünglichen Beruf als Schlosser nicht mehr nach- gehen kann, lässt sich bei einem Unternehmen anstellen, das Zeitschriftenabonnements an der Haustür vertreibt. Um seiner neuen Aufgabe nachkommen zu können, beantragt er bei der zuständ i- gen Behörde eine Reisegewerbekarte. Er erhält zur Antwort, dass ihm, obwohl er die Gewähr biete, sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben, eine Reisegewerbekarte nicht erteilt werden könne, da er kein selbständiger Handelsvertreter sei.

a.) Was kann Herr Mutig mit b.) welchem Erfolg

in seiner Angelegenheit unternehmen ?

Lösung zu Fall 1

SB 1, S. 31; 19 u. SB 2, S. 18; 20

25 Punkte

la) Herr Mutig könnte gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch einlegen. 1 Punkt Geregelt ist dieses sogenannte Vorverfahren in den §§ 68 ff.VwGO. 3 Punkte Im vorliegenden Fall könnte der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes abgelehnt

worden sein.

2 Punkte Der Begriff des Verwaltungsakts ist definiert in § 35 VwVfG. Die Reisegewerbekarte

entspricht als hoheitliche Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen den Anforderungen des § 3 5 S. 1 VwVfG. Herr Mutig kann also Widerspruch gemäß § 68 Abs.2 VwGO einlegen.

3 Punkte

Zu beachten hat er dabei Form und Frist des Widerspruchs, die in § 70 VwGO geregelt sind. Er muss also seinen Widerspruch innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

2 Punkte

Weitere Voraussetzung ist die Widerspruchsbefugnis (entsprechend § 42 Abs.2 VwGO).

Da Herr Mutig von der Verweigerung des Verwaltungsakts betroffen ist, ist diese im vorliegenden Fall zu bejahen.

2 Punkte

1b) Im Widerspruchsverfahren wird die Entscheidung der Behörde nochmals auf ihre Rechsgültigkeit hin überprüft. Da Herr Mutig Zeitungsabonnements ohne vorherige Bestellung an der Haustür anbieten will, hat er die Absicht, ein Reisegewerbe zu betreiben.

1 Punkt

§ 55 Abs.1 Nr. 1 GewO schreibt vor, dass dafür eine Reisegewerbekarte erforderlich ist.

Nicht entscheidend ist dabei, ob es sich bei diesem Zeitschriftenwerber um einen

selbstständigen Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB) oder um einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer handelt. § 5 5 Abs. Nr. 1 erfasst beide gleichermaßen, was aus Gründen des Verbraucherschutzes auch notwendig ist.

4 Punkte

Mit dieser Begründung kann Herrn Mutig die Reisegewerbekarte also nicht verweigert werden.

1 Punkt Zu versagen ist die Reisegewerbekarte gemäß § 57 GewO auch, wenn Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, also unzuverlässig ist.

3 Punkte

Da die Behörde in ihrer Antwort Herrn Mutig aber sogar die Zuverlässigkeit bestätigt, liegt auch kein Versagungsgrund im Sinne des § 57 GewO vor.

1 Punkt Herr Mutig kann also erfolgreich Widerspruch einlegen. Dem Widerspruch ist gemäß § 72 2 Punkte

(3)

Lösung zu Fall 2

SB 1, S. 19, 32-33 + SB 3, S. 31,32

25 Punkte

Laurenz Ländlich will seinen landwirtschaftlichen Betrieb ausweiten und beantragt die Genehmi- gung für einen Schweinemastbetrieb mit 3 000 Mastschweinen.

Er kann nachweisen, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des

§ 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden.

Acht Wochen, nachdem sein Antrag zur Einsichtnahme auslag, erhebt sein Nachbar Neidig Ein- wendungen.

Der Antrag auf Genehmigung wird von der zuständigen Behörde unter Berufung auf diese Einwen- dungen zurückgewiesen. Mit derselben Begründung weist die zuständige Behörde den form- und fristgerecht eingelegten Widerspruch des Herrn Ländlich zurück.

