Die Information:
Bericht und Meinung NACHRICHTEN
Gremien einer späteren Regelung vorzubehalten.
6. Schweigepflicht
Es erweist sich im übrigen als not- wendig, gesondert auch auf die Re- gelung des § 5 des vorliegenden Ta- rifwerkes aufmerksam zu machen, der auf die Verpflichtung auch der Arzthelferin verweist, in ihrer Eigen- schaft als Angehörige eines medizi- nischen Assistenzberufes Ver- schwiegenheit über die anvertrauten Praxisvorgänge, insbesondere was die Personen und die besonderen Verhältnisse der Patienten betrifft, zu bewahren. Zur Wahrung des Be- rufsgeheimnisses gehört es, Still- schweigen über alle Tatsachen zu wahren, die den Gesundheitszu- stand des Patienten betreffen, sowie auch über alles, was die Arzthelferin bei der Begegnung mit dem Patien- ten erfährt (persönliche Verhältnisse usw.).
7. Fortbildungsurlaub nicht tariflich fixieren
Die Berufsvertretung der Arzthelfe- rinnen hatte zum wiederholten Male die Forderung erhoben, der fortbil- dungswilligen Arzthelferin einen Sonderurlaub im Jahr zu gewähren, um ihr die Teilnahme an — wie aus- drücklich betont — fachlichen Fort- bildungsveranstaltungen zu ge- währleisten. Wenn auch die ärztli- chen Arbeitgeber nicht verkannten, daß eine solche Forderung, wenn auch nicht in der vorgeschlagenen Höhe, eine gewisse Berechtigung hat, sahen sie sich nicht in der Lage, diesem Wunsch nach Fortbildungs- urlaub zu entsprechen bzw. eine ta- rifvertragliche Absicherung der Vor- stellungen der Berufsvertretung der Arzthelferinnen vorzunehmen. Von den Ärzten wird nicht verkannt, daß die Bemühungen nach qualifizierter Fortbildung auch für Arzthelferin- nen Unterstützung erfahren müssen.
Es wird deshalb an alle arbeitgeben- den Ärzte und Praxisinhaber appel- liert, von sich aus Arzthelferinnen, die sich an beruflichen Fortbil- dungsveranstaltungen beteiligen wollen, Dienstbefreiung ohne An- rechnung auf den Erholungsurlaub
zu gewähren. Dieser berufliche Fort- bildungsurlaub sollte jedoch eine Woche im Jahr nicht überschreiten.
Die Landesärztekammern und die Bundesärztekammer (mit dem „Zen- tralkongreß für medizinische Assi- stenzberufe [ZMA]") halten ein breit- gefächertes Fortbildungsangebot bereit. Es wäre zu begrüßen, wenn der Anstoß zur Teilnahme an berufli- chen Fortbildungsveranstaltungen der ärztlichen Organisationen gera- de auch vom Praxisinhaber ausgeht.
8. Bestimmungen gelten auch für Auszubildende
Eine sinngemäße Anwendung des Tarifvertrages auch auf die Auszu- bildenden ergibt sich aus § 1 Abs. 4 des Manteltarifvertrages und er- streckt sich somit auch auf die Zah- lung einer einmaligen Zuwendung.
Die Verpflichtung zur Zahlung einer vermögenswirksamen Leistung je- doch entsteht dagegen nicht, da die entsprechende Bestimmung sich ausdrücklich auf die Arzthelferin und nicht auf die Auszubildende be- zieht. Sollte jedoch zwischen Arbeit- geber und Arzthelferin nach Beendi- gung der Ausbildungszeit und Ab- lauf des Ausbildungsvertrages ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wer- den, so findet die Ausbildungszeit auf die Praxiszugehörigkeit Anrech- nung.
9. Gehälter
Gehaltsregelungen sind nicht Ge- genstand dieses Manteltarifvertra- ges. Für die Zeit vom 1. April 1976 bis zum 31. März 1977 findet der am 18. Mai 1976 in Kraft getretene Ge- haltstarifvertrag Anwendung. Er ist im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT •im Heft 23/1976 veröffentlicht worden.
10. Laufzeit
Der vorliegende Manteltarifvertrag tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Er hat Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1978. Er kann zu diesem Datum mit einer Frist von drei Monaten gekün- digt werden. AAA/AWA
Reinhard Strehlke Staatssekretär im
Bundesarbeitsministerium
Dr. Reinhard Strehlke Foto: Blau
Der bisherige Staatssekretär im hes- sischen Landwirtschaftsministe- rium, Reinhard Strehlke (SPD), wurde zum beamteten Staatssekre- tär im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unter dem neuen Minister Dr. Herbert Ehren- berg bestellt. Bevor Strehlke im Frühjahr 1975 zum Staatssekretär im hessischen Landwirtschaftsministe- rium berufen wurde, war er im Bun- deswirtschaftsministerium, im Bun- deskanzleramt und im Bundeser- nährungsministerium tätig. Strehlke (49) tritt die Nachfolge von Heinz Eicher an, der um die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gebe- ten hat.
In Bonn gibt es zwei Versionen für diesen Personalwechsel: Eicher sei zusammen mit dem ehemaligen Ar- beitsminister Walter Arendt verant- wortlich gewesen für das „Verwirr- spiel" (FAZ) um die Rentenfinanzen;
der Staatssekretär habe es ver- säumt, rechtzeitig das volle Ausmaß der Rentenmisere aufzudecken, an- dererseits sei er nicht bereit gewe- sen, den von der Regierungskoali- tion eingehandelten Kompromiß zur Sanierung der Sozialversicherung mitzutragen. DÄ