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Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates

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Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

Dekret

über die Wassernutzungsabgaben (WAD)

(Änderung)

Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates

und der Kommission

(2)

2

715/1

Dekret 752.461

über die Wassernutzungsabgaben (WAD) (Änderung)

Dekret 752.461

über die Wassernutzungsabgaben (WAD) (Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

I. I.

Das Dekret vom 11. November 1996 über die Wassernutzungsabgaben

(WAD) wird wie folgt geändert: Das Dekret vom 11. November 1996 über die Wassernutzungsabgaben

(WAD) wird wie folgt geändert:

Art. 3 Keine Abgaben sind geschuldet für Konzessionen a «300 Kilowatt» wird ersetzt durch «ein Megawatt», b und c unverändert,

d für Wärmepumpen.

Art. 3 Keine Abgaben sind geschuldet für Konzessionen a «300 Kilowatt» wird ersetzt durch «ein Megawatt», b und c unverändert,

d für Wärmepumpen.

Art. 11 Die einmalige Abgabe für die Gebrauchswassernutzung beträgt

a das Sechsfache des jährlichen verbrauchsunabhängigen Wasser- zinses für Trinkwasser, für industrielles und gewerbliches Brauchwasser oder für Kühlwasser,

b unverändert.

Art. 11 Die einmalige Abgabe für die Gebrauchswassernutzung beträgt

a das Sechsfache des jährlichen verbrauchsunabhängigen Wasser- zinses für Trinkwasser, für industrielles und gewerbliches Brauchwasser oder für Kühlwasser,

b unverändert.

Art. 12 1Bei der Erneuerung einer Konzession gelten die Ansätze

für die erstmalige Erteilung des Rechts. Art. 12 1Bei der Erneuerung einer Konzession gelten die Ansätze für die erstmalige Erteilung des Rechts.

2 Dasselbe gilt für die wesentliche Änderung einer Konzession. Davon ist die Abgabe, welche für die Erteilung der Konzession bezahlt worden ist, anteilsmässig in Abzug zu bringen. Der Abzug erfolgt gemäss Artikel 9 Absatz 2.

2 Dasselbe gilt für die wesentliche Änderung einer Konzession. Davon ist die Abgabe, welche für die Erteilung der Konzession bezahlt worden ist, anteilsmässig in Abzug zu bringen. Der Abzug erfolgt gemäss Artikel 9 Absatz 2.

3 Bei der unwesentlichen Änderung einer Konzession, die eine Erweiterung des Nutzungsrechtes zur Folge hat, ist eine einmalige Abgabe für die Erweiterung geschuldet. Die Ansätze richten sich nach den Artikeln 9 bis 11.

3 Bei der unwesentlichen Änderung einer Konzession, die eine Erweiterung des Nutzungsrechtes zur Folge hat, ist eine einmalige Abgabe für die Erweiterung geschuldet. Die Ansätze richten sich nach den Artikeln 9 bis 11.

Art. 16 1Der Wasserzins für Gebrauchswassernutzungen aus dem

Grundwasser oder von Quellen beträgt für Art. 16 1Der Wasserzins für Gebrauchswassernutzungen aus dem Grundwasser oder von Quellen beträgt für

a Trinkwasser und Wasser für öffentliche Betriebe sieben Franken je

konzedierten Liter pro Minute und vier Rappen je bezogenen Ku- a Trinkwasser und Wasser für öffentliche Betriebe sieben Franken je konzedierten Liter pro Minute und vier Rappen je bezogenen Ku-

Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates

und der Kommission

Antrag des Regierungsrates

(3)

Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission 3 bikmeter Wasser beziehungsweise 20 Prozent des verbrauchs-

unabhängigen Wasserzinses für Notwasserversorgungen, b «Minutenliter» wird ersetzt durch «Liter pro Minute»,

c «sieben Franken je konzediertes Kilowatt» wird ersetzt durch «drei Franken je konzedierten Liter pro Minute»,

d aufgehoben,

e «80 Franken» wird ersetzt durch «20 Franken»,

f Fischzuchtanlagen einen Franken je konzedierten Liter pro Minute, g «Minutenliter» wird ersetzt durch «Liter pro Minute».

bikmeter Wasser beziehungsweise 20 Prozent des verbrauchs- unabhängigen Wasserzinses für Notwasserversorgungen,

b «Minutenliter» wird ersetzt durch «Liter pro Minute»,

c «sieben Franken je konzediertes Kilowatt» wird ersetzt durch «drei Franken je konzedierten Liter pro Minute»,

d aufgehoben,

e «80 Franken» wird ersetzt durch «20 Franken»,

f Fischzuchtanlagen einen Franken je konzedierten Liter pro Minute, g «Minutenliter» wird ersetzt durch «Liter pro Minute».

2 und 3

Unverändert. 2 und 3Unverändert.

Art. 18 1Unverändert. Art. 18 1Unverändert.

2 Ein Sonderfall liegt insbesondere vor, wenn a aufgehoben,

b unverändert, c aufgehoben, d unverändert.

2 Ein Sonderfall liegt insbesondere vor, wenn a aufgehoben,

b unverändert, c aufgehoben, d unverändert.

II. II.

Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

Der Wasserzins für die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konze- dierte Nutzung des Wassers zum Wärmeeintrag (Gebrauchswasser- nutzung für Kühlwasser) beträgt bis zum Ersatz der bestehenden Kühlanlage oder längstens bis zur Konzessionserneuerung sieben Franken je konzediertes Kilowatt und 0,15 Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie.

Der Wasserzins für die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konze- dierte Nutzung des Wassers zum Wärmeeintrag (Gebrauchswasser- nutzung für Kühlwasser) beträgt bis zum Ersatz der bestehenden Kühlanlage oder längstens bis zur Konzessionserneuerung sieben Franken je konzediertes Kilowatt und 0,15 Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie.

Inkrafttreten Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Diese Änderung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Bern, 28. April 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser

Der Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 15. Dezember 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Perrenoud Der Staatsschreiber: Nuspliger Bern, 9. Dezember 2010 Im Namen der Kommission

Der Präsident: Messerli

Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und

während der Session beim Weibeldienst bezogen werden. Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

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