Was kann Herr Ländlich mit welchem Erfolg unternehmen?

2a) Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handelt, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO eröffnet.

2 Punkte Bei der Genehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des §

35 VwVfG.

2 Punkte Den Erlass dieses Verwaltungsakts hat die Behörde abgelehnt, Herr Ländlich will

ihn nun einklagen. Die richtige Klageart ist deshalb die Verpflichtungsklage ( § 42 Abs. 1. 2. Alt. VwGO). Herr Ländlich kann geltend machen, durch die

Ablehnung in seinem Recht auf Erteilung einer Genehmigung verletzt worden zu sein.

3 Punkte

Damit ist Klagebefugnis gemäß § 42 Abs.2 VwGO gegeben. 2 Punkte Ein Vorverfahren wurde erfolglos durchgeführt. Damit ist auch den

Anforderungen des § 68 Abs. 2VwGO entsprochen.

2 Punkte

Somit ist die Klage des Herrn Ländlich zulässig. 1 Punkt

2b) Die Genehmigung ist ohne Ermessen zu erteilen, wenn es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage handelt und die Voraussetzungen des § 6 BImSchG vorliegen.

1 Punkt 2 Punkte Das Genehmigungserfordernis für den von Herm Ländlich geplanten

Schweinemastbetrieb mit 3.000 Platzen ergibt sich aus § 4 Abs.1 BImSchG,§ 1 Abs. 1 4 BImSchV i.V.m. Nr. 7 1 e des Anhangs zur 4 BImschVO.

3 Punkte

Laut Sachverhalt sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gegeben. Die Genehmigungsbehörde stützt ihre Zurückweisung auch nicht darauf, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes der Genehmigung entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

1 Punkt

1 Punkt Die Behörde argumentiert allein mit den Einwendungen des Herrn Neidig. Diese

sind jedoch von der Berücksichtigung ausgeschlossen

3 Punkte da, sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs.3 S.3

BImSchG) nach Ablauf der Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 S.2 BImSchG erhoben wurden. Die Präklusionswirkung dieser Frist bewirkt, dass die Einwendungen

1 Punkt

auch in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr erfolgreich vorgebracht werden können. Herrn Ländlich ist deshalb eine Genehmigung zu erteilen. Seine Klage ist begründet.

1 Punkt

(4)

Lösung zu Fall 3

SB 1, S. 19,21,25 f., 31-33 u. SB 2, S. 24 f.

25 Punkte

Frieder Fleissig hat die Meisterprüfung als Klempner abgelegt. Er beantragt nun die Eintragung in die Handwerksrolle. Diese wird ihm mit Bescheid, jedoch ohne Anhörung von der Handwerkskammer verwei- gert.

Herr Fleissig leitet daraufhin form- und fristgerecht ein Vorverfahren ein und fragt, nachdem er vier Monate lang keinen Bescheid erhalten hat,

a) was er und mit

b) welcher Erfolgsaussicht unternehmen kann.

3a) Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO eröffnet.

2 Punkte Bei der Eintragung in die Handwerksrolle handelt es sich um einen Verwaltungsakt

gemäß § 35 VwVfG. Diesen Verwaltungsakt hat die Handwerkskammer abgelehnt und Herr Fleissig will ihn nun einklagen.

2 Punkte

Er kann geltend machen, durch die Ablehnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Damit ist Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs.2 VwGO gegeben.

2 Punkte Herr Fleissig hat form- und fristgerecht ein Vorverfahren durchgeführt und nach vier

Monaten noch keinen Bescheid erhalten. Damit kann beim Verwaltungsgericht eine sogenannte Untätigkeitsklage erhoben werden ( § 75 Satz 1 VwGO ).

2 Punkte

Da alle Voraussetzungen vorliegen, ist die Klage zulässig. 1 Punkt 3b) Das Verwaltungsgericht hat zunächst die formelle Rechtmäßigkeit des ablehnenden

Bescheids zu prüfen. Herrn Fleissig wurde die Eintragung in die Handwerksrolle ohne Anhörung verweigert. Da kein Ausnahmefall i.S.d. § 28 Abs.2 bzw. Abs.3 VwVfG vorliegt, stellt dies einen Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG dar.

2 Punkte

Die Handwerkskammer kann jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG die erforderliche Anhörung nachholen.

2 Punkte Dies ist sogar noch möglich bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens.

3 Punkte Der Bescheid könnte materiell rechtswidrig sein. Herr Fleissig erstrebt die Eintragung in

die Handwerksrolle. In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt hat ( § 7 Abs. 1 S. 1 HandwO ).

2 Punkte

Diese Voraussetzung erfüllt Herr Fleissig. Damit besitzt die Handwerkskammer hinsichtlich der Eintragung kein Ermessen. Der Antragsteller hat

3 Punkte bei Vorliegen dieser Voraussetzung ein subjektiv-öffentliches Recht auf Eintragung.

Unter einem subjektiv-öffentlichen Recht versteht man den Anspruch, vom Staat ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen.

2 Punkte

Damit ist Herr Fleissig in die Handwerksrolle einzutragen, seine Klage ist begründet. 2 Punkte

(5)

Aufgabenblock B 50 Punkte

Lösung zu Aufgabe 1

SB 2, S. 12

10 Punkte

Was versteht man unter einem Gewerbe?

Unter einem Gewerbe versteht man

• jede von der Rechtsordnung erlaubte, 2 Punkte

• auf die Erzielung eines Gewinns hin abgestellte, 2 Punkte

• selbstständig wahrgenommene (Ausnahmen möglich), 2 Punkte

• nicht nur hin und wieder ausgeübte, 2 Punkte

• und auf Wirkung nach außen hin gerichtete Tätigkeit. 2 Punkte

Lösung zu Aufgabe 2

SB 3, S. 8 ff.

10 Punkte

Nennen Sie Beispiele dafür, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz im Bereich des öffentlichen Umweltrechts genauso gilt, wie in anderen Bereichen des öffentlichen Wirtschaftsrechts.

Wird seitens einer Behörde ein umweltrechtliches Verwaltungsverfahren eingeleitet sind auch hier die §§ 9 ff. VwVfG anwendbar ( im Planfeststellungsverfahren §§ 72 ff. VwVfG ), soweit nicht Sondervorschriften im Einzelfall etwas anderes bestimmen.

2,5 Punkte.

Desgleichen. stellt etwa ein behördlich ausgesprochenes Verbot einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S.1 VwVfG dar.

1,5 Punkte Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Anhörung ( § 28 VwVfG) und über die

Begründungspflicht ( § 39 VwVfG).

3 Punkte Desgleichen können Verfahrensfehler gemäß § 45 VwVfG geheilt werden oder sind unter den

Voraussetzungen des § 46 VwVfG sogar unbeachtlich.

3 Punkte

Lösung zu Aufgabe 3

SB 2, S. 55

10 Punkte

Was versteht man unter einer Subvention?

Unter einer Subvention ist eine

• Leistung aus öffentlichen Mitteln, 2 Punkte

• nach Bundes-, Landes- oder EU-Recht zu verstehen, 2 Punkte

• die Betrieben oder Unternehmen gewährt wird 2 Punkte

• ohne eine marktmäßige Gegenleistung 2 Punkte

• und die der Förderung der Wirtschaft dienen soll. 2 Punkte

(6)

Lösung zu Aufgabe 4

SB 2, S. 38

10 Punkte

Welche Absichten verfolgt der Gesetzgeber mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen?

Zum einen will der Gesetzgeber Abreden zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken oder ganz verhindern, untersagen ( § 1 GWB).

2,5 Punkte Erfasst werden sollen auch kartellrechtliche Verträge ( §§ 14 ff. GWB) auch

Vertikalvereinbarungen genannt.

2,5 Punkte Außerdem ist es Ziel des Gesetzgebers, das Entstehen marktbeherrschender Stellungen

möglichst zu verhindern, was auch als Fusionskontrolle bezeichnet wird ( §§ 35 ff.

GWB).

2,5 Punkte

Schließlich will der Gesetzgeber solche Unternehmen kontrollieren, bei denen eine marktbeherrschende Stellung schon entstanden ist.

2,5 Punkte

Lösung zu Aufgabe 5

SB 1, S. 14

10 Punkte

Skizzieren Sie den Aufbau der Bundesverwaltung und nennen Sie jeweils ein Beispiel.

1. Ministerialstufe 1,5 Punkte

Bundesministerium 1 Punkt

2. Bundesoberbehörden 1,5 Punkte

z.B. Bundesamt für Finanzen oder Kraftfahrt-Bundesamt 1 Punkt

3. Mittelstufe 1,5 Punkte

z.B. Oberfinanzdirektion oder Wehrbereichsverwaltung 1 Punkt

4. Unterstufe 1,5, Punkte

z.B. Zollamt oder Kreiswehrersatzamt 1 Punkt

Lösung zu Aufgabe 6

SB 1, S. 28, 29

10 Punkte

Stellen Sie Begriff und Zulässigkeit von a) Rechtsverordnung und

b) Satzung dar.

a) Rechtsverordnungen enthalten im Regelfall generelle abstrakte Regelungen, ähnlich wie Gesetze.

2 Punkte Sie sind durch Art. 80 Abs. 1 GG ausdrücklich gestattet. 1 Punkt Nach Art. 80 Abs. 1 GG ist eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich, wobei

Inhalt Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen.

2 Punkte

b) Auch die Satzung steht unterhalb des Gesetzes. 1,5 Punkte

Mit ihr regeln Selbstverwaltungskörperschaften ihre eigenen Angelegenheiten.

Sie sind ganz allgemein zum Satzungserlass ermächtigt, etwa durch die Landesgemeindeordnungen.

1,5 Punkte

Beschlossen werden die Satzungen dann durch die Gemeinde- bzw.

Kreisvertretungen oder bei den anderen Selbstverwaltungskörperschaften durch

2 Punkte

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Geregelt sind feste Zählzeiten („Lebendkontrollen“), Zeiten für Essenausgabe, Kleidertausch, das Aus- und Einrücken, Freizeitmaßnahmen, Nachtverschluss oder Ein- und Umschluss.

Der Finanzchef lächel- te wieder weise: «Das Verrückte daran ist doch nicht das Verhalten dieser Karrieristen, sondern die Tatsache, dass es immer noch Chefs gibt, die darauf

Mein Rechenbeispiel. Aber die meisten sind überfordert, wagen es nicht, ihr Gegenüber auf die psychische Belastung oder vermutete Suizidgedanken anzusprechen. Dabei wäre gerade

Die unglaublich hoch gesteckten ökonomischen Erwartungen der vergangenen Jahre scheinen sich auch nach Aussagen der Binnenschiffer selbst nicht zu bestätigen“ ist ein

Wie- derholt hatten sich Angela Merkel und Finanzminister Wolfgang Schäuble für mehr Europa, weitere Kompetenz- übertragungen an die EU oder die Euro-Zone und gar eine volle

Die Bürger auf beiden Seiten des Atlantiks werden der Politik für eine ver- tiefte Zusammenarbeit nur dann ein Mandat geben, wenn sie erkennen, dass Fortschritte der

Steuerberater empfehlen, sofort nach dem Un- fall alle Unterlagen zu sammeln: Wichtig sind Quittungen für Reparaturkosten, Selbstregu- lierung, Selbstbeteiligung in der

• Nutzerinnen und Nutzer von Einlagenplattformen verteilen ihr Geld noch stärker über mehrere Produkte.. • Sie bilden zudem über Zeit nach Produkten, Banken und